Gesetz vom 16. Mai 1946 über die Ungültigkeit einiger
vermögensrechtlicher Rechtsgeschäfte aus der Zeit der Unfreiheit sowie über die
Ansprüche, die sich aus dieser Ungültigkeit und aus anderen Eingriffen in das Vermögen
ergeben.
SIg. Nr. 128.
Die vorläufige Nationalversammlung der Tschechoslowakischen Republik hat folgendes Gesetz beschlossen:
§ 1
Ungültigkeit von Vermögensübertragungen und anderen vermögensrechtlichen
Rechtsgeschäften aus der Zeit der Unfreiheit.
Vermögensübertragungen und vermögensrechtliche Rechtsgeschäfte jeder Art, ohne
Rücksicht darauf, ob sie bewegliches oder unbewegliches, öffentliches oder privates
Vermögen betreffen, sind ungültig, sofern sie nach dem 29. September 1938
unter dem Druck der Okkupation oder der nationalen, rassischen oder politischen Verfolgung
vorgenommen wurden, es sei denn, daß derjenige, auf den das Vermögen übergegangen ist
oder der ein anderes vermögensrechtliches Rechtsgeschäft abgeschlossen hat, eine
staatlich zuverlässige Person ist und daß nachgewiesen wird, daß die
Vermögensübertragung oder das sonstige vermögensrechtliche Rechtsgeschäft gegen ein
angemessenes Entgelt entweder auf Veranlassung des ursprünglichen Eigentümers
(Berechtigten) oder überwiegend in seinem Interesse vorgenommen wurde.
§ 2
Rechtsfolgen einiger anderer Eingriffe in das Vermögen.
Die gleichen Ansprüche wie aus den gemäß § 1 ungültigen Vermögensübertragungen
entstehen aus den Vermögensübertragungen, die nach dem 29. September 1938
durch irgendeine ungültige Rechtsvorschrift (§15) oder auf irgendeine Art insbesondere
durch einen behördlichen Ausspruch auf Grund einer solchen Vorschrift oder sonst durch
einen gerichtlichen oder behördlichen Ausspruch, der als Ausspruch aus der Zeit der
Unfreiheit aufgehoben oder abgeändert wird, vorgenommen wurde. Das gilt entsprechend von
anderen Eingriffen in das Vermögen, die durch solche ungültige Vorschriften oder auf
ihrer Grundlage oder durch solche gerichtliche oder behördliche Aussprüche vorgenommen
wurden,
Begrenzung der Ansprüche und ihres Inhalts.
§ 3
Soweit weiterhin Bestimmungen über Ansprüche getroffen werden, werden darunter
Ansprüche verstanden, die gemäß §§ 1 und 2 dieses Gesetzes entstehen.
§ 4
(1) Der Anspruch steht demjenigen zu, der durch die ungültige Übertragung Sachen
(Rechte) verloren hat oder der durch ein anderes ungültiges vermögensrechtliches
Rechtsgeschäft geschädigt wurde, oder aber seinem Rechtsnachfolger , wenn jedoch die
danach berechtigte Person staatlich unzuverlässig ist, steht der Anspruch dem Staate zu
als ein nach dem Dekret des Präsidenten der Republik vom 25. Oktober 1945, Slg. Nr. 108,
über die Konfiskation des feindlichen Vermögens und die Fonds der nationalen Erneuerung
konfisziertes Vermögen. Soweit der Anspruch eine in Unternehmungen (Betrieben) und andere
Vermögenseinheiten gemäß Dekret des Präsidenten der Republik
vom 19. Mai 1945 SIg. Nr. 5, über die Ungültigkeit einiger vermögensrechtlicher
Rechtsgeschäfte aus der Zeit der Unfreiheit und über die nationale Verwaltung der
Vermögenseinheiten der Deutschen, der Madjaren, der Verräter und Kollaboranten und
einiger Organisationen und Anstalten, in der Slowakei nach der Verordnung des Slowakischen
Nationalrates vom 5. Juni 1945, SIg. des Slowakischen Nationalrates Nr. 50, über die
nationale Verwaltung, eingeführte nationale Verwaltung zur Geltung bringt, wird sie wie
eine staatlich zuverlässige Person behandelt.
(2) Der Anspruch richtet sich gegen denjenigen, der die Sachen (Rechte) durch die ungültige Übertragung erworben hat oder der aus einem anderen ungültigen vermögensrechtlichen Rechtsgeschäft einen Vorteil hatte, oder gegen seinen Rechtsnachfolger, es sei denn der Rechtsnachfolger, der keine staatliche unzuverlässige Person ist, weist nach, dass er weder wusste noch wissen musste, dass der Eigentumsübergang oder das sonstige vermögensrechtliche Rechtsgeschäft, aus dem sich der Anspruch herleitet, unter dem Druck der Okkupation oder der nationalen, rassischen oder politischen Verfolgung erfolgte. Richtet sich der Anspruch gleichzeitig gegen mehrere Personen, insbesondere gleichzeitig gegen Personen, die nach dem vorhergehenden Sätze in erster Linie verpflichtet sind, und gegen ihre Rechtsnachfolger, so hatten alle zur gesamten und ungeteilten Hand.
§ 5
(1) Unter staatlich unzuverlässigen Personen werden in diesem Gesetz verstanden:
1) Das Deutsche Reich, das Königreich Ungarn, Körperschaften des öffentlichen Rechts
nach deutschem oder ungarischem Recht, die deutsche nazistische Partei, die madjarischen
faschistischen Parteien und andere Formationen, Fonds und Zweckvermögen dieser oder mit
ihnen zusammenhängender Regime, wie auch andere deutsche oder ungarische juristische
Personen.
2) Physische Personen deutscher oder madjarischer Nationalität, mit Ausnahme der
Personen, die nachweisen. daß sie der Tschechoslowakischen Republik treu geblieben sind,
sich niemals gegen das tschechische und das slowakische Volk vergangen haben und sich
entweder aktiv am Kampfe für deren Befreiung beteiligt oder unter dem nazistischen oder
faschistischen Terror gelitten haben;
3) Physische Personen, die eine gegen die staatliche Souveränität, die
Selbstständigkeit, Integrität, die demokratisch-republikanische Staatsform, die
Sicherheit und die Verteidigung der Tschechoslowakischen Republik gerichtete Tätigkeit
entfaltet haben, die zu einer solchen Tätigkeit aufreizten oder andere Personen dazu zu
verleiten, planmäßig auf irgendeine Weise die deutschen oder madjarischen Okkupanten
unterstützt oder die in der Zeit der erhöhten Bedrohung der Republik (§ 18 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 19. Juni 1945, SIg.
Nr. 16, über die Bestrafung der nazistischen Verbrecher. der Verräter und ihrer
Helfershelfer und über die außerordentlichen Volksgerichte) die Germanisierung oder
Madjarisierung auf dem Gebiete der Tschechoslowakischen Republik begünstigt oder sich der
Tschechoslowakischen Republik oder dem tschechischen oder dem slowakischen Volke
gegenüber feindlich verhalten haben, wie auch Personen, die eine solche Tätigkeit bei
Personen welche ihr Vermögen oder Unternehmen verwalteten, geduldet haben.
(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 Nr. 3 gelten auch für juristische Personen, soweit den physischen Personen, welche ihre Mitglieder oder Teilhaber an dem Vermögen oder Unternehmen (Kapitalsbeteiligte) sind, eine Schuld an dem Vorgehen des die juristische Person vertretenden Organs beizumessen ist oder soweit diese Person bei ihrer Auswahl und Beaufsichtigung die angemessene Sorgfalt außer Acht gelassen haben.
(3) Darüber, ob eine physische oder juristische Person unter die Bestimmungen der vorhergehenden Absätze fällt, entscheidet in Zweifelsfällen das gemäß § 1 Abs. 4 des Dekrets des Präsidenten der Republik SIg. Nr. 108/1945 zuständige Organ.
§ 6
(1) Der Anspruch geht auf Rückstellung der Sache (des Rechts) oder auf eine sonstige
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, und wenn dies nicht gut möglich ist oder wenn
derjenige, dem der Anspruch zusteht, kein Interesse auf Rückstellung der Sache (des
Rechts) oder auf eine sonstige Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat, auf einen Ersatz
in Geld in Höhe des gemeinen Wertes. Eine Rückstellung der Sache (des Rechts) oder eine
sonstige Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt auch dann als nicht gut möglich, wenn
dadurch wichtige öffentliche Interessen bedroht würden. Erklärt das Justizministerium
im Einvernehmen mit dem sachlich zuständigen Ministerium, in der Slowakei auch im
Einvernehmen mit den Ämtern der zuständigen Beauftragten, daß wichtige Interessen
bedroht sein würden, sind die Parteien und das Gericht dadurch gebunden; auf öffentliche
Interessen kann man sich nicht berufen, wenn innerhalb von drei Monaten von dem Tage, an
dem das Gesuch um Anerkennung der öffentlichen Interessen beim Justizministerium (beim
Amt des Beauftragten für Justiz) eingegangen ist, keine Antwort des Justizministerium
einlangt.
(2) In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann eine Geldentschädigung auch dann gewährt werden, wenn Sachen zurückgegeben werden sollten, die derjenige, gegen den sich der Anspruch richtet, für sich, für seine Familie und für seinen Haushalt unumgänglich braucht und ohne die derjenige, dem der Anspruch zusteht, billigerweise auskommen kann.
(3) Was das anbelangt, was nicht zurückgestellt werden kann, weiter was die gezogenen und die vernachlässigten Früchte sowie den Zuwachs angeht, wie auch die auf die Sache aufgewendeten Auslagen und den durch eine Entwertung der Sache (des Rechts) entstandenen Schadenersatz, gelten für die Person, gegen die sich der Anspruch richtet, die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts über den unredlichen Besitzer. War jedoch diese Person selbst unter dem Druck der Okkupation zur Teilnahme an der ungültigen Vermögensübertragung oder dem sonstigen vermögensrechtlichen Rechtsgeschäft gezwungen worden oder kann es ihr als Verdienst angerechnet werden, daß sie die Sache (das Recht) vor dem Verfall, vor dem Untergang oder vor einer erheblichen Entwertung bewahrt hat, haftet sie nicht für den Ertrag und wird hinsichtlich des Schadenersatzes und der auf die Sache gemachten Aufwendungen wie ein redlicher Besitzer behandelt.
(4) Die Bezahlung der Geldentschädigungen, zu denen nach den vorhergehenden Absätzen derjenige verpflichtet ist, gegen den sich der Anspruch richtet, kann mit Rücksicht auf die sozialen und Vermögensverhältnisse der Parteien aufgeschoben werden oder es kann Leistung in Raten bewilligt werden, insbesondere dann, wenn der zur Entschädigung Verpflichtete eine angemessene Sicherheit leistet.
§ 7
(1) Wer den Anspruch geltend macht, ist verpflichtet, alles zurückzustellen, was er
auf Grund der ungültigen Vermögensübertragung oder auf Grund des sonstigen ungültigen
vermögensrechtlichen Rechtsgeschäftes erhalten hat, und, wenn er das nicht gut
zurückstellen kann, dafür eine angemessene Entschädigung zu gewähren; dabei wird er,
sofern es sich um die Rückstellung einer bestimmten Sache handelt, wie ein redlicher
Besitzer behandelt. Bei der Rückstellung sind die Ansprüche, welche sich aus § 6
ergeben, abzuziehen.
(2) Für die Leistung dessen, was gemäß Absatz 1 zurückgestellt werden sollte, gelten die Vorschriften des § 6 Abs. 4 entsprechend.
(3) Hat die Person, gegen die sich der Anspruch richtet, selbst einen Druck ausgeübt, damit es zu der Vermögensübertragung oder zu dem sonstigen vermögensrechtlichen Rechtsgeschäft kam, oder hat sie auf irgendeine Weise bei einem solchen Zwang mitgewirkt, oder aber hat sie versucht, den Anspruch zu vereiteln, so fällt das, was gemäß Absatz 1 zurückgegeben werden sollte, in analoger Anwendung des Dekrets des Präsidenten der Republik SIg. Nr. 108/1945 an den Staat.
§ 8
Verjährung des Anspruchs.
Der Anspruch verjährt innerhalb von drei Jahren vom Tage des Inkrafttretens dieses
Gesetzes, wenn es sich jedoch um einen Anspruch handelt, der sich aus der Aufhebung oder
Abänderung eines gerichtlichen oder behördlichen Ausspruches ergibt (§ 2) innerhalb von
drei Jahren von der Rechtskraft der Entscheidung an, welche jenen gerichtlichen oder
behördlichen Ausspruch aufgehoben oder abgeändert hat.
§ 9
Geltendmachung des Anspruchs gegenüber der nationalen Verwaltung.
Ein Anspruch auf Rückstellung von Vermögen, das gemäß § 24 des Dekrets des
Präsidenten der Republik SIg. Nr. 5/1945 hätte zurückgestellt werden sollen, kann gegen
die über ein solches Vermögen eingeführte nationale Verwaltung vor Gericht erst geltend
gemacht werden, wenn das Organ, das die nationale Verwaltung eingeführt hat, das Gesuch
um Rückstellung des Vermögens ganz oder zum Teil abweist oder wenn die Entscheidung
über ein solches Gesuch dem Gesuchsteller nicht innerhalb von drei Monaten von dem Tage,
an dem das Gesuch eingereicht wurde, zugestellt wird.
§ 10
Art und Weise der Geltendmachung des Anspruchs.
(1) Zur Entscheidung über den Anspruch ist das Bezirksgericht zuständig, bei dem die
Person, gegen die sich der Anspruch richtet, ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, oder
nach der Wahl des Berechtigten das Bezirksgericht, in dessen Sprengel sich die Sache
befindet, um deren Rückstellung es sich handelt.
(2) Soweit dieses Gesetz nicht anderes bestimmt, gelten für das Verfahren die Bestimmungen des Verfahrens außer Streitsachen.
§ 11
(1) Das Gericht soll mit den Beteiligten in der Regel mündlich verhandeln und dabei
darauf hinwirken, daß sie sich im Guten einigen.
(2) Das Gericht kann während des Verfahrens die einstweiligen Verfügungen erlassen, die es im Hinblick auf den geltend gemachten Anspruch für notwendig oder zweckmäßig hält; es kann vor allem demjenigen, der den Anspruch geltend macht, den Besitz der beweglichen Sache überlassen oder ihn in den Besitz der unbeweglichen Sache einweisen, um deren Rückstellung es sich in dem Verfahren handelt. Gegen die Entscheidung über eine einstweilige Verfügung gibt es kein selbstständiges Rechtsmittel, das Gericht kann sie jedoch jederzeit auf Antrag oder von Amts wegen aufheben.
(3) Hinsichtlich der Kosten gelten die Grundsätze des streitigen Verfahrens
§ 12
Auf Ansuchen desjenigen, der den Anspruch geltend macht, ordnet das Gericht an, daß
der Antrag in den Grundbuchseinlagen angemerkt wird, in denen eine Eintragung erforderlich
ist, um den Anspruch durchzusetzen. Die über den Anspruch ergangene Entscheidung wirkt
auch gegen Personen, die nach der Anmerkung grundbücherliche Rechte an der Sache oder an
dem Recht, die Gegenstand des Anspruchs sind, erworben haben.
§ 13
Verhältnis zu einem anhängigen Rechtsstreit.
Wurde der Antrag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes im ordentlichen Rechtsweg geltend
gemacht und ist das Verfahren erster Instanz noch nicht abgeschlossen, so leitet das
Gericht die Angelegenheit von Amts wegen in das außerstreitige Verfahren über und gibt
sie, nachdem es erforderlichenfalls den Kläger dazu gehört hat, an das nach § 10
zuständige Gericht ab. Die Kosten des durchgeführten streitigen Verfahrens sind dann
Bestandteil des weiteren außerstreitigen Verfahrens.
§ 14
Befreiung von Gebühren.
Rechtsgeschäfte, Urkunden, wie auch Grundbuchseingaben und grundbücherliche
Eintragungen, durch welche nach diesem Gesetz die Rechtsverhältnisse zwischen den
Beteiligten geregelt werden, sind gebührenfrei, auch wenn sie vor dem Tage des
Inkrafttretens dieses Gesetzes vorgenommen wurden. Wurde ]edoch die Sache an den
Rechtsnachfolger des ursprünglichen Eigentümers oder des Geschädigten zurückgestellt
oder ihm die Entschädigung gewährt. so wird die Gebühr, gegebenfalls die
Wertzuwachssteuer so bemessen, als ob die Sache oder die Entschädigung durch ein
Rechtsgeschäft unter Lebenden oder von Todes wegen unmittelbar vom ursprünglichen
Eigentümer (Geschädigten) auf seinen Rechtsnachfolger übergegangen wäre.
§ 15
Schlußbestirnmungen.
(1) Unter ungültigen Rechtsvorschriften sind in § 2 Vorschriften zu verstehen, die
im Widerspruch zu der tschechoslowakischen Verfassung und den sie abändernden und
ergänzenden Gesetzen Eingriffe in das Vermögen der Tschechoslowakischen Republik und der
einer nationalen, rassischen oder politischen Verfolgung ausgesetzten Personen vollzogen
oder ermöglicht haben.
(2) Ein Verzeichnis der Vorschriften, auf die sich Absatz 1 vor allem bezieht, verlautbart das Justizministerium im Amtsblatt und im Einvernehmen mit dem Amt des Beauftragten für Justiz im Verordnungsblatt (für die Slowakei).
§ 16
(1) Für das Vermögen, das gemäß § 2 Abs, 3 des Dekrets
des Präsidenten der Republik SIg. Nr. 108/1945 der Konfiskation nicht unterliegt,
gelten mit Ausnahme der sich aus diesem Gesetz ergebenden Rechte die Bestimmungen des
angeführten Dekrets, abgesehen vom Abschnitt 111, entsprechend, Die Rechtsverhältnisse
dieses Vermögens regelt ein besonderes Gesetz, falls nicht seine Rückstellung an die
gemäß § 4 Abs. 1 dieses Gesetzes berechtigten Personen erfolgt.
Die Regierung kann durch Verordnung Einzelheiten hinsichtlich der Verwaltung des in Absatz 1 angeführten Vermögens festsetzen und diese Verwaltung einer anderen Behörde oder einem anderen Organ übertragen
§ 17
Durch dieses Gesetz wird die Bestimmung des § 1 des Dekrets des Präsidenten der
Republik SIg. Nr. 5/1945 durchgeführt.
§ 18
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Kundmachung [also 1946-06-17] in Kraft; es
wird von allen Mitgliedern der Regierung durchgeführt.
Dr. Benesch
Fierlinger
Gottwald Dr. Drtina
Dr. Stransky Kopecky
Siroky Lausman
Dr. Sramek Duris
Ursiny Dr. Pietor
Masaryk Gen. Hasal
Gen. Svoboda Hala
Dr. Ripka Dr. Prochazka
Nosek Majer
Dr. Srobar Dr. Clementis
Dr. Nejedly, auch für Min. Dr. Soltesz
Gen. Dr. Ferjencik Lichner
Veröffentlicht am 17. Juni 1946.
Alle Unterschriften waren eigenhändig bis auf die von Dr. Soltesz.