Dekret des Präsidenten der Republik vom 25. Oktober 1945
über die Konfiskation des feindlichen Vermögens und die Fonds der nationalen Erneuerung
Slg. Nr. 108/1945.

Auf Vorschlag der Regierung und im Einvernehmen mit dem Slowakischen Nationalrat bestimme ich:

Teil I
Konfiskation des feindlichen Vermögens.

§ 1
Umfang des konfiszierten Vermögens.

(1) Konfisziert wird ohne Entschädigung – soweit dies noch nicht geschehen ist – für die Tschechoslowakische Republik das unbewegliche und bewegliche Vermögen, namentlich auch die Vermögensrechte (wie Forderungen, Wertpapiere, Einlagen, immaterielle Rechte), das bis zum Tage der tatsächlichen Beendigung der deutschen und madjarischen Okkupation im Eigentum stand oder noch steht:

1. des Deutschen Reiches, des Königreichs Ungarn, von Körperschaften des öffentlichen Rechtes nach deutschem oder ungarischem Recht, der deutschen nazistischen Partei, der madjarischen politischen Parteien und anderer Personenvereinigungen, Fonds und Zweckvermögen dieser oder der mit deren Formationen, Organisationen, Unternehmungen, Einrichtungen, Personenvereinigungen, Fonds und Zweckvermögen dieser oder der mit ihnen zusammenhängenden Regime, wie auch anderer deutscher oder ungarischer juristischer Personen, oder
2. physischer Personen deutscher oder madjarischer Nationalität mit Ausnahme der Personen, die nachweisen, daß sie der Tschechoslowakischen Republik treu geblieben sind, sich niemals gegen das tschechische und slowakische Volk vergangen haben und sich entweder aktiv am Kampfe für deren Befreiung beteiligt oder unter dem nazistischen oder faschistischen Terror gelitten haben, oder
3. physischer Personen, die eine gegen die staatliche Souveränität, die Selbständigkeit, die Integrität, die demokratisch-republikanische Staatsform, die Sicherheit und die Verteidigung der Tschechoslowakischen Republik gerichtete Tätigkeit entfaltet haben, die zu einer solchen Tätigkeit aufreizten oder andere Personen dazu zu verleiten suchten, planmäßig auf welche Art immer die deutschen oder madjarischen Okkupanten unterstützt oder die in der Zeit der erhöhten Bedrohung der Republik (§18 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 19. Juni 1945, Slg. Nr. 16, über die Bestrafung der nazistischen Verbrecher, der Verräter und ihrer Helfershelfer sowie über die außerordentlichen Volksgerichte) der Germanisierung oder Madjarisierung auf dem Gebiete der Tschechoslowakischen Republik Vorschub oder sich der Tschechoslowakischen Repoblik oder dem tschechischen oder dem slowakischen Volke gegenüber feindselig verhalten haben, wie auch von Personen, die eine solche Tätigkeit bei Personen, welche ihr Vermögen oder Unternehmen verwalteten, geduldet haben.

(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 Nr. 3 gelten auch für juristische Personen, soweit den physischen Personen, welche ihre Mitglieder oder Teilhaber an dem Vermögen oder Unternehmen (Kapitalbeteiligte) sind, eine Schuld an dem Vorgehen des die juristische Person vertretenden Organs beizumessen ist oder soweit diese Personen bei seiner Wahl und Beaufsichtigung die angemessene Sorgfalt außer acht gelassen haben.

(3) Der Konfiskation unterliegt gleichermaßen jegliches Vermögen, das in der Zeit nach dem 29. September 1938 den in den Absätzen 1 und 2 angeführten Subjekten gehörte und in der gemäß Abs.1 Satz 1 angegebenen Zeit im Eigentume von Personen stand, gegebenenfalls noch steht, in deren Händen es der Konfiskation nicht unterliegen würde, es sei denn, daß die Einbeziehung eines solchen Vermögens in die Konfiskation den Grundsätzen der Billigkeit nicht entsprechen würde.

(4) Darüber, ob die Voraussetzungen für die Konfiskation nach diesem Dekret erfüllt sind, entscheidet der zuständige Bezirksnationalausschuß. Die Entscheidung kann durch eine öffentliche Bekanntmachung zugestellt werden, auch wenn die Voraussetzungen des § 33 der Regierungsverordnung vom 13. Januar 1928, Slg. Nr. 8, über das Verfahren in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der politischen Behörden gehören (Verwaltungsverfahren), nicht erfüllt sind. Gegen die Entscheidungen des Bezirksnationallausschusses kann Berufung an den Landesnationalausschuß (in der Slowakei das zuständige Organ des Slowakischen Nationalrates) eingelegt werden. Der Landesnationalausschuß (in der Slowakei das zuständige Organ des Slowakischen Nationalrates) kann, und zwar auch im Laufe des Verfahrens, die Durchführung des Verfahrens übernehmen und in erster Instanz über die Angelegenheit entscheiden. Wenn der Landesnationalausschuß (in der Slowakei das zuständige Organ des Slowakischen Nationalrates) auf diese Weise in erster Instanz entscheidet, kann gegen seine Entscheidung Berufung an das Innenministerium eingelegt werden. Der Innenminister kann die Art und Weise, in der gemäß diesem Absatz entschieden wird, in Richtlinien näher regeln.

§ 2
Ausnahmen von der Konfiskation und Gewährung einer Entschädigung

(1) Von der Konfiskation ausgenommen ist der Teil des beweglichen Vermögens der in §1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 angeführten Personen, der zur Befriedung der Lebensbedürfnisse oder zur persönlichen Ausübung der Beschäftigung dieser Personen und ihrer Familienmitglieder unumgänglich nötig ist (wie Kleidung, Federbetten, Wäsche, Hausgerät, Nahrungsnmittel und Werkzeuge). Die Einzelheiten über den Umfang dieses Vermögens setzt die Regierung auf dem Verordnungswege fest.

(2) Die Regierung kann durch Verordnung festsetzen, daß das Vermögen eines bestimmten Kreises von Personen, die unter die Bestimmungen des § 1 fallen, teilweise oder gänzlich von der Konfiskation ausgenommen ist.

(3) Der Konfiskation unterliegt nicht das Vermögen, welches Personen, die nicht unter die Bestimmungen des § 1 fallen, in der Zeit nach dem 29. September 1938 unter dem Druck der Okkupation oder infolge der nationalen, rassischen oder politischen Verfolgung verloren haben.

(4) Bei der Konfiskation des Vermögens einer juristischen Person gebührt den an ihr kapitalmäßig beteiligten Personen, soweit sie nicht unter die Bestimmungen des § 1 Abs. 1 und 2 fallen, eine entsprechende Entschädigung. Die Einzelheiten regelt die Regierung im Verordungswege.

(5) Befinden sich Personen, deren Vermögen der Konfiskation unterliegt, als Miteigentümer in Gemeinschaft mit Personen, die nicht unter die Bestimmungen des § 1 fallen, und beträgt ihr Miteigentumsanteil mehr als die Hälfte, so unterliegt das ganze Vermögen der Konfiskation. Personen, die nicht unter § 1 fallen, gebührt jedoch eine Entschädigung in Sachen gleicher Art und gleichen Wertes wie ihr Anteil und, wenn dies nicht möglich ist, in Geld.

Teil II.
Fonds der nationalen Erneuerung.

§ 3
Errichtung und Organisation der Fonds der nationalen Erneuerung.
(1) Zur Besorgung der mit der vorläufigen Verwaltung des konfiszierten Vermögens und seiner Aufteilung zusammenhängenden Aufgaben wird bei jedem Siedlungsamt ein Fonds der nationalen Erneuerung (weiterhin nur Fonds) errichtet. Der Fonds ist eine selbständige juristische Person. Soweit das Statut des Fonds (Absatz 7) nichts anderes bestimmt, vertritt ihn die Finanzprokuratur.

(2) An der Spitze eines jeden Fonds steht ein Präsident, welchen die Regierung auf Vorschlag des Innenministers nach Anhören des Präsidenten des Siedlungsamtes ernennt. Der Präsident vertritt den Fonds nach außen. Ist er verhindert, so vertritt ihn der Vizepräsident des Fonds, den die Regierung auf Vorschlag des Präsidenten des Fonds und nach Anhören des Präsidenten des Siedlungsamtes ernennt.

(3) Der Fonds der nationalen Erneuerung untersteht dem Siedlungsamt, bei dem er errichtet wurde. Der Präsident des Siedlungsamtes und sein Stellvertreter bilden mit dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten des Fonds einen Rat, der die Tätigkeit des betreffenden Siedlungsamtes und des unterstehenden Fonds festlegt. Der Rat faßt seine Beschlüsse mit einer Mehrheit von mehr als der Hälfte der Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Zentralkommission für die Innenkolonisation.

(4) Die Geschäfte des Fonds besorgen die Angestellten des zuständigen Siedlungsamtes, wobei sie dem Präsidenten des Fonds unterstehen.

(5) Das Stammvermögen der Fonds an Geld bilden Vorschüsse aus Staatmitteln, weiterhin die auf Grund dieses Dekrets konfiszierten Geldeinlagen und liquiden Forderungen und die nach und nach eingehenden Vergütungen für das zugeteilte Vermögen.

(6) Die Fonds sind von Gebühren und Abgaben für Amtshandlungen befreit.

(7) Das Statut der Fonds und ihre Geschäftsordnung erläßt die Regierung im Verordnungswege auf Vorschlag der Zentralkommission für Innenkolonisation.

§ 4
Ständiger Beirat und Wirtschaftskontrolle.
(1) Bei jedem Fonds wird ein Ständiger Beirat gebildet. In den Ständigen Beirat, der bei dem Fonds am Siedlungsamt in Prag errichtet wird, entsenden das Ministerium des Inneren, das Finanzministerium, die Ministerien für nationale Verteidigung, für Schulwesen und Kultur, das Justizministerium, die Ministerien für Industrie, für Landwirtschaft, für Binnenhandel, für Verkehr, für Arbeitsschutz und soziale Fürsorge, für Gesundheitswesen und Ernährung, sowie der Wirtschaftsrat je einen Vertreter. Mitglieder des Ständigen Beirates, der bei dem Fonds des Siedlungsamtes in Preßburg errichtet wird, sind die Vertreter der Ämter der zuständigen Beauftragten des Slowakischen Nationalrates, wie auch ein Vertreter des Wirtschaftsrates.
Die Zentralkommission für Innenkolonisation regelt den Wirkungsbereich der Ständigen Beiräte und erläßt ihre Geschäftsordnung.

(2) Die Wirtschaftsführung der Fonds unterliegt der Kontrolle des Finanzsninisteriums und des Obersten Rechnungskontrollamtes. Verfügungen des Fonds, gegen die der Vertreter des Finanzministeriums (in der Slowakei über den Finanzbeauftragten des Slowakischen Nationalrates) Einwendungen erhebt, dürfen nicht durchgeführt werden, solange der entstandene Konflikt nicht durch Verhandlungen zwischen den betroffenen Ministerien und, wenn das nicht gelingt, durch eine Entscheidung der Regierung bezeitigt wird.

§ 5
Wirkungsbereich der Fonds.

(1) Die Fonds sind namentlich zuständig:
1. alles nach diesem Dekret konfiszierte Vermögen zu ermitteln. Die Bezirksnationalausschüsse sind verpflichtet, ein Verzeichnis jeglichen Vermögens anzufertigen, das auf Grund dieses Dekrets in ihrem Zuständigkeitsbereich konfisziert wird, und diese Aufstellung der zuständigen Gebietedienststelle des Siedtungsamtem und dem zuständigen Fonds vorzulegen. Die Unterlagen für das Verzeichnis besorgen die Ortsnationalausschüsse. Jeder, der konfisziertes Vermögen besitzt, verwaltet oder verwahrt, ist verpflichtet, es auf Aufforderung des Bezirksnationalausschusses zur Aufnahme in das Verzeichnis anzumelden und pflichtgemäß dafür zu sorgen, solange der damit betraute Fonds oder das damit betraute öffentliche Amt (Organ) keine anderen Verfügungen trifft;
2. im Einvernehmen mit den zuständigen Nationalausschüssen und Ministerien und durch ihre Vermittlung die erforderlichen Vorkehrungen für die Sicherstellung, Übernahme, Aufbewahrung, Erhaltung und Verwaltung dieses Vermögens zu treffen, soweit dies nicht geschehen ist. Die Richtlinien für diese Vorkehrungen erläßt das Siedlungsamt im Einvernehmen mit dem Fonds. Auf Ansuchen des Fonds merkt das zuständige Gericht die Konfiskation in den öffentlichen Büchern und Registern an;
3. die zum konfisizerten Vermögen gehörenden Verbindlichkeiten aufzuzeichnen und zu begleichen, wobei nach den Richtlinien vorzugehen ist, welche die Regierung im Verordnungswege erläßt; für Verbindlichkeiten, welche bei dieser Auseinandersetzung nicht befriedigt werden, haftet der Staat nicht;
4. die Ubergabe dem konfiszierten Vermögens auf Grund der Rahmenpläne (§ 6 Abs. 1) und der endgültigen Zuteilungsentscheidung (§ 8 Abs. 6) durchzuführen;
5. den Zuteilungsempfängern einen Kredit nach den von der Zentralkommission für Innenkolonisation herausgegebenen Richtlinien zu vermitteln.

(2) Der Fonds hat das Recht, die Wirtschaftsführung der nationalen Verwalter zu beaufsichtigen sowie bei den zuständigen Organen ihre Abberufung zu verlangen und ihre Bestellung zu beantragen.

Teil III.
Aufteilung des konfiszierten Vermögens.

Abschnitt 1.
Rahmenpläne und Zuteilungsverordnungen.

§ 6
(1) Das Siedlungsamt arbeitet im Einvernehmen mit den zuständigen Ministerien (in der Slowakei auch mit den Ämtern der zuständigen Beaufragten des Slowakischen Nationalrates) und dem Wirtschaftsrat und nach Anhören der zuständigen Wirtschaftsverbände (in der Slowakei der entsprechenden Wirtschaftsorganisationen) und des Zentralrates der Gewerkschaften (in der Slowakei der Zentrale der Gewerkschaftsverbände) Rahmenpläne aus, in denen insbesondere bestimmt wird:

a) wieviele kleine Vermögenseinheiten in den einzelnen Orten zugeteilt und wie die restlichen behandelt werden sollen,

b) welche mittleren Vermögenseinheiten zugeteilt und wie die restlichen behandelt werden sollen,

c) wie die Industrievermögen und die großen Vermögenseinheiten behandelt werden sollen.

(2) In der im vorhergehenden Absatz angegebenen Art und Weise bereiten die Siedlungsämter Vorschläge für die einzelnen Zuteilungsverordnungen nach der Art des konfiszierten Vermögens vor, das zur Zuteilung bestimmt wird, und setzen darin die Merkmale fest, nach denen die Vermögenseinheiten in kleine, mittlere und große unterschieden werden, die Eigenschaften, welche die Zuteilungsempfänger der betreffenden Vermögensart besitzen müssen, die Richtlinien für die Berechnung der Höhe der Vergütung und die Art ihrer Bezahlung durch die Zuteilungsempfänger, die Bedingungen, unter denen eine Zuteilung erfolgen oder das zugeteilte Vermögen entzogen werden kann, und wie die Vermögenseinheiten behandelt werden sollen. Auf Grund dieser Unterlagen erläßt die Regierung die einzelnen Zuteilungsverordnungen. Die Durchführuug dieser Verordnungen obliegt dem Siedlungsamt, das sie stufenweise nach Umfang und Art des zugeteilten Vermögen durchführen kann.

(3) Auf Grund der Rahmenpläne (Absatz 1) und der Zuteilungsverordnungen (Absatz 2) werden die Zuteilungs- und Vergütungspläne (§ 10 bis 12) aufgestellt. Das Siedlungsamt hat die Aufgabe zu prüfen, ob die Zuteilung- und Vergütungspläne diesen Voraussetzungen entsprechen, in welchem Falle sie sie genehmigen. Zuteilungen, welche den Rahmenplänen oder den Zuteilungsverordnungen widersprechen, scheidet das Siedlungsamt aus den Zuteilungs- und Vergütungsplänen aus. Solange die Pläne nicht unter diesem Gesichtspunkte vom Siedlungsamt genehmigt sind, kann die endgültige Genehmigung oder Richtigstellung des Zuteilungs. und Vergütungsplanes durch das zuständige Organ nicht vorgenommen werden.

(4) Eine Zuteilung, die dem Rahmenplan, einer einzelnen Zuteilungsverordnung oder den ordnungsgemäß genehmigten, gegebenenfalls berichtigten Zuteilungs- und Vergütungsplänen (§ 10 Abs.3, § 11 Abs. 3 und § 12 Abs. 3) widerspricht, ist ungültig. Der Fonds kann innerhalb einer Frist von 6 Monaten von der Zustellung der rechtskräftigen Zuteilungsentscheidung (§ 8 Abs. 6) die Aufhebung der ungültigen Zuteilungsentscheidung durch die übergeordnete Behörde und, wenn es sich um eine Zuteilungsentscheidung des Ministeriums handelt, durch die Zentralkommission für die Innenkolonisation veranlassen.

Abschnitt 2.
Zuteilungsverfahren.

§7
Berechtigung des Bewerbers.
(1) Aus dem nach diesem Dekret konfiszierten Vermögen werden (§ 8) einzelne Vermögenseinheiten in das Eigentum berechtigter Bewerber gegen eine Vergütung als Eigentum zugeteilt.

(2) Vermögenseinheiten können Ländern, Bezirken, Gemeinden und anderen öffentlich rechtlichen Körperschaften, insbesondere Zweckverbänden und kulturellen Körperschaften, Genossenschaften und anderen Bewerbern, die den Zuteilungsbedingungen entsprechen, zugeteilt werden (§ 6, Abs. 2).

(3) Bei der Zuteilung konfiszierten Vermögens sind vor allem zu berücksichtigen Teilehmer am nationalen Widerstand und ihre hinterbliebenen Familienangehörigen, Personen, die durch den Krieg, die nationale, rassische oder politische Verfolgung geschädigt wurden, Personen, die ins Grenzgebiet, welches sie zu verlassen gezwungen waren, oder aus dem Auslande in das Vaterland zurückkehren, und Personen, die infolge der Gebietsveränderungen ihren Wohnsitz in das übrige Gebiet der Tschechoslowakischen Republik verlegt haben. Die Voraussetzungen der Vorzugsstellung müssen gehörig nachgewiesen werden.

§ 8
Zuteilungsentscheidung.
(1) Auf Grund der rechtskräftigen Zuteilungspläne (§ 10 bis 12) teilt die kleinen Vermögenseinheiten der Bezirksnationalausschuß, die mittleren Vermögenseinheiten der Landesnationalauschuß (in der Slowakei das ständige Organ des Slowakisdien Nationalrates) und das Industrievermögen sowie die großen Vermögenseinheiten das zuständige Ministerium (in der Slowakei im Einvernehmen mit dem Amt des zuständigen Beauftragten im Slowakischen Nationalrates) zu.

(2) In der Zuteilungsentscheidung ist anzuführen:

a) woraus die zugeteilte Vermögenseinheit besteht,

b) welche anderen Rechte und Befugnisse mit der Zuteilung verbunden sind,

c) welche Verbindlichkeiten der Zuteilungsempfänger übernimmt,

d) der Tag, an dem das zugeteilte Vermögen übergeben wird,

e) die Höhe der Vergütung (Übernahmepreis) und die Art ihrer Bezahlung,

f) etwaige Beschränkungen des Zuteilungsempfängers oder andere ihm auferlegte Bedingungen.

(3) Der Zuteilungsempfänger haftet nicht für Verbindlichkeiten, die auf dem ihm zugeteilten Vermögen ruhen, soweit er sie nicht auf Grund der Zuteilungsentscheidung übernommen hat.

(4) Einem Bewerber, der sich durch die Entscheidung des Bezirksnationalausschusses über die Zuteilung benachteiligt fühlt, steht die Berufung an den Landesnationalausschuß (in der Slowakei an das zuständige Organ des Slowakischenen Nationalrates) zu. Über die Berufung entscheidet der Landesnationalausschuß (in der Slowakei das zuständige Organ des Slowakisdien Nationalrates) endgültig.

(5) Einem Bewerber, der sich durch eine Zuteilungsentscheidung des Landesnationalausschusses (des zuständigen Organs des Slowakisdien Nationalrates) benachteiligt fühlt, steht die Berufung an das zuständige Ministerium zu.

(6) Das Organ, welches über die Zuteilung entschieden hat, sendet die rechtskräftige Zuteilungsentscheidung an den zuständigen Fonds, der die Übergabe des zugeteilten Vermögens durchführt.

§ 9
Zuteilungskommission.
(1) Der Ortsnationalausschuß, in dessen Zuständigkeitsbereich sich konfisziertes Vermögen befindet, fordert auf Ersuchen des Siedlungsamtes in der ortsüblichen Art und durch Kundmachung im Amtsblatt des Siedlungsqamtes die Zuteilungsinteressenten öffentlich auf, Anmeldungen einzureichen. Anmeldungen sind beim Ortsnationalausschuß einzubringen. Aus der Zahl der den Zuteilungsbedingungen (§ 6 Abs. 2) entsprechenden Bewerber, auch aus den Mitgliedern des Ortsnationalausschusses, die keine Bewerber sind, ernennt der Ortsnationalausschuß die örtliche Zuteilungskommission, die aus mindestens drei und höchstens zehn Mitgliedern besteht, wobei die Zuteilungsbewerber nicht die Mehrheit bilden dürfen. Die Mitgliedschaft in den örtlichen Zuteilungskommissionen ist ehrenamtlich. Der Nationalausschuß kann die Kommissionsmitglieder jederzeit abberufen. Den Vorsitzenden der örtlichen Zuteilungskommission wählt der Ortsnationalausschuß aus seinen Mitgliedern. In Gemeinden mit mehr als 10000 Einwohnern ernennt der Ortsnationalausschuß zu Mitgliedern der örtlichen Zuteilungskommission auch Vertrteter der Wirtschaftsverbände (in der Slowakei der entsprechenden Wirtschaftsorganisationen) und des Zentralrates der Gewerkschaften (in der Slowakei der Zentrale der Gewerkschaftsverbände). Wenn ein Mitglied abberufen wird oder aus einem anderen Grunde wegfällt, wird ein neues Mitglied aus der Interessentengruppe gewählt, aus dem das Mitglied, das er zu ersetzen hat, hervorgegangen ist. Bei stufenweiser Durchführung der Zuteilungsverordnung (§ 6 Abs. 2 letzter Satz) dürfen für die einzelnen Arten von Vermögenseinheiten verschiedene Zuteilungskommissionen ernannt werden.

(2) Der Bezirksnationalausschuß, in dessen Zuständigkeitsbereich sich konfisziertes Vermögen befindet, fordert auf Ersuchen des Siedlungsamtes öffentlich in der in dem Bezirk üblichen Art und durch Bekanntmachung im Amtsblatt des Siedlungsamtes die Zuteilungsinteressenten auf, Anmeldungen einzureichen. Die Anmeldungen sind beim Bezirksnationalausschuß einzubringen. Aus der Zahl der den Zuteilungsbedingungen (§ 6 Abs. 2) entsprechenden Bewerber und aus Vertretern des Bezirksnationalausschusses der Wirtschaftsverbände (in der Slowakei der entsprechenden Wirtschaftsorganisationen) und des Zentralrates der Gewerkschaften (in der Slowakei der Zentrale der Gewerkschaftsverbände) ernennt der Bezirksnationalausschuß eine Bezirkszuteilungskommission, die aus höchstens zehn Mitgliederu besteht, wobei die Zuteilungsbewerber nicht die Mehrheit bilden dürfen. Für die Mitglieder der Bezirkszuteilungskommissionen gelten die Vorschriften über die Mitglieder der örtlichen Zuteilungskommisaion entsprechend. Den Vorsitzenden der Bezirkszuteilungskommission wählt der Bezirksnationalausschuß aus seinen Mitgliedern.

(3) Die Ernennung der Mitglieder der örtlichen Zuteilungskommission überprüft und bestätigt der Bezirksnationalausschuß, die Ernennung der Mitglieder der Bezirkszuteilungskommission überprüft und bestätigt der Landesnationalausschuß (in der Slowakei das zuständige Organ des Slowakischen Nationalrates).

(4) Das Siedlungsamt regelt die Zusammensetzung, die Organisation und die Tätigkeit der örtlichen und Bezirkszuteilungskommissionen im einzelnen und stellt die Geschäftsordnung für sie auf.

§ 10
Die Zuteilungspläne für kleine Vermögenseinheiten.

(1) Die örtliche Zuteilungskommission arbeitet für die kleinen, im Bereiche des Ortsnationalausschusses für die Zuteilung bestimmten Vermögenseinheiten einen Zuteilungsplan mit einem Vorschlag über die für das zugeteilte Vermögen geforderte Vergütung aus. Den Plan legt sie zur öffentlichen Einsichtnahme bei dem Ortsnationalausschuß während 15 Tage aus und macht gleichzeitig auf die Auslage durch eine Bekanntmachung aufmerksam, die sowohl während dieser Zeit auf dessen Amtstafel ausgehängt wird, als auch – spätestens am ersten Tage der Auslage – durch Druck sowie im Amtsblatt des Siedlungsamtes, und zwar mit einer Einspruchsbelehrung, veröffentlicht wird. Jeder tschechoslowakische Staatsangehörige, der älter als 18 Jahre ist, hat das Recht, gegen diesen Zuteilungsplan und Vergütungevorschlag innerhalb einer Frist von 15 Tagen, vom letzten Tage der Auslage des Planes an, Einspruch bei der örtlichen Zuteilungskommission zu erheben. Nach Ablauf der Einspruchsfrist legt die örtliche Zuteilungskommission den Zuteilungsplan samt dem Vergütungsvorschlag und die eingegangenen Einsprüche mit ihrer Stellungnahme dazu der Bezirkszuteilungskommission zur Uberprüfung vor. Gleichzeitig sendet sie eine Abschrift des Zuteilungsplanes und des Vergütungsvorschlages an das Siedlungsamt (§ 6 Abs. 3), an die Steueradministration und an den Bezirksnationalausschuß (Abs. 2).

(2) Die Bezirkszuteilungskommission überprüft die ihr vorgelegten Zuteilungspläne und Vergütungsvorschläge unter Berücksichtigung der eingelegten Einsprüche. Sie holt Stellungnahmen zur Angemessenheit der in den Plänen vorgeschlagenen Vergütungen von der Steueradministration und von den technischen und den Preis-Organen des zuständigen Bezirksnationalausschusses ein und teilt ihnen mit, wann sie über den einzelnen Zuteilungsplan verhandeln wird, damit sie sich an dieser Verhandlung beteiligen können.

(3) Der Zuteilungs- und Vergütungsplan für die kleinen Vermögenseinheiten ist die Grundlage der Zuteilung, sobald er von der Bezirkszuteilungskommission unter Berücksichtigung des Standpunktes des Siedlungsamtes (§ 6 Abs. 3) genehmigt, gegebenenfalls berichtigt wurde.

§ 11
Die Zuteilungspläne für die mittleren Vermögenseinheiten.

(1) Die Bezirkszuteilungskommission arbeitet für die mittleren im Bereiche des Bezirksnationalausschusses für die Zuteilung bestimmten Vermögenseinheiten einen Zuteilungsplan mit einem Vorschlag über die für das zugeteilte Vermögen geforderte Vergütung aus. Den Plan legt sie zur öffentlichen Einsichtnahme beim Bezirksnationalausschuß während 15 Tage aus und macht gleichzeitig auf die Auslage durch eine Bekanntmachung aufmerksam, die sowohl während dieser Zeit auf dessen Amtstafel ausgehängt wird, als auch – spätestens am ersten Tage der Auslage – durch Druck sowie im Amtsblatt des Siedlungsamtes, und zwar mit einer Einpruchsbelehrung veröffentlicht wird. Jeder tschechoslowakische Staatsangehörige, der älter als 18 Jahre ist, hat das Recht, gegen diesen Zuteilungsplan und Vergütungsvorschlag innerhalb einer Frist von 15 Tagen, vom letzten Tage der Auslage des Planes an, Einspruch bei der Bezirkszuteilungskommission zu erheben. Nach Ablauf der Einspruchsfrist legt die Bezirkszuteilungskommission den Zuteilungsplan samt dem Vergütungsvorschlag sowie die eingegangenen Einsprüche mit ihrer Stellungnahme dazu dem Landesnationalausdauß (in der Slowakei dem zuständigen Organ des Slowakischen Nationalrates) zur Überprüfung vor. Gleichzeitig sendet sie eine Abschrift des Zueilungsplanes und des Vergütungsvorschlages an das Siedlungsamt (§ 6 Abs. 3), an die Steueradministration und an den Bezirksnationalauschuß (Abs. 2).

(2) Der Landesnationalausschuß (in der Slowakei das zuständige Organ des Slowakischen Nationalrates) holt Stellungnahmen zur Angemessenheit der in den Plänen vorgeschlagenen Zuteilungsvergütungen von der Steueradministration und von den technischen und den Preis-Organen des zuständigen Bezirksnationalausschusses ein und teilt ihnen mit, wann er über den einzelnen Zuteilungsplan verhandeln wird, damit sie sich an dieser Verhandlung beteiligen können. Gleichzeitig überprüft er die vorgelegten Zuteilungspläne und Vergütungsvorschläge unter Berücksichtigung der eingelegten Einsprüche und der Stellungnahmen der Steueradministrationen und der technischen Organe der Bezirksnationalausschüsse, wobei er diese Pläne ändern kann, wenn dies wichtige öffentliche, namentlich nationale Interessen verlangen.

(3) Der Zuteilungs- und Vergütungsplan für die mittleren Vermögenseinheiten ist die Unterlage für die Zuteilung, sobald er vom Landesnationalausschuß (in der Slowakei vom zuständigen Organ des Slowakischen Nationalrates) unter Berücksichtigung des Standpunktes des Siedlungsamtes (§ 6 Abs. 3) genehmigt, gegebenenfalls berichtigt wurde.

§ 12
Die Zuteilungsplinc für Industrievermögen und große Vermögenseinlieiten.

(1) Der Landesnationalausschuß (in der Slowakei das zuständige Organ des Slowakischen Nationalrates) arbeitet für das Industrievermögen und die großen Vermögenseinheiten, die in seinem Bereich zur Aufteilung bestimmt sind, einen Zuteilungsplan mit einem Vorschlag über die für das zugeteilte Vermögen geforderte Vergütung aus. Die Pläne sind im Amtsblatt des Siedlungsamtes zu veröffentlichen. Jeder tschechoslowakische Staatsangehörige, der älter als 18 Jahre ist, hat das Recht, gegen diesen Zuteilungsplau und den Vergütungsvorschlag innerhalb einer Frist von 15 Tagen seit Veröffentlidmng des Planes beim Landesnatioualausschuß (beim zuständigen Organ des Slowakiscben Nationalrates) Einspruch einzulegen. Nach Ablauf der Einspruchsfrist legt der Landesnationalausschuß (in der Slowakei das zuständige Organ des Slowakischen Nationalrates) den Zuteilungsplan samt dem Vergütungsvorschlag und die eingegangenen Einsprüche mit seiner Stellungnahme dazu dem zuständigen Ministerium zur Überprüfung vor. Gleichzeitig sendet er eine Abschrift des Zuteilungsplanes und des Vergütungsvorschlages an das Siedlungsamt (§ 6 Abs. 3), das Finanzministerium, das Verkehrsministerium (Absatz 2) und an die Oberste Preisbehörde.

(2) Das Ministerium (in der Slowakei im Einvernehmen mit dem Amt des zuständigen Beauftragten des Slowakischen Nationalrates) überprüft den vorgelegten Zuteilungsplan und Vergütungsvorschlag unter Berücksichtigung der eingelegten Einsprüche und der Stellungnahmen der Ministerien für Finanzen und Verkehr (öffentliche technische Verwaltung) und der Obersten Preisbehörde, die es zum Vergütungsvorschlag einholt.

(3) Der Zuteilungs- und Vergütungsplan für das Industrieeigentum und die großen Vermögenseinheiten ist die Grundlage für die Zuteilung, sobald er durch das Ministerium (in der Slowakei im Einvernehmen mit dem Amt des zuständigen Beauftragten des Slowakischen Nationalrates) unter Berücksichtigung des Standpunktes des Siedlungsamtes (§ 6 Abs. 3) genehmigt, gegebenenfalls berichtigt wurde.

§ 13
Behandlung des zugeteilten Vermögens.
Das nach § 8 zugeteilte Vermögen darf nur nach der in den einzelnen Zuteilungsverordnungen festgesetzten Frist veräußert, vermietet, verpachtet ader belastet werden. Während dieser Frist darf dies nur mit Genehmigung des Fonds geschehen.

§ 14
Die Bezahlung des Übernahmepreises und seine Verwendung.
(1) Die Vergütung (den Übernahmepreis) zahlen die Zuteilungsempfänger dem zuständigen Fonds gemäß der Zuteilungsentscheidung. Ein vom Fonds ausgestellter Nachweis über Rückstände der Vergütung ist im Wege der verwaltungsmäßigen oder der gerichtlichen Zwangsvollstreckung vollstreckbar.

(2) Diese Vergütungen sind zur Bezahlung der auf dem konfiszierten Vermögen ruhenden Verbindlichkeiten zu verwenden, soweit sie bei der Auseinandersetzung (§ 5 Abs. 1 Nr. 3) anerkannt und nicht vom Zuteilungsempfänger übernommen werden, und der Rest ist an die Staatskasse zweckgebunden abzuführen.

Teil IV.
Gemeinsame und Schlußbestimmungen

§ 15
Verfahren vor den Fonds.
Für das Verfahren vor den Fonds gilt die Regierungsverordnung Slg. Nr. 8/1928 entsprechend.

§ 16
Übergang der Liegenschaften und bücherlichen Rechte auf den Staat.

Den Übergang der Liegenschaften und bücherlichen Rechte, welche nicht anderen Personen zugeteilt werden, auf den Tschechoslowakischen Staat, tragen die Grundbuchgerichte auf Antrag des zuständigen Fonds und, soeeit es sich um das in § 18 angeführte Vermögen handelt, auf Antrag des Gesundheitsministeriums unter Berufung auf dieses Dekret in die öffentlichen Bücher ein.

§ 17
Verhältnis zum landwirtschaftlichen Vermögen.

Dieses Dekret bezieht sich nicht auf das landwirtschaftliche Vermögen, soweit es nach dem Dekret des Präsidenten der Republik vom 21. Juni 1945, Slg. Nr. 12, über die Konfiskation und beschleunigte Aufteilung des landwirtschaftlichen Vermögens der Deutschen, Madjaren wie auch der Verräter und Feinde des tschechischen und des slowakischen Volkes, und nach den entsprechenden in der Slowakei geltenden Vorschriften konfisziert wurde.

§18
Verhältnis zum Bädervermögen und zu den Heil- und Pflegeanstalten.

(1) Die Bestimmungen der Teile II und III beziehen sich nicht:

1. auf Heil, und Pflege-Anstalten,

2. auf folgendes Bädervermögen:

a) Liegenschaften mit natürlichen Heilquellen oder mit Mineralwasserquellen, mit Quellen von Heilgasen und Emanationen oder mit Lagerstätten von Heilschlamm, Heilmoor, Heiltorf oder anderen Erdarten,

b) Liegenschaften, Unternehmungen und Einrichtungen, die der Ausnutzung von natürlichen Heilquellen oder Mineralwassern dienen oder dafür notwendig sind,

c) Heilbäder-Einrichtungen,

d) Kur-Wohnungsunternehmungen, die überwiegend Kurgästen dienen oder für sie bestimmt sind oder die Bestandteil von Heilbäder-Einrichtungen sind,

e) Hilfsunternehmungen der unter den Buchstaben b) bis d) angeführten Einrichtungen und Unternehmungen,

f) alles Zubehör der unter den Buchstaben b) bis e) angeführten Unternehmungen und Einrichtungen und alles zu ihrem Betrieb dienende Vermögen.

(2) Der Minister für Gesundheitswesen (in der Slowakei im Einvernehmen mit dem Beauftragten des Slowakischen Nationalrates) bestimmt, auf welches Vermögen sich die Bestimmungen des Absatzes 1 beziehen.

(3) Wie mit dem in Absatz 1 angeführten Vermögen zu verfahren ist, bestimmen besondere Vorschriften.

§ 19
Strafbestimmungen.

(1) Wer wissentlich irgendwelche Bestimmungen dieses Dekrets oder der daraufhin erlassenen Verordnungen verletzt oder wer sich in Machenschaften einläßt, die geeignet sind, die Konfiskation oder die ordentliche Zuteilung des konfiszierten Vermögens zu stören, wird – unbeschadet der gerichtlichen Verfolgung – vom Bezirksnationalausschuß wegen Übertretung mit einer Geldstrafe bis zu 1 000 000 KCs oder mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit diesen beiden Strafen bestraft. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzgefängnisstrafe nach dem Ausmaße der Schuld bis zu einem Jahr zu verhängen.

(2) Die in Absatz 1 angeführten Übertretungen verjähren in drei Jahren.

§20
Mitwirkung der öffentlichen Organe und Behörden.

Alle öffentlichen Behörden und Organe sind verpflichtet, auf Verlangen mit den Fonds der nationalen Erneuerung zusammenzuarbeiten und sie tatkräftig bei der Durchführung ihrer Aufgaben zu unterstützen.

§ 21
Dieses Dekret tritt mit dem Tage der Kundmachung [1 945-10-30] in Kraft; es wird von allen Mitgliedern der Regierung durchgeführt.

Dr. Benesch
Fierlinger

David
Gottwald
Siroky
Dr. Schramek
Ursiny
Masaryk
Gen. Svoboda
Dr. Ripka
Noack
Dr. Srobar
Dr. Nejedly
Dr. Stransky
Kopecky
Lausman
Duris
Dr. Pietor
Gen. Hasal
Hala
Dr.Soltesz
Dr. Prochazka
Majer
Dr. Clementis
Gen. Dr. Ferjencik
Lichner

Veröffentlicht am 30. Oktober 1945.

Alle Unterschriften sind als "eigenhändig" bezeichnet. Die tschechischen diakritischen Zeichen wurden hier fortgelassen. ML 2001-03-31

Siehe hierzu auch die KSZE-Resolution vom 30. September 1996!