Dekret des Präsidenten der Republik vom 19. Juni 1945
(in der Fassung der Gesetze vom 24. Januar 1946, Slg. Nr. 22, und vom 18. Dezember 1946, Slg. Nr. 245; der durch diese beiden Gesetze abgeänderte vollständige Wortlaut des Dekretes wurde durch Kundmachung des Justizministers vom 11. Januar 1947, Slg. Nr. 9, neu veröffentlicht).
Nach unnachsichtiger Gerechtigkeit rufen die unerhörten Verbrechen, welche die Nazisten und ihre verräterischen Mitschuldigen der Tschechoslowakei gegenüber begangen haben. Die Verknechtung des Vaterlandes, das Morden, die Versklavung, die Plünderungen und die Demütigungen, deren Opfer das tschechoslowakische Volk war, und alle diese qualifizierten deutschen Bestialitäten, bei denen leider auch untreu gewordene tschechoslowakische Bürger mitgeholfen oder mitgewirkt haben, wobei einige von ihnen auch hohe Ämter, Mandate oder Ränge mißbrauchten, müssen unverzüglich die verdiente Strafe erhalten, damit das nazistische und faschistische Übel von den Wurzeln her zerstört wird. Deshalb bestimme ich auf Vorschlag der Regierung folgendes:
1. Hauptstück.
Verbrechen gegen den Staat.
§1
Wer in der Zeit der erhöhten Bedrohung der Republik (§18) auf dem Gebiete der Republik
oder außerhalb derselben eines der nachstehenden Verbrechen nach dem Gesetz zum Schutze
der Republik vom 19. März 1923, Sig. Nr. 50, begangen hat:
Anschläge gegen die Republik (§1), wird mit dem Tode bestraft;
wer Anschläge vorbereitet (§2), die Sicherheit der Republik bedroht (§3), Verrat
begangen (§4 Nr. 1), sich des Verrates eines Staatsgeheimnisses (§5 Nr. 1), des Verrates
eines militärischen Geheimnisses (§6 Nr. 1, 2 und 3) schuldig gemacht und
Verfassungsorganen gegenüber Gewalt angewendet hat (§10 Nr. 1), wird mit schwerem Kerker
von zwanzig Jahren bis lebenslänglich und bei Vorliegen besonders erschwerender Umstände
mit dem Tode bestraft.
§2
Wer in der Zeit der erhöhten Bedrohung der Republik (§18) Mitglied der Organisationen:
Die Schutzstaffeln der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei (SS)
oder Freiwillige Schutzstaffeln (FS) oder Rodobrana oder
Szabadcsapatok oder anderer hier nicht genannter Organisationen ähnlichen
Charakters war, wird, wenn er keine strenger zu bestrafende Handlung begangen hat, wegen
Verbrechens mit schwerem Kerker von fünf bis zu zwanzig Jahren und bei Vorliegen
besonders erschwerender Umstände mit schwerem Kerker von zwanzig Jahren bis
lebenslänglich bestraft.
§3
(1) Wer in der Zeit der erhöhten Bedrohung der Republik (§18) die faschistische oder
nazistische Bewegung propagiert oder unterstützt hat. oder wer in jener Zeit durch Druck,
Rundfunk, Film oder Theater, oder auf einer öffentlichen Versammlung die feindliche
Herrschaft auf dem Gebiete der Republik oder einzelne gesetzwidrige Handlungen der
Okkupationskommandos sowie der diesen unterstellten Behörden und Organe gebilligt oder
verteidigt hat, wird, wenn er keine strenger zu bestrafende Handlung begangen hat, wegen
Verbrechens mit schwerem Kerker von fünf bis zwanzig Jahren bestraft, hat er jedoch ein
solches Verbrechen in der Absicht begangen, das moralische, nationale oder staatliche
Bewußtsein des tschechoslowakischen Volkes, insbesondere der tschechoslowakischen Jugend,
zu zerstören, so wird er mit schwerem Kerker von zehn bis zwanzig Jahren, und bei
Vorliegen besonders erschwerender Umstände mit schwerem Kerker von zwanzig Jahren bis
lebenslänglich oder mit dem Tode bestraft.
(2) Wer in dem gleichen Zeitraum Funktionär oder Befehlshaber in den Organisationen
Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei (NSDAP) oder
Sudetendeutsche Partei (SdP) oder Vlajka, Hlinkagarde
oder Swatoplukgarde oder in anderen faschistischen Organisationen ähnlichen
Charakters war, wird, wenn er keine strenger zu bestrafende Handlung begangen hat, wegen
Verbrechens mit schwerem Kerker von fünf bis zwanzig Jahren bestraft.
§4
Ein tschechoslowakischer Bürger, der in der Zeit der erhöhten Bedrohung der Republik
(§18) im Auslande die auf die Befreiung der Tschechoslowakischen Republik in ihrer
vormünchnerischen Verfassung und Einheit gerichtete Bewegung lähmte, oder in anderer
Weise die Interessen der Tschechoslowakischen Republik bewußt schädigte, insbesondere
wer die Sicherheit der für die Befreiung der Republik in der Heimat arbeitenden Bürger
gefährdete, wird, wenn er kein strenger zu bestrafendes Verbrechen begangen hat, mit
schwerem Kerker von fünf bis zwanzig Jahren bestraft.
Verbrechen gegen Personen.
§5
(1) Wer in der Zeit der erhöhten Bedrohung der Republik (§18) im Dienste oder im
Interesse Deutschlands oder seiner Verbündeten oder einer der Republik feindlichen
Bewegung, ihrer Organisationen oder ihrer Mitglieder folgende Verbrechen begangen hat:
a) Nach dem Strafgesetzbuch vom 27. Mai 1852, RGBl. Nr. 117, das Verbrechen der
öffentlichen Gewalttätigkeit durch Menschenraub (§90), der öffentlichen
Gewalttätigkeit durch Behandlung eines Menschen als Sklaven (§95), des Mordes (§134 bis
137), des Totschlages (§140 und 141) und der schweren körperlichen Beschädigung
(§156),
b) nach dem Strafgesetzbuch, Ges. Art. V/1878 das Verbrechen des Mordes (§278), des
vorsätzlichen Totschlages (§279), der schweren Körperverletzung mit Todesfolge (§306
und 307) und des Kindesraubes (§317), wird mit dem Tode bestraft.
(2) Wer in dem gleichen Zeitraum, unter den gleichen Umständen und zu dem gleichen Zweck
folgende Verbrechen begangen hat:
a) nach dem Strafgesetzbuch vom 27. Mai 1852, RGBl. Nr. 117, das Verbrechen der
öffentlichen Gewalttätigkeit durch unbefugte Einschränkung der persönlichen Freiheit
eines Menschen (§93), der öffentlichen Gewalttätigkeit durch Erpressung (§98), der
öffentlichen Gewalttätigkeit durch gefährliche Drohung (§99) und der schweren
körperlichen Beschädigung (§152 und 155),
b) nach dem Strafgesetzbuch Ges. Art. V/1878 das Verbrechen der rechtswidrigen
Beschränkung der persönlichen Freiheit des Menschen (§323, 324 und 325), der schweren
Körperverletzung (§301) und der Erpressung (§350 und 353), wird mit schwerem Kerker von
zehn bis zwanzig Jahren bestraft.
§6
(1) Wer in dem gleichen Zeitraum der erhöhten Bedrohung der Republik §18) zugunsten der
Kriegsanstrengungen Deutschlands oder seiner Verbündeten Zwangs- oder Pflichtarbeit
angeordnet sowie derjenige, welcher beim Erlassen und bei der Durchführung einer solchen
Anordnung mitgewirkt hat, wird, wenn er kein strenger zu bestrafendes Verbrechen begangen
hat, wegen Verbrechens mit schwerem Kerker von fünf bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) Wurde jedoch durch eine solche Anordnung ein Bewohner der Republik gezwungen,
im Auslande oder unter Verhältnissen oder an Orten zu arbeiten, die sein Leben oder seine
Gesundheit gefährdeten, wird der schuldige ohne Rücksicht auf den Zweck der Arbeit mit
schwerem Kerker von zehn bis zu zwanzig Jahren bestraft.
§7
(1) Wer allein oder im Zusammenwirken mit anderen in der Zeit der erhöhten Bedrohung der
Republik (§18) im Dienste oder im Interesse Deutschlands oder seiner Verbündeten oder
einer der Republik feindlichen Bewegung oder ihrer Organisation oder ihrer Mitglieder den
Verlust der Freiheit eines Bewohners der Republik ohne weitere Folgen verschuldet hat,
wird wegen Verbrechens mit schwerem Kerker von fünf bis zwanzig Jahren bestraft. Hat der
Schuldige auf diese Weise den Verlust der Freiheit einer größeren Zahl von Einwohnern
der Republik verursacht, so kann das Gericht als Strafe schweren Kerker von zwanzig Jahren
bis lebenslänglich, unter besonders erschwerenden Umständen die Todesstrafe verhängen.
(2) Wer in dem gleichen Zeitraum, unter den gleichen Umständen, zu dem gleichen Zweck und
auf die gleiche Art verursacht hat, daß einem Bewohner der Republik eine schwere
körperliche Beschädigung ohne schwere Folgen zugefügt wurde, wird wegen Verbrechens mit
schwerem Kerker von zehn bis zwanzig Jahren, und bei Vorliegen besonders erschwerender
Umstände mit Kerker von zwanzig Jahren bis lebenslänglich bestraft. Wurde jedoch davon
eine größere Anzahl von Personen betroffen, so kann das Gericht die Todesstrafe
verhängen.
(3) Wer in demselben Zeitraum und unter den gleichen Umständen, zu dem gleichen Zweck und
auf die gleiche Art durch einen Gerichtsbeschluß, durch ein gerichtliches Urteil, durch
eine gerichtliche Anordnung oder durch eine Verwaltungsentscheidung irgendwelcher Art,
durch die Vollstreckung eines Urteils, einer Anordnung oder einer Verwaltungsentscheidung
oder auf andere Weise den Tod eines Bewohners der Republik, eine schwere körperliche
Beschädigung eines Bewohners der Republik mit den in §156 Strafgesetzbuch, RGBl. Nr.
117/1852, und in den §§306, 307 des Strafgesetzbuches Ges. Art. V/1878 angeführten
Folgen, oder seine Deportation verursacht hat, wird wegen Verbrechens mit dem Tode
bestraft.
Verbrechen wider das Vermögen.
§8
(1) Wer in der Zeit der erhöhten Bedrohung der Republik (§18) im Dienste oder im
Interesse Deutschlands oder seiner Verbündeten oder einer der Republik feindlichen
Bewegung, ihrer Organisation oder ihrer Mitglieder folgende Verbrechen begangen hat:
a) nach dem Strafgesetzbuch vom 27. Mai 1852, RGBl. Nr. 117, das Verbrechen der
öffentlichen Gewalttätigkeit durch boshafte Beschädigung fremden Eigentums (§85) mit
den in §86 Abs. 2 genannten Folgen, der Brandlegung (§166) unter den Umständen und mit
den Folgen, die in §167 Buchstaben a) genannt sind, des Raubes (§190) unter den
Umständen und mit den Folgen, die in §195 genannt sind,
b) nach dem Strafgesetzbuch Ges. Art. V/1878 das Verbrechen der Brandstiftung (§424), des
Raubes (§344 und 345) unter den Umständen und mit den Folgen des §349 Abs. 1 Punkt 2
und Abs. 2,
wird mit dem Tode bestraft.
(2) Wer in demselben Zeitraum und unter den gleichen Umständen und zu demselben Zweck
folgende Verbrechen begangen hat:
a) nach dem Strafgesetzbuch vom 27. Mai 1852, RGBI. Nr. 117, das Verbrechen der
öffentlichen Gewalttätigkeit durch gewaltsamen Einfall in fremdes unbewegliches Gut
(§83), der öffentlichen Gewalttätigkeit durch boshafte Beschädigung fremden Eigentums
(§85, §86 Abs. 1), der Brandlegung (§166) unter den Umständen und mit den Folgen
gemäß §187 Buchst. b) bis g), des Diebstahls (§171 bis 180), der Veruntreuung (§181
bis 183), der Teilnahme am Diebstahl oder an einer Veruntreuung (§185 und 186), des
Raubes (§190) unter den Umständen und mit den Folgen gemäß §§191 bis 194, der Teil
nahme am Raub (§196), des Betruges (§197 bis 201 und 203),
b) nach dem Strafgesetzbuch Ges. Art. V/1878 das Verbrechen des Hausfriedensbruches durch
Privatpersonen (§330 und 331), das Vergehen der Beschädigung fremden Eigentums (§418
und 420), das nach den Voraussetzungen des Abs. 1 dieses Paragraphen als Verbrechen zu
qualifizieren ist, der Brandstiftung (§422 und 423), des Diebstahls (§333 bis 341),
sofern die Tat nicht gemäß Abs. 1 Buchst. b) dieses Paragraphen strafbar ist, der
Hehlerei (§370), des Betruges (§379 in der Fassung des §50 der Strafrechtsnovelle)
unter den in §383 Abs. 2 angegebenen Umständen mit Ausnahme des §382, wird mit schwerem
Kerker von zehn bis zwanzig Jahren und unter besonders erschwerenden Umständen mit
schwerem Kerker von zwanzig Jahren bis lebenslänglich bestraft.
§9
Wer allein oder im Zusammenhang mit anderen in der Zeit der erhöhten Bedrohung der
Republik (§18) im Dienste oder im Interesse Deutschlands oder seiner Verbündeten oder
einer der Republik feindlichen Bewegung, ihrer Organisation oder ihrer Mitglieder durch
einen Gerichtsbeschluß, durch ein Gerichtsurteil, durch eine gerichtliche Anordnung oder
durch eine Verwaltungsentscheidung irgendwelcher Art oder durch die Vollstreckung eines
Urteils, einer Anordnung oder einer Verwaltungsentscheidung verursacht hat, daß dem
Tschechoslowakischen Staat oder einer juristischen oder physischen Person entgegen den
Gesetzen der Republik ihr Vermögen ganz oder zum Teil entzogen wurde, wird, wenn er kein
schwerer zu bestrafendes Verbrechen begangen hat, wegen Verbrechens mit schwerem Kerker
von zehn bis zwanzig Jahren und bei Vorliegen besonders erschwerender Umstände mit Kerker
von zwanzig Jahren bis lebenslänglich bestraft.
§10
Wer in der Zeit der erhöhten Bedrohung der Republik (§18) eine durch die nationale,
politische oder rassische Verfolgung hervorgerufene Zwangslage dazu mißbrauchte, um sich
zum Schaden des Staates, einer juristischen oder physischen Person zu bereichern, wird,
wenn er sich keine strenger zu bestrafende Tat zuschulden kommen ließ, wegen Verbrechens
mit schwerem Kerker von fünf bis zehn Jahren bestraft.
Denunziantentum.
§11
Wer in der Zeit der erhöhten Bedrohung der Republik im Dienste oder m Interesse des
Feindes oder unter Ausnutzung einer durch die feindliche Besetzung herbeigeführten Lage
einen anderen wegen irgendeiner wirklichen oder erfundenen Tat angezeigt hat, wird wegen
Verbrechens mit schwerem Kerker von fünf bis zehn Jahren bestraft. Hat der Angeber aber
durch seine Anzeige den Verlust der Freiheit eines tschechoslowakischen Bürgers
verschuldet, wird er mit schwerem Kerker von zehn bis zwanzig Jahren bestraft. Hatte die
Anzeige zur mittelbaren oder unmittelbaren Folge den Verlust der Freiheit einer größeren
Zahl von Menschen oder eine schwere Gesundheitsschädigung, so wird als Strafe
lebenslänglicher Kerker, hatte sie den Tod irgend jemandes zur Folge, die Todesstrafe
verhängt.
Allgemeine Bestimmungen.
§12
Nach diesem Dekret wird auch ein Ausländer bestraft, der ein in §1 angeführtes
Verbrechen oder eines der in den §§4 bis 9 genannten Verbrechen im Auslande begangen
hat, wenn sie einem tschechoslowakischen Staatsbürger oder aber tschechoslowakischem
öffentlichem oder privatem Vermögen gegenüber begangen wurden.
§13
(1) Eine nach diesem Dekret strafbare Handlung ist nicht dadurch gerechtfertigt, daß die
Vorschriften eines anderen Rechtes als des tschechoslowakischen oder Organe, die durch
eine andere als die tschechoslowakische Staatsgewalt eingesetzt wurden, sie angeordnet
oder zugelassen hat. Sie ist auch dadurch nicht entschuldigt, daß der Täter diese
unwirksamen Vorschriften für gerechtfertigt gehalten hat.
(2) Es rechtfertigt den Täter auch nicht, daß er seine Dienstpflicht erfüllt hat, wenn er mit besonderem Eifer gehandelt und auf diese Weise in erheblichem Ausmaße den normalen Rahmen seiner Pflichten überschritten hat, oder wenn er in der Absicht tätig war, den Kriegsanstrengungen der Deutschen (ihrer Verbündeten) Vorschub zu leisten, die Kriegsanstrengungen der Tschechoslowakei (ihrer Verbündeten) zu schädigen oder zu vereiteln, oder wenn er aus anderen besonders verwerflichen Beweggründen gehandelt hat.
(3) Unwiderstehlicher Zwang durch Befehl eines Vorgesetzten befreit niemanden von der Schuld, der freiwillig Mitglied einer Organisation wurde, deren Mitgliedschaft die Ausführung eines jeden, auch eines verbrecherischen Befehls auferlegte.
§14
Verurteilt das Gericht wegen eines in diesem Dekret genannten Verbrechens und nimmt es
nicht von einer Bestrafung Abstand (§16 Abs. 2), so spricht es zugleich aus:
a) daß der Verurteilte für eine bestimmte Zeit oder für immer die bürgerlichen
Ehrenrechte verliert (§15);
b) daß der Verurteilte einen Teil der Freiheitsstrafe oder die g Strafe in besonderen
Zwangsarbeitsabteilungen verbüßt, die durch ein besonderes Gesetz errichtet werden;
c) daß sein gesamtes Vermögen oder ein Teil seines Vermögens zugunsten des Staates
verfällt.
§15
Der Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte (§14 Buchstabe a) bedeutet:
1. den dauernden Verlust von Auszeichnungen, Orden und Ehrenzeichen, von öffentlichen
Anstellungen, Rängen und Funktionen, von akademischen Würden wie auch den Verlust der
Ruhe. und Versorgungsbezüge, Gnadengehälter und sämtlicher sonstiger Bezüge aus
öffentlichen Mitteln;
2. bei Unteroffizieren Degradierung und bei Offizieren Kassation;
3. den Verlust der Fähigkeit zum Erwerb, zur Ausübung und zum Wiedererwerb der unter Nr.
1 und 2 angeführten sowie der durch die verlorenen Ränge bedingten Rechte;
4. den Verlust des Wahlrechts und des Rechts, in eine öffentliche Funktion gewählt oder
berufen zu werden oder in öffentlichen Angelegenheiten seine Stimme abzugeben;
5. den Verlust der Fähigkeit, eine Funktion in Vereinigungen (Vereinen oder anderen
ähnlichen Verbänden) zu versehen;
6. den Verlust der Fähigkeit, Eigentümer, Herausgeber oder Schriftleiter eines
periodischen Druckerzeugnisses zu sein oder in irgendeiner Weise bei dessen Herausgabe
oder Schriftleitung mitzuwirken wie auch nichtperiodische Druckerzeugniese zu verlegen,
herauszugeben und zu veröffentlichen;
7. den Verlust der Fähigkeit, öffentliche Vorträge oder Reden zu halten;
8. den Verlust der Fähigkeit, an Erziehungs- oder künstlerischen Anstalten oder
Unternehmungen zu arbeiten;
9. den Verlust der Fähigkeit, Arbeitgeber oder Mitunternehmer zu sein;
10. den Verlust der Fähigkeit, einen freien Beruf auszuüben;
11. den Verlust der Fähigkeit, Mitglied des Vorstandes (Verwaltungsrates) von
Gesellschaften oder Genossenschaften zu sein;
12. den Verlust der Fähigkeit, leitender Beamter eines Privatunternehmens zu sein.
Wer die in diesem Paragraphen enthaltenen Verbote übertritt, wird durch das ordentliche
Gericht wegen Übertretung mit Gefängnis von einer Woche bis zu drei Monaten bestraft.
§16
(1) Eine Freiheitsstrafe darf nicht unter die untere Grenze des Strafmaßes herabgesetzt,
und ihre Art darf nicht in eine mildere umgewandelt werden.
(2) Das Gericht kann die Strafe auch unter die untere Grenze des Strafmaßes herabsetzen
und ihre Art in eine mildere verwandeln, in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen
sogar im Urteilsspruch auf eine Bestrafung verzichten, wenn allgemein bekannt ist oder
unverzüglich nachgewiesen werden kann, daß der Angeklagte in der Absicht gehandelt hat,
dem tschechischen oder slowakischen Volke oder der Tschechoslowakischen Republik oder
ihren Verbündeten oder einem anderen öffentlichen Interesse zu nützen, oder daß er
sich später durch seine Tätigkeit um die Befreiung der Republik aus der Gewalt der
Feinde, oder um die Wiedergutmachung oder die Verringerung des durch den Feind
verursachten Unheils verdient gemacht hat, und daß er nach seiner Bekehrung dann auf dem
Wege der Pflicht beharrte. Diese Bestimmung darf aber nicht angewendet werden, wenn der
vom Täter herbeigeführte Schaden den ihm nachfolgenden gemeinen Nutzen unangemessen
übersteigt.
§17
Die nach diesem Dekret strafbaren Verbrechen und die Vollstreckung der Strafe verjähren
nicht.
§18
Unter der Zeit der erhöhten Bedrohung der Republik ist der Zeitraum von 21. Mai 1938 bis
zu dem Tage zu verstehen, der durch eine Regierungsverordnung bestimmt wird
(Die Regierungsverordnung vom 22. November 1946, Slg. Nr.
217, setzte das Ende der Zeit der erhöhten Bedrohung der Republik auf den 31. Dezember
1946 fest.)
§19
Die nach diesem Dekret strafbaren Verbrechen sind immer als besonders verwerflich im Sinne
des §1 Abs. 1 des Gesetzes über das Staatsgefängnis vom 16. Juli 1931, Slg. Nr. 123,
anzusehen.
§20
Die Begünstigung der nach diesem Dekret strafbaren Verbrechen wird nach den geltenden
Strafgesetzen mit folgenden Änderungen bestraft:
1. bei Verbrechen gegen den Staat wird die Begünstigung in gleicher Weise wie diese
Verbrechen bestraft;
2. bei diesen Verbrechen ist auch die Begünstigung durch Verbergen nahestehender Personen
(§39 Nr. 4 des Gesetzes zum Schutze der Republik, Slg. Nr. 50/1923) ebenso wie das
Verbrechen strafbar und wird mit schwerem Kerker von einem Jahr bis zu zehn Jahren, wenn
dieses Dekret jedoch das Verbrechen selbst mit der Todesstrafe belegt, mit schwerem Kerker
von fünf bis zwanzig Jahren bestraft;
3. bei den übrigen Verbrechen wird die Begünstigung mit schwerem Kerker
a) von zehn bis zwanzig Jahren, wenn dieses Dekret das Verbrechen selbst mit der
Todesstrafe oder mit schwerem Kerker in Dauer von mehr als zwanzig Jahren belegt,
b) von einem Jahr bis zu zehn Jahren, wenn dieses Dekret das Verbrechen selbst mit einer
geringeren Strafe belegt,
bestraft.
2. Hauptstück.
Die außerordentlichen Volksgerichte.
§21
(1) Den außerordentlichen Volksgerichten steht die Gerichtsbarkeit über alle Verbrechen
zu, die nach diesem Dekret strafbar sind, wenn für sie als Täter, Mittäter,
Mitschuldige, Teilnehmer oder Begünstiger die in §2 und §3 Abs. 2 angeführten Personen
strafrechtlich verantwortlich sind; sind für sie andere Personen strafrechtlich
verantwortlich, so unterstehen diese der Gerichtsbarkeit der außerordentlichen
Volksgerichte dann, wenn der öffentliche Ankläger ihre Verfolgung von diesen (Gerichten)
beantragt (§24).
(2) Die örtliche Zuständigkeit der außerordentlichen Volksgerichte bestimmt sich nach
den Vorschriften der auf dem Gebiet der Republik geltenden Strafprozeßordnungen.
Zusammensetzung und Sitz der außerordentlichen Volksgerichte.
§22
(1) Das außerordentliche Volksgericht übt seine Gerichtsbarkeit in fünfgliedrigen
Senaten aus, bestehend aus einem Vorsitzenden, der Berufsrichter (Zivil- oder
Militärrichter) sein muß, und vier Laienrichtern.
(2) Die Vorsitzenden der außerordentlichen Volksgerichte, ihre Stellvertreter und die
Berufsrichter (Abs. 1) ernennt der Präsident der Republik auf Antrag der Regierung aus
einem zu diesem Zweck von den Bezirksnationalausschüssen aufgestellten
Personenverzeichnis. Aus anderen von den Bezirksnationalausschüssen aufgestellten
Verzeichnissen ernennt die Regierung die Laienrichter.
(3) Es ist Sache des Vorsitzenden des außerordentlichen Volksgerichtes oder seines
Stellvertreters, aus den in Absatz 2 genannten Personen die erforderliche Anzahl von
Senaten samt Ersatzleuten zusammenzustellen.
(4) Die außerordentlichen Volksgerichte werden an den Sitzen der Kreisgerichte errichtet,
jeder Senat des außerordentlichen Volksgerichts kann jedoch, wenn sich dies als notwendig
erweist, an jedem beliebigen Ort des Geririctssprengels tagen. Die Vollstrecker der
Todesstrafe samt der erforderlichen Anzahl von Gehilfen bestellt der Ortsnationalausschuß
am Sitze des Kreisgerichts.
(5) Durch Regierungsverordnung wird bestimmt, welches Gelöbnis die Laienrichter ablegen
werden und welcher Ersatz der Auslagen und des entgangenen Gewinns ihnen zusteht.
§22 a
(wurde durch Gesetz vom 18. Dezember 1946 eingefügt)§23
Bei der Abstimmung geben zuerst die Laienrichter die Stimme ab, und zwar die älteren vor
den jüngeren.
Der öffentliche Ankläger.
§24
(1) Den öffentlichen Ankläger der außerordentlichen Volksgerichte ernennt die Regierung
oder in ihrem Auftrag der Justizminister für einen bestimmten Zeitraum, für bestimmte
Fälle, oder für die ganze Zeit der Tätigkeit der Gerichte aus den Staatsanwälten oder
aus anderen Personen, die den juristischen Doktorgrad erlangt oder die drei juristischen
Staatsprüfungen, zumindest aber die judizielle Staatsprüfung abgelegt haben, sofern sie
in den zu diesem Zweck von den Bezirksnationalausschüssen aufgestellten Verzeichnissen
enthalten sind.
(2) Die öffentlichen Ankläger bei den außerordentlichen Volksgerichten unterstehen dem
Justizminister.
Das Verfahren vor den außerordentlichen Volksgerichten.
§25
(1) Für das Verfahren vor den außerordentlichen Volksgerichten gelten die Grundsätze
des Verfahrens vor den Standgerichten, und zwar in der in den §§26 bis 31 dieses
Dekretes enthaltenen Fassung. In den Fällen, in denen das Dekret auf die Vorschriften des
ordentlichen Verfahrens verweist, sind die Vorschriften der geltenden Strafprozeßordnung
gemeint.
(2) Wurde der Angeklagte durch ein Urteil des außerordentlichen Volksgerichts
freigesprochen, so ist dadurch seine Verfolgung vor dem zuständigen ordentlichen Gericht,
gegebenenfalls vor dem Staatsgericht nach dem Gesetz Nr. 68/1935, oder vor dem für die
Rechtssprechung über militärischen Verrat nach dem Gesetz Slg. Nr. 130/1936 und der
Regierungsverordnung Slg. Nr. 238/1937 zuständigen Kreisgericht nicht ausgeschlossen.
Dieses Gericht urteilt über die Angelegenheit von neuem im ordentlichen Verfahren, wobei
die materiell-rechtlichen Bestimmungen dieses Dekretes (§1 bis 20) gelten, in gleicher
Weise als ob die schuldige Person gleich von vornherein vor das ordentliche Gericht (§21)
gestellt worden wäre. Der Antrag, gegen den Beschuldigten auf diese Weise zu verfahren,
muß jedoch spätestens innerhalb von drei Monaten vom Tage des freisprechenden Urteils
eingebracht werden.
§26 (Anmerkung!)
(1) Das Verfahren vor dem außerordentlichen Volksgericht wird auf Antrag des
öffentlichen Anklägers eingeleitet (§24). Schwangere Frauen dürfen nicht vor ein
außerordentliches Volksgericht gestellt werden, solange dieser ihr Zustand dauert.
(2) Das ganze Strafverfahren findet in der Regel von Anfang bis zum Ende vor dem
außerordentlichen Volksgericht in Form einer Hauptverhandlung, soweit möglich ohne
Unterbrechung, statt und muß innerhalb von drei Tagen, gerechnet von dem Augenblick, in
dem der Angeklagte vor das Gericht gestellt wurde, vollendet sein. Ist das
außerordentliche Volksgericht innerhalb dieser Frist zu keinem Urteil gelangt, so tritt
es die Angelegenheit an das zuständige ordentliche Gericht ab (§25 Abs. 2). Auch nach
Ablauf dieser Frist ist jedoch das Verfahren vor dem außerordentlichen Volksgericht
fortzusetzen, wenn dies der öffentliche Ankläger beantragt.
(3) In der Vorerhebung oder in der Voruntersuchung, die dem Verfahren vor dem
außerordentlichen Volksgericht möglicherweise vorangeht, hat der öffentliche Ankläger
die Rechte und Pflichten des Staatsanwalts.
(4) Ist der Angeklagte nicht erschienen oder kann er aus irgendwelchen Gründen nicht vor
Gericht erscheinen, so kann der öffentliche Ankläger beantragen, daß die
Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten stattfindet. In einem solchen Falle hat
das Gericht einen Offizialverteidiger zu bestellen.
§27
Das Verfahren vor dem außerordentlichen Volksgericht ist mündlich und öffentlich. Der
Angeklagte hat das Recht, sich selbst einen Verteidiger zu wählen oder das Gericht zu
ersuchen, ihm einen Verteidiger zu bestellen, wenn er mittellos ist. Macht der Angeklagte
von seinem Recht keinen Gebrauch, so bestellt ihm das Gericht einen Offizialverteidiger.
Sowohl der Angeklagte wie auch das Gericht können mit der Verteidigung eine nicht in die
Liste der Verteidiger eingetragene Person betrauen, welche das Doktorat der Rechte
erworben oder die drei juristischen Staatsprüfungen, zumindest aber die judizielle
Staatsprüfung, abgelegt hat.
§28
(1) Die Hauptverhandlung vor dem außerordentlichen Volksgericht wird nach Aufruf der
Sache und Feststellung der Personalien mit der Darlegung des öffentlichen Anklägers,
welche Taten dem Angeklagten zur Last gelegt werden, eröffnet. Die Vernehmung des
Angeklagten und die Beweiserhebung richten sich im allgemeinen nach den Vorschriften der
Strafprozeßordnung. Die Vernehmungsprotokolle der Mitschuldigen und Zeugen und die
Gutachten der Sachverständigen können jederzeit verlesen werden, wenn der Vorsitzende
des Senats ihre Verlesung für zweckmäßig erachtet.
(2) Das Verfahren beschränkt sich in der Regel auf die Tat oder die Taten, für die der
Angeklagte vor das außerordentliche Volksgericht gestellt.wurde. Taten, die nach diesem
Dekret nicht strafbar sind, dürfen somit nicht berücksichtigt werden. Werden sie später
im Verfahren vor dem außerordentlichen Volksgericht oder vor dem ordentlichen Gericht,
gegebenenfalls vor dem Staatsgericht oder vor dem für die Rechtsprechung über
militärischen Verrat zuständigen Kreisgericht verfolgt, so ist die durch das
außerordentliche Volksgericht bereits verhängte Freiheitsstrafe bei der Bemessung der
Strafe zu berücksichtigen.
(3) Das Verfahren vor den außerordentlichen Volksgerichten darf durch die Feststellung
der Ansprüche auf Ersatz des durch die Straftat verursachten Schadens nicht verzögert
werden.
(4) Die Ermittlung der Mitschuldigen darf zwar nicht versäumt werden, die Verkündigung
und Vollstreckung des Urteils darf dadurch jedoch nicht aufgeschoben werden.
(5) Nach Beendigung des Beweisverfahrens wertet der öffentliche Ankläger dessen
Ergebnisse aus und stellt seinen Schlußantrag. Daraufhin erteilt der Vorsitzende das Wort
dem Angeklagten und seinem Verteidiger zum Vortrag der Verteidigung. Wenn der öffentliche
Ankläger auf deren Ausführungen antwortet, haben der Angeklagte und sein Verteidiger das
Recht auf ein Schlußwort.
§29 (Anmerkungen!)
(1) Danach beschließt das Gericht in nichtöffentlicher Beratung das Urteil, wobei es
sich nach den einschlägigen Vorschriften über das ordentliche Verfahren richtet, soweit
dieses Dekret nichts anderes bestimmt. Für des Beschluß, durch den die Strafe unter die
untere Grenze des Strafsatzes herabgesetzt oder die Strafart in eine leichtere umgewandelt
oder aber von einer Bestrafung Abstand genommen wird (§16 Abs. 2), sind jedoch
vier Stimmen erforderlich.
(2) Stützt sich der Schuldspruch bei einem Verbrechen, für das dieses Dekret die
Todesstrafe vorsieht, nur auf drei Stimmen oder ist das Gericht der Auffassung, daß
Umstände vorliegen, die die Todesstrafe unverhältnismäßig hart erscheinen lassen, kann
das Gericht als Strafe schweren Kerker von zwanzig Jahren bis lebenslänglich verhängen
und unter den in §16 Abs. 2 angegebenen Voraussetzungen auch diese Bestimmung
heranziehen. Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 2 gelten auch hier2.
(3) Das Urteil ist sofort in einer öffentlichen Sitzung des Gerichtes zu verkündigen.
§30
Ober das Verfahren vor dem außerordentlichen Volksgericht wird ein Protokoll nach den
Vorschriften über das ordentliche Verfahren angefertigt. Dieses Protokoll unterzeichnen
alle Mitglieder des Senates und der Schriftführer.
§31 (Anmerkung!)
(1) Gegen ein Urteil der außerordentlichen Volksgerichte gibt es keine ordentlichen
Rechtsmittel. Ein von wem immer eingereichtes Gnadengesuch hat keine aufschiebende
Wirkung.
(2) Die Todesstrafe wird innerhalb von zwei Stunden nach der Verkündigung des
Urteils vollstreckt. Auf ausdrückliches Ansuchen des Verurteilten kann die Frist um eine
weitere Stunde verlängert werden. Wurde das Verfahren in Abwesenheit des Angeklagten
durchgeführt, so wird die Todesstrafe innerhalb von 24 Stunden nach der Ergreifung des
Verurteilten vollstreckt. Die Vollstreckung der Todesstrafe ist jedoch für einen
angemessenen Zeitraum aufzuschieben, wenn dies der öffentliche Ankläger auf Grund eines
wichtigen öffentlichen Interesses verlangt.
(3) Die Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes ist zulässig.
(4) Über den Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens entscheidet der Gerichtshof
erster Instanz, der in der Sache entschieden hat. Dabei richtet er sich nach den
Bestimmungen der Strafprozeßordnung über die Wiederaufnahme des Strafverfahrens. Die
neue Hauptverhandlung erfolgt jedoch unter den in §21 angeführten Voraussetzungen vor
dem außerordentlichen Volksgericht.
Übergangs- und Schlußbestimmungen.
§32 (Anmerkung!)
(1) Die Bestimmungen des Gesetzes vom 3. Mai 1934, Slg. Nr. 91, betreffend die Verhängung
der Todesstrafe und die lebenslangen Strafen, gelten nicht für die nach diesem Gesetz
strafbaren Verbrechen.
(2) Die Bestimmungen des Gesetzes vom 11. März 1931, Slg. Nr. 48, über die
Jugendstrafgerichtsbarkeit, bleiben in Geltung.
(3) Soll das Verfahren über Straftaten, die nach diesem Dekret strafbar sind, vor einem
ordentlichen Gericht stattfinden und handelt es sich um eine Tat, für die sonst das
Schwurgericht zuständig sein würde, so findet das ganze Verfahren vor dem Gerichtshof
erster Instanz nach den Vorschriften über das Verfahren bei den diesem Gerichtshof
zugewiesenen Straftaten statt.
§33 (Anmerkung)
Die Wirksamkeit dieses Dekretes wird auf den Zeitraum eines Jahres festgesetzt, gerechnet
vom Tage der Kundmachung, es sei denn, daß die gesetzgebenden Gewalten es abändern oder
ergänzen oder aber die Zeit seiner Wirksamkeit verkürzen oder verlängern.
§34 (Anmerkung)
Die Durchführung dieses Dekretes wird allen Mitgliedern der Regierung übertragen.
Dr. Benesch, Fierlinger
David; Gottwald; Siroky; Dr. Sramek; Ursiny; General Svoboda; Dr. Ripka; Nosek; Dr.
Srobar; Dr. Nejedly; Dr. Stransky; Kopecky; Lausman; Duris; Dr. Pietor; General
Hasal; Hala; Dr. Soltesz; Dr. Prochazka; Majer; Dr. Clementis, auch für Minister Masaryk;
General Dr. Ferjencik; Lichner. (alle Unterschriften mit dem Zusatz
eigenhändig).
Ergänzungen, Erläuterungen:
Zu §26:
§26 Abs. 2 und 3 wurden durch das Gesetz vom 24. Januar 1946, Slg. Nr. 22, abgeändert;
ursprünglich lauteten die beiden Absätze folgendermaßen:
(2) Das ganze Verfahren gegen einen einzelnen Angeklagten findet, soweit möglich,
ohne Unterbrechung von Anfang bis zum Ende vor dem außerordentlichen Volksgericht statt.
Das Verfahren gegen einen einzelnen Angeklagten darf nicht länger als drei Tage dauern.
Diese Frist beginnt in dem Augenblick, in dem der Angeklagte vor Gericht gestellt wurde.
(3) Gelangt das Volksgericht innerhalb einer Frist von drei Tagen zu keinem Urteil, so
tritt es die Angelegenheit an das zuständige ordentliche Gericht ab (§23 Abs. 2). In
diesem Falle entscheidet es auch darüber, ob der Angeklagte in Haft zu belassen
ist.
Zu §29, Absatz 1:
Satz 2 wurde durch das Gesetz vom 18. Dezember 1946 hinzugefügt.
Zu §29, Absatz 2:
Dieser Satz wurde durch das Gesetz vom 18. Dezember 1946 hinzugefügt.
Zu §31:
Vor der Neufassung durch das Gesetz vom 24. Januar 1946 hatte §31 folgenden Wortlaut:
(1) Gegen ein Urteil der außerordentlichen Volksgerichte gibt es keine Rechtsmittel. Ein
von wem immer eingereichtes Gnadengesuch hat keine aufschiebende Wirkung.
(2) Die Todesstrafe wird in der Regel innerhalb von zwei Stunden nach der Verkündigung
vollstreckt. Auf ausdrückliches Ansuchen des Verurteilten kann die Frist um eine weitere
Stunde verlängert werden. Wurde das Verfahren in Abwesenheit des Angeklagten abgehalten,
so wird das Todesurteil innerhalb von 24 Stunden nach der Ergreifung des Täters
vollstreckt.
(3) Das außerordentliche Volksgericht kann auch entscheiden, daß die Todesstrafe
öffentlich vollzogen wird. Dies geschieht insbesondere dann, wenn die grausame Art, in
der das Verbrechen begangen wurde, oder der ruchlose Charakter des Täters, die Zahl
seiner Verbrechen oder seine Stellung für eine öffentliche Vollstreckung des Urteils
sprechen. In diesem Falle kann das Gericht, um die Öffentlichkeit des Strafvollzugs zu
gewährleisten, die Frist von zwei Stunden verlängern, jedoch nicht über 24 Stunden
hinaus.
Zu §32 Absatz 3:
Absatz 3 wurde durch das Gesetz vom 18. Dezember 1946 hinzugefügt.
Zu §33:
Das Dekret vom 19. Juni 1945 wurde am 9. Juli 1945 veröffentlicht. Seine Genehmigung,
Änderung und Ergänzung erfolgte durch die Gesetze vom 24. Januar 1946, Slg. Nr. 22,
verkündet am 19. Februar 1946, und vom 18. Dezember 1946, Slg. Nr. 245, in Kraft getreten
am 9. Januar 1947.
Zu §34:
In der Slowakei erging eine Verordnung des Slowakischen Nationalrates vom 15. Mai 1945
über die Bestrafung der faschistischen Verbrecher, Okkupanten, Verräter und
Kollaboranten sowie über die Errichtung einer Volksgerichtsbarkeit (Slg. d. Vo. des
Slowakischen Nationalrates Nr. 33). Diese Verordnung wurde abgeändert und ergänzt durch
die Verordnungen des Slowakischen Nationalrates vom 25. Juli 1945 (Slg. d. Vo. des
Slowakischen Nationalrates Nr. 83) und vom 14. Mai 1946 (Slg. d. Vo. des Slowakischen
Nationalrates Nr. 57); der vollständige abgeänderte Wortlaut der Verordnung wurde durch
die Kundmachung des Beauftragten für Justiz vom 14. Mai 1946 veröffentlicht (Slg. d. Vo.
des Slowakischen Nationalrates Nr. 58). Eine Durchführungsverordnung hierzu erging
am 5. Juni 1945 (Slg. d. Vo. des Slowakischen Nationalrates Nr. 55), das Verfahren wurde
in der Verordnung vom 19. Dezember geregelt (Slg. d. Vo. des Slowakischen Nationalrates
Nr. 88).