Resolution des US-Repräsentantenhauses Nr. 562
13. Oktober 1998

(Mitteilungsblatt der SL Nr. 10/1998, entnommen von der Leitseite der Sudetendeutschen Landsmannschaft)

Weil totalitäre Regime, einschließlich faschistischer und kommunistischer Diktaturen, unermeßliches menschliches Leid und unvorstellbare Verluste verursacht und dabei nicht nur alle erdenklichen Menschenrechte, sondern den menschlichen Geist an sich mißachtet haben;

Weil die Schandtaten des Kommunismus insbesondere auf die organisierte und systematische Zerstörung von Privateigentum gerichtet, einschließlich Grundeigentum, persönlichem Vermögen, Geschäftsvermögen und Finanzvermögen im Besitz von Einzelpersonen und Gemeinschaften waren;

Weil die entschädigungslose Enteignung seitens totalitärer Regime oft darauf angelegt war, Menschen aufgrund ihrer Religion, ihrer ethnischen, nationalen oder sozialen Herkunft oder ihrer Opposition gegenüber diesen Regime zu Opfern zu machen;

Weil bestimmte Personen und Gemeinschaften zweimal ohne Entschädigung enteignet wurden, zuerst durch die Nazis und ihre Kollaborateure und dann durch die darauffolgenden kommunistischen Regimes;

Weil Kirchen, Synagogen, Moscheen und sonstige religiöse Besitztümer, ebenso wie Krankenhäuser, Schulen, Waisenhäuser im Eigentum religiöser Gemeinden zerstört oder konfisziert wurden, um die geistige Hingabe und Loyalität religiöser Menschen zu brechen und um Religionsgemeinschaften zu zerstören;

Weil Flüchtlinge des Kommunismus häufig zusätzlich zu ihrer unrechtmäßigen Enteignung gezwungen wurden, ihre Staatsangehörigkeit aufzugeben, um sich selbst und ihre Familie vor Repressalien der Kommunisten, die in ihren Ländern regierten, zu schützen;

Weil die Mitgliedsstaaten der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa vereinbart haben, die volle Anerkennung und den Schutz aller Arten von Eigentum einschließlich des privaten Eigentums herbeizuführen oder zu wahren, sowie das Recht auf unverzügliche, gerechte und effektive Entschädigung im Falle der Heranziehung von Privateigentum für öffentliche Zwecke;

Weil die Länder Mittel- und Osteuropas, des Kaukasus und Zentralasiens nach dem Kommunismus in eine Phase des Übergangs und der demokratischen Entwicklung eingetreten sind, und viele dieser Länder bereits mit dem schwierigen und schmerzlichen Prozeß der Bemühung, das Unrecht früherer totalitärer Regimes wieder gut zu machen, begonnen haben;

Weil zahlreiche Länder in Mittel- und Osteuropa Gesetze erlassen haben, die eine Rückgabe von illegal und unrechtmäßig von totalitären Regimes in Besitz genommenen, verstaatlichten, konfiszierten oder auf sonstige Weise enteigneten Gütern vorsehen;

Weil juristische oder administrative Einschränkungen, die vorschreiben, daß Anspruchsteller Bewohner oder Staatsangehörige des Landes sein müssen, von dem sie die Herausgabe von oder die Entschädigung für unrechtmäßig enteigneten Besitz fordern, willkürlich, diskriminierend und völkerrechtswidrig sind;

Weil Rechtsstaatlichkeit und demokratische Normen verlangen, daß die Tätigkeit der Regierungen und ihrer Verwaltungsbehörden in Übereinstimmung mit den von den Parlamenten oder gesetzgebenden Körperschaften erlassenen Gesetzen ausgeübt wird, wobei diese Gesetze ihrerseits den internationalen Menschenrechtsnormen entsprechen müssen:
 

Darum wurde beschlossen, daß das Repräsentantenhaus

(1.) die Bemühungen zahlreicher ehemals totalitärer Staaten, sich mit der komplizierten und schwierigen Frage des Rechtsstatus von widerrechtlich enteigneten Vermögenswerten zu befassen, begrüßt;

(2.) Staaten, die dies bisher noch nicht getan haben, auffordert, widerrechtlich enteigneten Besitz seinen rechtmäßigen Eigentümern zurückzugeben oder, wenn die Rückgabe nicht möglich ist; in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Gerechtigkeit und in einer gerechten, allgemeinverständlichen und billigen Weise unverzügliche, gerechte und wirksame En-schädigung zu bezahlen;

(3.) zur Rückgabe von unrechtmäßig enteignetem Eigentum an Religionsgemeinschaften auffordert;

(4.) Kroatien, die Tschechische Republik, Lettland, Litauen, Rumänien, die Slowakei und jegliche andere Staaten, deren Gesetze oder Bestimmungen die Rückgabe von oder die Entschädigung für unrechtmäßig enteignetes Vermögen auf Personen beschränkten, die im Land wohnen oder Staatsangehörige des Landes sind, von dem die Rückgabe oder Entschädigung verlangt wird, diese Einschränkungen aufzuheben; und

(5.) frühere totalitäre Staaten auffordert, Gesetze, die eine Rückgabe von oder Entschädigung für widerrechtlich enteignetes Vermögen vorsehen, zu erlassen und wirksam anzuwenden.

Der Sekretär des Repräsentantenhauses wird dem Präsidenten der Vereinigten Staaten von Amerika eine Zweitschrift dieser Entschließung zukommen lassen.
 
 

Quelle: Internetseite des US-Kongresses;
Übersetzung: Konrad Badenheuer