Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen
(„Überleitungsvertrag“)

(in der gemäß Liste IV zu dem am 23. Oktober 1954 in Paris unterzeichneten Protokoll über die Beendigung des Besatzungsregimes in der Bundesrepublik Deutschland geänderten Fassung)

Amtlicher Text, BGBl. 1955 II S. 405.

(Die ursprüngliche Fassung des Vertrags zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen vom 26. Mai 1952 (BGBl. 1954 II S. 157) ist nicht in Kraft getreten.)

Die Bundesrepublik Deutschland, die Vereinigten Staaten von Amerika, das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland und die Französische Republik sind wie folgt übereingekommen:

Erster Teil
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1
(1) Die Organe der Bundesrepublik und der Länder sind gemäß ihrer im Grundgesetz festgelegten Zuständigkeit befugt, von den Besatzungsbehörden erlassene Rechtsvorschriften aufzuheben oder zu ändern, sofern im Vertrag über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten oder in den in dessen Artikel 8 aufgeführten Zusatzverträgen nichts anderes bestimmt ist. Bis zu einer solchen Aufhebung oder Änderung bleiben von den Besatzungsbehörden erlassene Rechtsvorschriften in Kraft. Vom Kontrollrat erlassene Rechtsvorschriften dürfen weder aufgehoben noch geändert werden. Rechtsvorschriften, durch welche die vorläufigen Grenzen der Bundesrepublik festgelegt worden sind, oder die nach anderen Bestimmungen des Vertrags über die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten oder der Zusatzverträge in Kraft bleiben, dürfen nur mit Zustimmung der Drei Mächte geändert oder aufgehoben werden.

(2) Die Drei Mächte übertragen hiermit auf die Bundesrepublik das Recht, nach jeweiliger Konsultation mit den Drei Mächten die Rechtsvorschriften des Kontrollrats innerhalb des Bundesgebietes außer Wirksamkeit zu setzen, die nicht nach anderen Bestimmungen des Vertrags über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten oder der Zusatzverträge oder auf Verlangen der Drei Mächte in Ausübung ihrer Rechte hinsichtlich Berlins und Deutschlands als Ganzem, einschließlich der Wiedervereinigung Deutschlands und einer Friedensregelung, auf die im Vertrage über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten Bezug genommen ist, in Kraft bleiben, und die in einer Mitteilung im Namen der Regierungen der Drei Mächte an den Bundeskanzler vom Tage der Unterzeichnung dieses Vertrags aufgeführt sind.

(3) Der in diesem Vertrag verwendete Ausdruck „Rechtsvorschriften“ umfaßt Proklamationen, Gesetze, Verordnungen, Entscheidungen (mit Ausnahme gerichtlicher Entscheidungen), Direktiven, Durchführungsbestimmungen, Anordnungen, Genehmigungen oder sonstige Vorschriften ähnlicher Art, die amtlich veröffentlicht worden sind. Die Bezugnahme auf eine einzelne Rechtsvorschrift schließt alle und jeden ihrer Teile, einschließlich der Präambel, ein, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

(4) Die amtlichen Texte der in diesem Artikel erwähnten Rechtsvorschriften sind diejenigen Texte, die zur Zeit des Erlasses maßgebend waren.

(5) Der Ausdruck „Besatzungsbehörden“, wie er in diesem Teil verwendet wird, bedeutet den Kontrollrat, die Alliierte Hohe Kommission, die Hohen Kommissare der Drei Mächte, die Militärgouverneure der Drei Mächte, die Streitkräfte der Drei Mächte in Deutschland, sowie Organisationen und Personen, die in deren Namen Befugnisse ausüben oder im Falle von internationalen Organisationen und Organisationen anderer Mächte (und der Mitglieder solcher Organisationen) mit deren Ermächtigung handeln, schließlich die bei den Streitkräften der Drei Mächte dienenden Hilfsverbände anderer Mächte.

Artikel 2
(1) Alle Rechte und Verpflichtungen, die durch gesetzgeberische, gerichtliche oder Verwaltungsmaßnahmen der Besatzungsbehörden oder auf Grund solcher Maßnahmen begründet oder festgestellt worden sind, sind und bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht in Kraft, ohne Rücksicht darauf, ob sie in Übereinstimmung mit anderen Rechtsvorschriften begründet oder festgestellt worden sind. Diese Rechte und Verpflichtungen unterliegen ohne Diskriminierung denselben künftigen gesetzgeberischen, gerichtlichen und Verwaltungsmaßnahmen wie gleichartige nach innerstaatlichem deutschem Recht begründete oder festgestellte Rechte und Verpflichtungen.

(2) Alle Rechte und Verpflichtungen, die aus den Verträgen und internationalen Abkommen herrühren, die von den Besatzungsbehörden oder von einer oder mehreren der Regierungen der Drei Mächte vor Inkrafttreten dieses Vertrags für eine oder mehrere der drei westlichen Besatzungszonen abgeschlossen wurden und die in der Anlage zu der Mitteilung der Alliierten Hohen Kommissare im Namen der Regierungen der Drei Mächte an den Bundeskanzler vom Tage der Unterzeichnung dieses Vertrags aufgeführt sind, sind und bleiben in Kraft, als ob sie aus gültigen, von der Bundesrepublik abgeschlossenen Verträgen und internationalen Abkommen herrührten.

Artikel 3
(1) Niemand darf allein deswegen unter Anklage gestellt oder durch Maßnahmen deutscher Gerichte oder Behörden in seinen Bürgerrechten oder seiner wirtschaftlichen Stellung nur deswegen beeinträchtigt werden, weil er vor Inkrafttreten dieses Vertrags mit der Sache der Drei Mächte sympathisiert, sie oder ihre Politik oder Interessen unterstützt oder den Streitkräften, Behörden oder Dienststellen einer oder mehrerer der Drei Mächte oder einem Beauftragten einer dieser Mächte Nachrichten geliefert oder Dienste geleistet hat. Das gleiche gilt zugunsten von Personen, die den Verbündeten der Drei Mächte bei ihren gemeinsamen Bestrebungen vor Inkrafttreten dieses Vertrags Sympathien bezeigt, Unterstützung gewährt, Nachrichten geliefert oder Dienste geleistet haben. Die deutschen Behörden haben alle ihnen zur Verfügung stehenden Mittel anzuwenden, um sicherzustellen, daß der Zweck dieses Absatzes erreicht wird.

(2) Soweit nicht in Absatz (3) dieses Artikels oder durch besondere Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und den Regierungen der Drei Mächte oder der betreffenden Macht etwas anderes bestimmt ist, sind deutsche Gerichte und Behörden nicht zuständig in strafrechtlichen oder nichtstrafrechtlichen Verfahren, die sich auf eine vor Inkrafttreten dieses Vertrags begangene Handlung oder Unterlassung beziehen, wenn unmittelbar vor Inkrafttreten dieses Vertrags die deutschen Gerichte und Behörden hinsichtlich solcher Handlungen oder Unterlassungen nicht zuständig waren, ohne Rücksicht darauf, ob sich diese Unzuständigkeit aus der Sache oder aus der Person ergibt.

(3) Vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes (1) dieses Artikels und jeder anderen einschlägigen Bestimmung des Vertrags über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten oder der in seinem Artikel 8 aufgeführten Zusatzverträge dürfen deutsche Gerichte die ihnen nach deutschem Recht zustehende Gerichtsbarkeit ausüben:

(a) in nichtstrafrechtlichen Verfahren, für die das Privatrecht maßgebend ist:

(i) gegen juristische Personen, wenn die Gerichtsbarkeit der deutschen Gerichte vorher allein deswegen ausgeschlossen war, weil diese juristischen Personen der Kontrolle der Besatzungsbehörden nach den Gesetzen Nr. 52 des SHAEF und der Militärregierung, betreffend Sperre und Kontrolle von Vermögen, nach dem Kontrollratsgesetz Nr. 9, betreffend Beschlagnahme und Kontrolle des Vermögens der I. G. Farbenindustrie, oder nach dem Gesetz Nr. 35 der Alliierten Hohen Kommission, betreffend Aufspaltung der Vermögens der I. G. Farbenindustrie A. G., unterworfen waren;

(ii) gegen natürliche Personen, es sei denn, daß solche Verfahren aus Pflichten oder Diensten für die Besatzungsbehörden entstehen oder Handlungen oder Unterlassungen im Zuge der Erfüllung solcher Pflichten oder der Leistung solcher Dienste betreffen oder aus Ansprüchen entstehen, auf die in Artikel 3 des Neunten Teils dieses Vertrags Bezug genommen wird. Für Unterhaltsklagen sind deutsche Gerichte jedoch nur zuständig, soweit Unterhalt für die Zeit nach Inkrafttreten dieses Vertrags verlangt wird;

(b) in Strafverfahren gegen natürliche Personen, es sei denn, daß die Untersuchung wegen der angeblichen Straftat von den Strafverfolgungsbehörden der betreffenden Macht oder Mächte endgültig abgeschlossen war oder diese Straftat in Erfüllung von Pflichten oder Leistung von Diensten für die Besatzungsbehörden begangen wurde.

Entsteht in einem strafrechtlichen oder nichtstrafrechtlichen Verfahren, auf das in diesem Absatz Bezug genommen wird, die Frage, ob jemand in Erfüllung von Pflichten oder Leistung von Diensten für die Besatzungsbehörden gehandelt hat, oder ob die Strafverfolgungsbehörden der betreffenden Macht oder Mächte die Untersuchung wegen der angeblichen Straftat endgültig abgeschlossen haben, so wird das deutsche Gericht eine Bescheinigung des Botschafters oder in seiner Abwesenheit des Geschäftsträgers der betreffenden Macht als schlüssigen Beweis für diese Frage in der in der Bescheinigung angegebenen Umfang anerkennen.

Artikel 4
(1) Die Drei Mächte werden im Bundesgebiet keine Gerichte unterhalten, die nicht in diesem Vertrag ausdrücklich vorgesehen sind oder eine Gerichtsbarkeit entsprechend den Vorschriften des Vertrags über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten oder den Zusatzverträgen ausüben.

(2) Für die in Absatz (3) dieses Artikels erwähnte Übergangszeit üben das amerikanische Gericht und das amerikanische Berufungsgericht der Alliierten Hohen Kommission für Deutschland, die durch das Gesetz Nr. 20 des Hohen Kommissars der Vereinigten Staaten eingesetzt sind, ferner die durch die Verordnung Nr. 68 der Militärregierung (zweite abgeänderte Fassung) und die Verordnungen Nr. 222 und 244 des britischen Hohen Kommissars eingesetzten Gerichte der Alliierten Hohen Kommission für Deutschland in der britischen Zone sowie die unter die Verordnung Nr. 242 des französischen Hohen Kommissars fallenden französischen Gerichte der Alliierten Hohen Kommission in Deutschland weiterhin Gerichtsbarkeit auf Grund von Rechtsvorschriften der Alliierten Hohen Kommission und der Hohen Kommissare aus, soweit dies erforderlich ist

(a) zur Erledigung aller Angelegenheiten, die bei ihnen bei Inkrafttreten dieses Vertrags anhängig sind;

(b) zur Entscheidung von strafrechtlichen oder nichtstrafrechtlichen Verfahren, außer Strafverfahren gegen Deutsche (im Sinne des deutschen Rechts), denen eine Handlung oder Unterlassung vor Inkrafttreten dieses Vertrags zugrunde liegt und die unmittelbar vor diesem Zeitpunkt nicht der Gerichtsbarkeit der deutschen Gerichte unterlagen, falls ein solches Verfahren innerhalb von neunzig Tagen nach Inkrafttreten dieses Vertrags eingeleitet wird; sie wenden weiterhin das unmittelbar vor Inkrafttreten dieses Vertrags gültige einschlägige Recht an. Die Bundesrepublik verpflichtet sich, auf Verlangen einer der Drei Mächte Ermittlungen durch die zuständigen deutschen Behörden wegen angeblicher Verstöße von Deutschen (im Sinne des deutschen Rechts) gegen Rechtsvorschriften der Besatzungsbehörden vorzunehmen und Strafverfahren einzuleiten, falls nach dem Ergebnis der Ermittlungen solche Verfahren gerechtfertigt erscheinen.

(3) Die in Absatz (2) dieses Artikels erwähnte Gerichtsbarkeit endet für Berufungsgerichte zehn Monate nach Inkrafttreten dieses Vertrags und für andere Gerichte sechs Monate nach diesem Zeitpunkt, jedoch mit der Ausnahme, daß diese Gerichte Verfahren, die bei Ablauf dieser Fristen anhängig sind, beenden können, falls dies im Hinblick auf den Stand des Verfahrens und die Interessen der beteiligten Personen ratsam erscheint. Die in Absatz (2) dieses Artikels erwähnten Gerichte können, um alle unter ihre Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten soweit wie möglich innerhalb des vorgeschriebenen Zeitraumes zu beenden, jedes bei ihnen anhängige Verfahren an die zuständigen deutschen Gerichte verweisen, wenn der Stand des Verfahrens und die Interessen der beteiligten Personen es erlauben. Die Gerichte haben insbesondere die Möglichkeit einer solchen Verweisung in allen bei Inkrafttreten dieses Vertrags schwebenden Strafverfahren in Betracht zu ziehen, in denen ein Deutscher (im Sinne des deutschen Rechts) angeklagt ist. Das deutsche Gericht, an das diese Verweisung erfolgt, hat das in Absatz (2) dieses Artikels erwähnte einschlägige materielle Recht anzuwenden.

(4) Die in Absatz (2) dieses Artikels genannten Rechtsvorschriften bleiben so lange in Kraft, wie es zur Erreichung der Zwecke des Absatzes (2) erforderlich ist.

Artikel 5
(1) Alle Urteile und Entscheidungen in nichtstrafrechtlichen Angelegenheiten, die von einem Gericht oder einer gerichtlichen Behörde der Drei Mächte oder einer derselben bisher in Deutschland erlassen worden sind oder später erlassen werden, bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht rechtskräftig und rechtswirksam und sind von den deutschen Gerichten und Behörden demgemäß zu behandeln und auf Antrag einer Partei von diesen in der gleichen Weise wie Urteile und Entscheidungen deutscher Gerichte und Behörden zu vollstrecken.

(2) Die Rechtskraft wird, soweit sie sich nicht bereits aus der Ausfertigung des Urteils ergibt, durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde der betreffenden Macht schlüssig nachgewiesen.

(3) Im Zusammenhang mit der Vollstreckung von Urteilen können Einwendungen gegen einen durch Urteil festgestellten Anspruch durch ein Verfahren nach § 767 der deutschen Zivilprozeßordnung vor dem zuständigen deutschen Gericht geltend gemacht werden.

Artikel 6
(1) Hiermit wird ein Gemischter Ausschuß (in diesem Artikel als der Ausschuß“ bezeichnet) errichtet. Aufgabe dieses Ausschusses wird es sein, ohne die Gültigkeit der Urteile in Frage zu stellen, Empfehlungen für die Beendigung oder Herabsetzung der Strafe oder für die Entlassung auf Ehrenwort auszusprechen in bezug auf Personen, die wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder gegen das Kriegsrecht und den Kriegsbrauch oder wegen während des Krieges begangener Verbrechen – gemeinhin als Kriegsverbrechen bezeichnet – von einem Gericht einer alliierten Macht verurteilt worden sind und von den Drei Mächten zur Zeit des Inkrafttretens dieses Vertrags in Haftanstalten der Bundesrepublik in Haft gehalten werden.

(2) Der Ausschuß besteht aus sechs Mitgliedern, von denen drei von der Bundesregierung und je eines von der Regierung jeder der Drei Mächte ernannt werden. Die Mitglieder des Ausschusses müssen unabhängige Personen sein, die keine andere amtliche Tätigkeit außer der eines Richters oder eines Universitätslehrers ausüben und die bei Abfassung ihrer Empfehlungen nicht an Weisungen der Regierungen, die sie ernennen, gebunden sind. Niemand, der in irgendeiner Weise an irgendeinem Verfahren wegen Kriegsverbrechen beteiligt war, darf ernannt werden.

(3)

(a) Das Recht, die Strafe für die in Absatz (1) dieses Artikels genannten Personen zu erlassen oder herabzusetzen sowie diese auf Ehrenwort zu entlassen, wird von der Macht ausgeübt, welche die Strafe verhängt hat.

(b) Dieses Recht darf nur ausgeübt werden, wenn der Ausschuß vorher eine Empfehlung ausgesprochen hat. Eine einstimmige Empfehlung des Ausschusses ist für die Macht bindend, welche die Strafe verhängt hat.

(c) Außer in den in Absatz (5) und (8) dieses Artikels behandelten Angelegenheiten wird der Ausschuß nur auf Ersuchen einer der vier Regierungen, das sich auf einen bestimmten Fall bezieht, oder auf Grund eines Gesuchs tätig werden, das von einer oder namens einer der in Absatz (1) genannten Personen eingereicht wird.

(4) Die Drei Mächte behalten sich hinsichtlich des Gewahrsams und der Vollstreckung der Strafen der in Absatz (1) dieses Artikels genannten Personen die Rechte vor, die sie bisher besessen und ausgeübt haben, und werden diese Rechte weiterhin ausüben, bis die Bundesrepublik in der Lage ist, den Gewahrsam dieser Personen zu übernehmen.

(5) Die Bundesrepublik verpflichtet sich, daß sie zu der Zeit, wenn die Drei Mächte ihr den Gewahrsam über die in Absatz (1) dieses Artikels bezeichneten Personen übertragen, diese Personen für den Rest ihrer Strafen, wie sie zu dieser Zeit bestehen oder später nach dem in diesem Artikel vorgesehenen Verfahren geändert werden, unter denselben Bedingungen, wie sie für ihre Haft im Zeitpunkt einer solchen Übertragung des Gewahrsams gelten, in Haft halten wird. Änderungen dieser Bedingungen nach diesem Zeitpunkt dürfen nur in Übereinstimmung mit Entscheidungen des Ausschusses vorgenommen werden. In diesen Angelegenheiten sind die Entscheidungen des Ausschusses endgültig.

(6) Nach Errichtung des Ausschusses werden seine Mitglieder freien Zugang zu den Haftanstalten haben, in denen die in Absatz (1) dieses Artikels genannten Personen in Haft gehalten werden, und zu diesen Personen selbst.

(7) Der Ausschuß entscheidet durch Mehrheitsbeschluß seiner sechs Mitglieder.

(8) Der Ausschuß hat die ausschließliche Befugnis, im Einklang mit Grundsätzen und Verfahrensvorschriften, die er selbst aufstellt, über Fragen der Aussetzung der Strafe aus persönlichen Rücksichten oder aus anderen Gründen ohne Einholung von Weisungen der Regierungen zu entscheiden. Bis zur Aufstellung solcher Grundsätze und Vorschriften wird der Ausschuß weiter die in dieser Hinsicht bestehende Übung jeder der Drei Mächte auf die im Gewahrsam der betreffenden Macht befindlichen Personen anwenden.

(9) Bis der Ausschuß seine Tätigkeit aufgenommen hat, kann, ungeachtet der Bestimmungen in Absatz (3) und (8) dieses Artikels, jede der Drei Mächte ohne eine Empfehlung des Ausschusses weiterhin nach den bestehenden Verfahren die Strafe herabsetzen, Entlassungen vornehmen und die Strafe aus persönlichen Rücksichten oder aus anderen Gründen aussetzen.

(10) Die in Unterabsatz (a) des Absatzes (3) und in Absatz (4) dieses Artikels erwähnten Rechte der Drei Mächte und – unbeschadet der Bestimmungen des Unterabsatzes (b) des Absatzes (3) und der Absätze (6) und (8) – auf Grund dieser Rechte getroffenen Maßnahmen sind nicht der Gerichtsbarkeit des Schiedsgerichtes oder irgendeines anderen Gerichtes unterworfen.

(11) Auf die in diesem Artikel behandelten Angelegenheiten finden die Bestimmungen des Artikels 7 keine Anwendung.

Artikel 7
(1) Alle Urteile und Entscheidungen in Strafsachen, die von einem Gericht oder einer gerichtlichen Behörde der Drei Mächte oder einer derselben bisher in Deutschland gefällt worden sind oder später gefällt werden, bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht rechtskräftig und rechtswirksam und sind von den deutschen Gerichten und Behörden demgemäß zu behandeln.

(2) Die deutschen Behörden werden Personen – mit Ausnahme der Mitglieder der Streitkräfte (nach der Definition im Vertrag über die Rechte und Pflichten ausländischer Streitkräfte und ihrer Mitglieder in der Bundesrepublik Deutschland), die von einem der in Absatz (1) dieses Artikels erwähnten Gerichte verurteilt sind oder künftig verurteilt werden oder in Untersuchungshaft gehalten werden, bis zur Beendigung ihrer Strafe in deutschen Haftanstalten in Haft halten.

(3) Die deutschen Behörden werden die gemäß Absatz (2) dieses Artikels in deutschen Haftanstalten in Haft gehaltenen Personen nach den Grundsätzen eines humanen Strafvollzuges und nach den gleichen Vorschriften behandeln wie Personen, die von deutschen Gerichten verurteilt sind oder in Untersuchungshaft gehalten werden. Die Behörden der Drei Mächte haben Zugang zu den deutschen Haftanstalten, in denen solche Personen in Haft gehalten werden, und zu diesen Personen selbst.

(4) Die Kosten der nach diesem Artikel in deutschen Haftanstalten verbüßten Haft werden von den deutschen Behörden getragen.

(5) Innerhalb von dreißig Tagen nach Inkrafttreten dieses Vertrags ist ein Gemischter Beratender Gnadenausschuß zu bilden, der paritätisch aus mindestens drei von der Bundesregierung ernannten Mitgliedern und mindestens je einem von der Regierung jeder der Drei Mächte ernannten Mitglied besteht. Der Ausschuß wird in Unterausschüssen, jeweils bestehend aus einem der von der Bundesregierung ernannten Mitglieder und einem von der Regierung der betreffenden Macht ernannten Mitglied, tagen, um der Bundesrepublik oder der betreffenden Macht gemäß Absatz (6) und (7) dieses Artikels in Angelegenheiten der Beendigung oder Herabsetzung der Strafe, der Entlassung auf Ehrenwort, der Begnadigung und sonstiger Gnadenmaßnahmen für Personen, die nach den Bestimmungen des Absatzes (2) dieses Artikels in deutschen Haftanstalten in Haft gehalten werden, Empfehlungen auszusprechen.

(6) Die Bundesrepublik hat hinsichtlich von Deutschen (im Sinne des deutschen Rechts), die nach Absatz (2) dieses Artikels in deutschen Haftanstalten unter deutscher Kontrolle in Haft gehalten werden, das ausschließliche Recht, in allen Angelegenheiten der Beendigung oder Herabsetzung der Strafe, der Entlassung auf Ehrenwort, der Begnadigung und sonstiger Gnadenmaßnahmen endgültig zu entscheiden. Die Empfehlung des nach Absatz (5) dieses Artikels errichteten Gemischten Beratenden Gnadenausschusses ist vor jeder solchen Entscheidung einzuholen. Handelt es sich um Personen, die wegen strafbarer Handlungen gegen alliiertes Personal oder Vermögen oder gegen die alliierte Verwaltung in Deutschland verurteilt worden sind, so wird die Bundesrepublik Entscheidungen zugunsten solcher Personen nur in Übereinstimmung mit der Empfehlung des zuständigen Unterausschusses treffen.

(7) Jede der Drei Mächte hat hinsichtlich aller Personen, die von ihren Gerichten verurteilt sind und nach Absatz (2) dieses Artikels in deutschen Haftanstalten unter deutscher Kontrolle in Haft gehalten werden – jedoch mit Ausnahme der in Absatz (6) dieses Artikels bezeichneten Personen – das ausschließliche Recht, in allen Angelegenheiten der Beendigung oder Herabsetzung, der Strafe, der Entlassung auf Ehrenwort, der Begnadigung und sonstiger Gnadenmaßnahmen endgültig zu entscheiden. Die Empfehlung des nach Absatz (5) dieses Artikels errichteten Gemischten Beratenden Gnadenausschusses ist vor jeder solchen Entscheidung einzuholen.

Artikel 8
Folgende Personen genießen in bezug auf Handlungen, die sie in Ausübung ihres Amtes vorgenommen haben, während ihrer Amtsdauer und nach deren Ablauf Immunität gegen gerichtliche Verfolgung im Bundesgebiet:

(a) Mitglieder der in Absatz (2) des Artikels 4 dieses Teils bezeichneten Gerichte;

(b) Mitglieder der in Absatz (1) des Artikels 6 des Dritten Teiles dieses Vertrags bezeichneten Gerichte, an deren Stelle das Oberste Rückerstattungsgericht tritt;

(c) von einer der Drei Mächte ernannte Mitglieder des gemäß Absatz (1) des Artikels 6 dieses Teils errichteten Gemischten Ausschusses und des in Absatz (5) des Artikels 7 dieses Teiles bezeichneten Gemischten Beratenden Gnadenausschusses;

(d) von einer der Drei Mächte ernannte Mitglieder des in Absatz (1) des Artikels 12 dieses Teils bezeichneten Prüfungsausschusses;

Während ihrer Amtsdauer genießen diese Personen im Bundesgebiet ferner die gleichen Vorrechte und Immunitäten, die Mitgliedern diplomatischer Missionen gewährt werden.

Artikel 9
(1) Die von der Alliierten Hohen Kommission erlassenen Rechtsvorschriften über die Umgestaltung des deutschen Kohlenbergbaus und der deutschen Eisen- und Stahlindustrie bleiben in dem Umfang, in dem sie am Tage des Inkrafttretens dieses Vertrags gelten, in Kraft, soweit und solange vor diesem Zeitpunkt angeordnete Entflechtungsmaßnahmen noch durchzuführen sind oder Berechtigte noch geschützt werden müssen.

(2) Die Bundesregierung wird dafür sorgen, daß die in Durchführungsverordnungen oder Anordnungen der Alliierten Hohen Kommission oder der ihr nachgeordneten Dienststellen auf Grund der in Absatz (1) dieses Artikels bezeichneten Rechtsvorschriften angeordneten Maßnahmen sowie die Maßnahmen, die auf Grund der durch diese Anordnungen gebilligten Pläne zu treffen sind, vollständig durchgeführt werden.

(3) Die Bestimmungen dieses Artikels stehen den auf Grund des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl zulässigen Erweiterungen oder Zusammenschlüssen von Unternehmen des deutschen Kohlenbergbaus und der deutschen Eisen- und Stahlindustrie nicht entgegen.

Artikel 10
(1) Nach Maßgabe der folgenden Vorschriften wird ein Gemischter Ausschuß von sieben Sachverständigen gebildet. Drei seiner Mitglieder hat die Bundesrepublik und je eines jede der Drei Mächte zu bestellen, sobald bei der Bundesregierung erstmalig ein Antrag gemäß Absatz (3) dieses Artikels eingegangen ist und die Bundesregierung dies den Drei Mächten, mitgeteilt hat. Innerhalb von sechs Monaten nach dieser Mitteilung wählen die so bestellten Mitglieder mit Stimmenmehrheit ein siebentes Mitglied. Sollte das siebente Mitglied innerhalb dieser Frist nicht gewählt sein oder die Wahl nicht angenommen haben, so ist der Verwaltungsrat der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich zu ersuchen, als siebentes Mitglied einen Sachverständigen zu bestellen, der nicht Staatsangehöriger eines Unterzeichnerstaates ist.

(2) Aufgabe des Gemischten Ausschusses ist es, Anträge auf Verlängerung von Fristen zu prüfen, die für die Veräußerung von Wertpapieren in Durchführungsverordnungen oder Anordnungen der Alliierten Hohen Kommission oder der ihr nachgeordneten Dienststellen oder auf Grund der Bestimmungen eines durch eine solche Anordnung gebilligten Planes als äußerste Fristen festgesetzt sind.

(3) Die Anträge sind bei der Bundesregierung spätestens ein Jahr vor Ablauf der für die Veräußerung der Wertpapiere gesetzten Frist zu stellen. Bis zur Entscheidung des Gemischten Ausschusses kann der Antragsteller seinen Antrag durch Einreichung weiterer Schriftsätze ergänzen.

(4) Der Gemischte Ausschuß verlängert die für die Veräußerung der Wertpapiere gesetzte Frist, sofern der Antragsteller dartut, daß die Wertpapiere trotz zumutbarer Bemühungen zu wirtschaftlich tragbaren Bedingungen und auf einer mit dem deutschen Allgemeininteresse zu vereinbarenden Grundlage nicht veräußert werden konnten und eine solche Veräußerung auch innerhalb der restlichen Frist nicht möglich ist, ohne daß eine nachhaltige Störung des deutschen Kapitalmarktes verursacht wird.

(5) Fristverlängerungen gemäß Absatz (4) dieses Artikels werden für einen Zeitraum bis zu einem Jahr gewährt; auf weiteren Antrag ist eine erneute Verlängerung unter den in Absatz (4) bezeichneten Voraussetzungen möglich. Der Gemischte Ausschuß kann jede Verlängerung oder erneute Verlängerung mit zweckdienlichen Auflagen verbinden.

(6) Der Gemischte Ausschuß trifft seine Entscheidungen mit der Mehrheit seiner Stimmen. Er hat sie vor Ablauf der für die Veräußerung der Wertpapiere festgesetzten Frist zu erlassen.

(7) Die Bezüge der Mitglieder des Gemischten Ausschusses tragen die Unterzeichnerstaaten jeweils für die von ihnen bestellten Mitglieder. Die Bezüge des siebenten Mitglieds werden zur Hälfte von der Bundesrepublik und zu je einem Sechstel von jeder der Drei Mächte getragen. Die übrigen Kosten kann der Gemischte Ausschuß den Antragstellern ganz oder teilweise auferlegen.

(8) Der Gemischte Ausschuß bestimmt seine Verfahrens- und Geschäftsordnung selbst.

Artikel 11
(1) Die von der Alliierten Hohen Kommission erlassenen Rechtsvorschriften über den Abschluß der Entflechtung und Liquidation der I. G. Farbenindustrie A. G. i. L. bleiben in dem Umfang, in dem sie im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrags gelten, in Kraft, bis die Liquidation der I. G. Farbenindustrie A. G. i. L. gemäß den genannten Vorschriften vollständig durchgeführt ist. In Satz 1 dieses Absatzes bezeichnete Rechtsvorschriften, die Rechtsverhältnisse regeln, welche die Beendigung der Liquidation der I. G. Farbenindustrie A. G. i. L. überdauern, bleiben bis zur vollständigen Abwicklung dieser Rechtsverhältnisse in Kraft.

(2) Die Bundesregierung wird dafür sorgen, daß die durch die Durchführungsverordnungen oder Anordnungen der Alliierten Hohen Kommission oder der ihr nachgeordneten Dienststellen auf Grund der in Absatz (1) dieses Artikels bezeichneten Rechtsvorschriften angeordneten Maßnahmen vollständig durchgeführt werden.

Artikel 12
(1) Nach Inkrafttreten dieses Vertrags wird der in Artikel 13 (abgeänderte Fassung) des Gesetzes Nr. 27 der Alliierten Hohen Kommission vorgesehene Prüfungsausschuß aus drei von der Bundesrepublik bestellten Mitgliedern und je einem von jeder der Drei Mächte bestellten Mitglied bestehen. In dieser Besetzung bleibt der Prüfungsausschuß die einzige zuständige Stelle, um auf Antrag eines Beteiligten Anordnungen nachzuprüfen, die auf Grund von Artikel 5 Buchstabe c des Gesetzes Nr. 27 oder auf Grund von Artikel 5 Absatz (1) des Gesetzes Nr. 35 der Alhierten Hohen Kommission erlassen worden sind. Die Unabhängigkeit der Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Entscheidungsfreiheit dürfen nicht durch Anweisungen oder andere Maßnahmen ihrer Regierungen beeinträchtigt werden. Vor der Entscheidung hat der Prüfungsausschuß dem Antragsteller rechtliches Gehör zu gewähren.

(2) Die Bezüge der Mitglieder des Prüfungsausschusses tragen die Unterzeichnerstaaten jeweils für die von ihnen bestellten Mitglieder. Die übrigen Kosten des Prüfungsausschusses werden zur Hälfte von der Bundesrepublik und zu je einem Sechstel von jeder der Drei Mächte getragen.

Artikel 13
Um einen reibungslosen Übergang von dem Besatzungsregime zu normalen diplomatischen Beziehungen zu erleichtern und die Unterbringung der Botschaften und Konsulate des Vereinigten Königreichs, der Vereinigten Staaten und der Französischen Republik zu ermöglichen, wird den Regierungen des Vereinigten Königreichs, der Vereinigten Staaten und der Französischen Republik hiermit das Recht gewährt, vorbehaltlich einer Entschädigungszahlung in den in Betracht kommenden Fällen, das im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrags von ihnen genutzte Eigentum während einer Übergangszeit weiter zu benutzen, vorausgesetzt, daß dieses Eigentum für den Gebrauch der von ihnen zu errichtenden Botschaften und Konsulate benötigt wird.

Zweiter Teil
DEKARTELLIERUNG UND ENTFLECHTUNG

(gestrichen)

Dritter Teil
INNERE RÜCKERSTATTUNG

Artikel 1
Dieser Teil bezieht sich auf

(a) die Rückerstattung feststellbarer Vermögenswerte an Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung auf Grund folgender Rechtsvorschriften:

(i) für die britische Besatzungszone Gesetz Nr. 59 der Militärregierung, abgeändert oder ergänzt durch die Verordnungen Nr. 205, 212, 225, 232, 233, 237, 240, 243, 252 und 255 des britischen Hohen Kommissars durch die Bekanntmachung Nr. 1 zur Verordnung Nr. 233, sowie die Durchführungsverordnungen Nr. 1 bis 13 in den letzten Fassungen;

(ii) für die amerikanische Besatzungszone Gesetz Nr. 59 der Militärregierung, abgeändert oder ergänzt durch die Änderungen Nr. 1 und 2, durch die Gesetze Nr. 3, 4, 5, 12, 13, 14, 21 (in abgeänderter Fassung), 30 und 42 des amerikanischen Hohen Kommissars, sowie durch die hierzu erlassenen Durchführungsverordnungen;

(iii) für die französische Besatzungszone Verordnung Nr. 120 des französischen Oberkommandierenden, abgeändert oder ergänzt durch die Verordnungen Nr. 156, 186 und 213 des französischen Oberkommandierenden und durch die Verordnungen Nr. 268 und 274 des französischen Hohen Kommissars, die Verfügung Nr. 177, erlassen auf Grund der Verordnung Nr. 120 (in abgeänderter Fassung) und die Verordnung Nr. 252 des französischen Hohen Kommissars, abgeändert durch die Verordnung Nr. 255;

(b) die Rückerstattung oder Übertragung von Vermögenswerten, die unter dem nationalsozialistischen Regime bei Genossenschaften, Gewerkschaften, Wohltätigkeitsorganisationen und anderen demokratischen Organisationen beschlagnahmt wurden, auf Grund der Direktive Nr. 50 des Kontrollrats und folgender Rechtsvorschriften:

(i) für die britische Zone Verordnungen Nr. 150 und 159 der Militärregierung, abgeändert durch die Verordnungen Nr. 208 und 227 des britischen Hohen Kommissars, Absatz (3) des Artikels 4 der Verordnung Nr. 202 der Militärregierung und Verordnung Nr. 254 des britischen Hohen Kommissars;

(ii) für die amerikanische Zone Gesetz Nr. 58 der Militärregierung, abgeändert oder ergänzt durch den Nachtrag Nr. 1 zu den Durchführungsanweisungen des Gesetzes Nr. 58 der Militärregierung und der Direktive Nr. 50 des Kontrollrats, sowie durch die Durchführungsverordnung Nr. 1 zum Gesetz Nr. 58 der Militärregierung und durch Artikel 2 des Gesetzes Nr. A-14 der Alliierten Hohen Kommission;

(iii) für die französische Zone Verordnung Nr. 141 des französischen Oberkommandierenden;

(c) die Sperre, Kontrolle, Verwaltung und endgültige Verfügung, im Einklang mit den in den Unterabsätzen (a) und (b) dieses Artikels erwähnten Rechtsvorschriften, bezüglich der in diesen Unterabsätzen ebenfalls erwähnten Vermögenswerte auf Grund der Gesetze Nr. 52 des SHAEF und der Militärregierungen (in den abgeänderten Fassungen), sowie der hierzu erlassenen Durchführungsverordnungen Anordnungen, Genehmigungen und Anweisungen, soweit sie auf die erwähnten Vermögenswerte oder auf den Ertrag bzw. Erlös aus diesen Vermögenswerten anwendbar sind.

Artikel 2
Die Bundesrepublik erkennt hiermit die Notwendigkeit an und übernimmt die Verpflichtung, die in Artikel 1 dieses Teils erwähnten Rechtsvorschriften und die dafür vorgesehenen Programme für die Rückerstattung und Übertragung in vollem Umfange und mit allen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln beschleunigt durchzuführen. Die Bundesrepublik wird eine Bundesdienststelle damit betrauen, die Erfüllung der in diesem Artikel übernommenen Verpflichtung unter Beachtung der Vorschriften des Grundgesetzes sicherzustellen. Die nachstehenden Artikel dieses Teils sind nicht so auszulegen, als beschränkten sie die auf Grund dieses Artikels übernommene Verpflichtung auf die darin bezeichneten Maßnahmen.

Artikel 3
(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 6 dieses Teils bleiben die in Artikel 1 dieses Teils bezeichneten Rechtsvorschriften in der durch Absatz (2) des Artikels 4 abgeänderten Fassung aufrechterhalten, bis alle Verfahren über Ansprüche auf Grund dieser Vorschriften vollständig erledigt sind. Außerdem bleibt der Teil dieser Rechtsvorschriften, der sich auf die Errichtung, die Rechte und den Fortbestand von Nachfolgeorganisationen und Treuhandkörperschaften bezieht, so lange in Kraft, bis alle diese Organisationen und Körperschaften die Aufgaben erfüllt haben, für die sie geschaffen wurden.

(2) Die Bundesrepublik kann alle Rechtssetzungsbefugnisse, die auf Grund solcher Rechtsvorschriften den Drei Mächten oder einer von ihnen zustehen, im Einklang mit diesen Rechtsvorschriften durch ihre Gesetzgebung und durch Verordnungen der Bundesregierung ausüben.

(3) (gestrichen).

(4) Die Bundesrepublik verpflichtet sich hiermit, in den verschiedenen Besatzungszonen der Drei Mächte, soweit dies zur wirksamen Durchführung der in Artikel 2 dieses Teils bezeichneten Programme notwendig ist, die bestehenden Verwaltungs- und richterlichen Behörden und Organisationen beizubehalten und auszubauen oder zu ergänzen, die zuständig sind für

(a) die Sperre, Kontrolle, Verwaltung, Freigabe von Vermögenswerten, auf die Ansprüche auf Grund der in Artikel 1 dieses Teils bezeichneten Rechtsvorschriften erhoben werden können, sowie die Verfügung über diese Vermögenswerte;

(b) die Anmeldung, Prüfung, wertmäßige Feststellung, Entscheidung und endgültige Regelung in bezug auf Ansprüche gemäß diesen Rechtsvorschriften.

(5) Die Bundesrepublik verpflichtet sich ferner,

(a) (gestrichen)

(b) (gestrichen)

(c) (gestrichen)

(d) jederzeit nach Inkrafttreten dieses Vertrags auf die nicht im Inland ansässigen Personen, die mit Erfolg Ansprüche nach den in Artikel 1 dieses Teils bezeichneten Rechtsvorschriften geltend gemacht haben, Bestimmungen und Bedingungen bezüglich folgender Geschäfte:

(i) Verwendung und Verfügung (einschließlich der Verbringung aus dem Gebiet der Bundesrepublik hinsichtlich ihnen rückerstatteter oder solcher Vermögenswerte, die als Ersatz aus dem Ertrag bzw. Erlös rückerstatteter Werte erworben worden sind, und

(ii) Verwendung und Verfügung hinsichtlich von Beträgen in Deutscher Mark, die aus der Befriedigung von Rückerstattungsansprüchen und aus der Verwertung rückerstatteter Vermögenswerte herrühren, einschließlich der Umwandlung solcher Beträge in Devisen und deren Ausfuhr

anzuwenden, die nicht ungünstiger sein dürfen als diejenigen, die unmittelbar vor Inkrafttreten dieses Vertrags anwendbar waren oder als die, welche zur Zeit der Vornahme des Geschäfts auf die Eigentümer anderer Vermögenswerte anwendbar sind, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz im Bundesgebiet aufgeben, je nachdem, welche Bedingungen günstiger sind.

(6) Die Verpflichtungen der Bundesrepublik auf Grund dieses Artikels und des Artikels 2 sollen keine unmittelbaren Bindungen hinsichtlich der Einrichtung und der Verwaltungsverfahren von Rückerstattungsbehörden der Länder und von Behörden der Länder, die mit Maßnahmen gemäß Unterabsatz (c) des Artikels 1 befaßt sind, einschließen. Jedoch dürfen die bestehenden Einrichtungen und Verwaltungsverfahren nicht so abgeändert werden, daß dadurch in irgendeiner Weise die volle und beschleunigte Durchführung der in Artikel 2 dieses Teils erwähnten Rückerstattungsprogramme verhindert oder gefährdet werden könnte.

Artikel 4
(1) Die Bundesrepublik verpflichtet sich hiermit:

(a) die Zahlung an Rückerstattungsberechtigte aus allen Urteilen und Entscheidungen nach Maßgabe des Absatzes (3) zu gewährleisten, die gegen das frühere Deutsche Reich auf Grund der in Artikel 1 dieses Teils bezeichneten Rechtsvorschriften ergangen sind oder ergehen werden;

(b) alsbald durch geeignete Abmachungen mit Berlin die Haftung für die Zahlung aus allen Urteilen und Entscheidungen gegen das frühere Deutsche Reich gemäß dem geltenden inneren Rückerstattungsrecht der Westsektoren Berlins zu den in diesem Artikel festgesetzten Bedingungen zu übernehmen.

(2) Die in Unterabsatz (a) und (b) des Artikels 1 bezeichneten Rechtsvorschriften gelten als dahin ergänzt, daß Urteile und Entscheidungen, die sich auf Reichsmarkverpflichtungen des früheren Reiches gründen und Geldsummenansprüche betreffen, in einem Verhältnis von zehn Reichsmark zu einer Deutschen Mark in Deutsche Mark umzustellen sind. Urteile und Entscheidungen auf Schadenersatz gegen das frühere Reich gemäß den in Unterabsatz (a) und (b) des Artikels 1 bezeichneten Rechtsvorschriften sollen in Deutscher Mark ergehen und in Übereinstimmung mit den allgemeinen Grundsätzen des deutschen Rechts, die für die Bemessung von Schadenersatz gelten, wie sie im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch festgelegt sind, bemessen werden.

(3) Die Verpflichtung der Bundesrepublik gegenüber den Drei Mächten hinsichtlich von Geldurteilen und -entscheidungen gemäß Absatz (1) dieses Artikels ist erfüllt, wenn diese Urteile und Entscheidungen bezahlt sind, oder wird, wenn die Bundesrepublik dies wünscht, als erfüllt angesehen, wenn die Bundesrepublik hierfür eine Gesamtsumme von 1,5 Milliarden DM gezahlt hat. Die Bundesrepublik kann bei der Festsetzung der Zeit und Methode der Zahlung auf Grund solcher Urteile und Entscheidungen ihre Zahlungsfähigkeit berücksichtigen.

Artikel 5
Nachfolgeorganisationen und Treuhandkörperschaften, die auf Grund der in Unterabsatz (a) des Artikels 1 dieses Teils bezeichneten Rechtsvorschriften bestellt worden sind, ohne Rücksicht darauf, ob sie nach deutschem Recht errichtet sind, genießen gegenwärtig Steuerfreiheit in der Bundesrepublik. Soweit die Steuern ausschließlich dem Bund zufließen, genießen die Organisationen und Körperschaften diese Steuerfreiheit auch weiterhin. Sie sind ferner von allen Sondersteuern, -abgaben und -auflagen befreit, die sich tatsächlich auf das Kapital auswirken und ganz oder zum Teil zu dem besonderen Zweck auferlegt werden, Lasten zu decken, die aus dem Kriege oder aus Reparationen oder Restitutionen an eine der Vereinten Nationen herrühren. Hinsichtlich der Steuern, die ganz oder teilweise den Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) zufließen, wird die Bundesregierung eine Sondervereinbarung treffen, die die gemeinnützigen Zwecke dieser Organisationen und Körperschaften berücksichtigt.

Artikel 6
(1) Es wird hiermit ein Oberstes Rückerstattungsgericht errichtet, das in Durchführung der in Unterabsatz (a) des Artikels 1 dieses Teils bezeichneten Rechtsvorschriften die Nachfolge übernimmt

(a) des Obersten Rückerstattungsgerichts für die britische Zone;

(b) des Amerikanischen Rückerstattungsberufungsgerichts (Court of Restitution Appeals) für die amerikanische Zone;

(c) des Obergerichts für Rückerstattungssachen (Cour Superieure pour les Restitutions) in der französischen Zone.

Zusammensetzung, Zuständigkeit, Befugnisse und Obliegenheiten des Obersten Rückerstattungsgerichts richten sich nach der als Anhang beigefügten Satzung des Obersten Rückerstattungsgerichts.

(2) Jedes Gericht, dessen Nachfolge das Oberste Rückerstattungsgericht übernimmt, hat binnen drei Monaten über die bei Inkrafttreten dieses Vertrags im Stadium der endgültigen Erledigung befindlichen Fälle zu entscheiden und alle Fälle, die in diesem Zeitpunkt noch nicht entschieden sind, auf das Oberste Rückerstattungsgericht überzuleiten. Für die Zwecke dieses Vertrags gelten Fälle, die ein Gericht bei Inkrafttreten dieses Vertrags noch nicht zu untersuchen und richterlich zu würdigen begonnen hat oder lediglich in bezug auf das Verfahren untersucht und richterlich gewürdigt hat, nicht als Fälle, die bei Inkrafttreten dieses Vertrags sich im Stadium der endgültigen Erledigung befinden.

 

Anhang zum Dritten Teil
SATZUNG DES OBERSTEN RÜCKERSTATTUNGSGERICHTES

Artikel 1
(1) Das Gericht besteht aus

(a) dem Präsidenten des Gerichtes,

(b) dem Präsidium (Presidential Council),

(c) drei Senaten (Divisions).

(2) Jeder Senat besteht aus mindestens fünf Richtern, einem Geschäftsstellenleiter und einer Geschäftsstelle und ausreichendem Personal, um seine Aufgaben wirksam zu erfüllen.

(3) Staatsvertreter können bei jedem der Senate in der Weise ernannt werden, wie die Bundesregierung und die Regierungen der Drei Mächte dies gegebenenfalls beschließen. Absatz (3), (4) und (5) des Artikels 2, Absatz (1), (4), (5) und (6) des Artikels 3 gelten entsprechend.

(4) Ein Senat wird aufgelöst, wenn keine Fälle mehr zu bearbeiten sind. Damit endet die Amtszeit aller seiner Richter. Das Gericht wird mit Auflösung des letzten Senats aufgelöst.

(5) Das Gericht hat seinen Sitz in Herford. Der erste Senat des Gerichts hat seinen Sitz in Rastatt, der zweite in Herford und der dritte in Nürnberg.

(6) Das Präsidium kann jeweils mit Zustimmung der Bundesregierung und der Regierungen der Drei Mächte bestimmen

(a) einen neuen Sitz für das Gericht oder einen seiner Senate;

(b) die Zahl der Richter, die von jedem Senat zusätzlich zu den gemäß Artikel 2 ernannten Richtern benötigt werden;

(c) den Zeitpunkt der Auflösung eines jeden Senats;

(d) die Aufstellung von Verwaltungs- und anderem nichtrichterlichen Personal, das das Gericht oder ein Senat benötigt. soweit dies nicht durch diese Satzung bestimmt ist.

(7) Unbeschadet des Absatzes (6) dieses Artikels reicht das Präsidium bei der Bundesregierung und den Regierungen der Drei Mächte jährlich Berichte ein, worin sein Bedarf an richterlichem und anderem Personal für die auf den Zeitpunkt des Berichtes folgenden zwölf Monate angegeben wird. Der erste Bericht wird zwischen dem vierzehnten und siebzehnten Monat nach Inkrafttreten dieser Satzung unterbreitet.

Artikel 2
(1) Die fünf in Absatz (2) des Artikels 1 dieses Teils bezeichneten Richter werden wie folgt ernannt:

(a) zwei Richter von der Bundesregierung;

(b) zwei Richter von der Regierung der Französischen Republik im Falle des ersten Senats, zwei von der Regierung des Vereinigten Königreichs im Falle des zweiten Senats und zwei von der Regierung der Vereinigten Staaten im Falle des dritten Senats;

(c) ein Richter, der weder deutscher Staatsangehöriger noch Staatsangehöriger einer der Drei Mächte sein darf, durch Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und der Regierung der in Unterabsatz (b) dieses Absatzes zur Ernennung von Richtern für den betreffenden Senat bezeichneten Macht (nachfolgend als die beteiligte Macht bezeichnet) oder, in Ermangelung einer solchen Vereinbarung, vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes.

(2) Die Bundesregierung und die Regierungen der Drei Mächte geben ihre gemäß Absatz (1) dieses Artikels erforderlichen ersten Ernennungen spätestens bei Inkrafttreten dieser Satzung bekannt. Zum gleichen Zeitpunkt einigen sich die Bundesregierung und die beteiligte Macht auf den in Unterabsatz (c) des Absatzes (1) dieses Artikels genannten Richter. Ist innerhalb eines Monats nach diesem Zeitpunkt dieser Richter nicht ernannt worden, so können entweder die Bundesregierung oder die beteiligte Macht den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes um eine solche Ernennung ersuchen. Wenn die Bundesregierung und die beteiligte Macht innerhalb eines Monats nach der Genehmigung eines Beschlusses des Präsidiums gemäß Unterabsatz (b) des Absatzes (6) des Artikels 1, daß ein zusätzlicher Richter notwendig ist, hinsichtlich der Ernennung eines Richters, der nicht einseitig von der Bundesregierung oder der beteiligten Macht zu ernennen ist, keine Einigung erzielen können, finden die Bestimmungen des vorstehenden Satzes Anwendung.

(3) Die von den Regierungen der Drei Mächte ernannten Richter müssen die Befähigung nach Maßgabe der in Artikel 1 des vorstehenden Teils dieses Vertrags bezeichneten Rechtsvorschriften besitzen. Die von der Bundesregierung ernannten Richter müssen zum Richteramt in einem Lande der Bundesrepublik befähigt sein. Die anderen Richter müssen die in dem Lande ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Wohnsitzes für die Ernennung zum Richteramt erforderlichen oder gleichwertige Befähigungen besitzen.

(4) Das Präsidium kann den Sitz eines Richters für freigeworden erklären, wenn nach seiner Auffassung der Richter ohne hinreichenden Grund

(a) einer Sitzung ferngeblieben ist, für die er ordnungsgemäß bestimmt war, oder

(b) seine Obliegenheiten in sonstiger Weise gewissenhaft zu erfüllen unterlassen hat.

(5) Die Ernennung zur Besetzung einer Stelle, die durch den Ablauf der Dienstzeit eines Richters, seinen Tod, seinen Rücktritt oder seine Amtsenthebung gemäß dem vorstehenden Absatz frei geworden ist, erfolgt in gleicher Weise wie die Ernennung des zu ersetzenden Mitgliedes innerhalb eines Monats nach Freiwerden der Stelle.

Artikel 3
(1) Unbeschadet der Vorschriften des Absatzes (4) des Artikels 1 werden alle Richter erstmalig für eine Amtszeit von zwei Jahren ernannt, und ihre Amtszeit verlängert sich danach für jeweils ein Jahr. Ein Richter ist mindestens sechs Monate im voraus schriftlich davon zu benachrichtigen, wenn seine Amtszeit nach Ablauf nicht verlängert wird. Diese Benachrichtigung erfolgt im Falle eines von der Bundesregierung ernannten Richters durch diese, im Falle eines von der Regierung einer der Drei Mächte ernannten Richters durch die beteiligte Macht, und im Falle eines von der Bundesregierung und der Regierung einer der Drei Mächte gemeinsam oder von dem Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannten Richters durch die Bundesregierung und die beteiligte Macht. Unterbleibt diese Benachrichtigung, so verbleibt er für ein weiteres Jahr im Amt.

(2) Ein Richter kann jederzeit auf eigenen Wunsch aus seinem Amt ausscheiden. Er hat sein Amt bis zum Amtsantritt seines Nachfolgers fortzuführen.

(3) Außer in den Fällen des Absatzes (4) des Artikels 2 darf kein Richter während seiner Amtszeit seines Amtes enthoben werden.

(4) Den Richtern dürfen keine nichtrichterlichen Aufgaben übertragen werden; sie dürfen keine Tätigkeit ausüben, die mit der Wahrnehmung ihres Amtes unvereinbar ist, noch bei der Entscheidung in einer Sache mitwirken, mit der sie in irgendeiner Eigenschaft, es sei denn als Mitglied eines Gerichtes, dessen Nachfolge das Oberste Gericht übernommen hat, vorher befaßt waren, oder an der sie unmittelbar interessiert sind. In Zweifelsfällen über die Anwendung der Bestimmungen dieses Absatzes entscheidet der Senat gemäß Artikel 8.

(5)

(a) Die Richter haben während ihrer Amtszeit den Rang der entsprechenden Mitglieder des Bundesgerichtshofes und genießen während ihrer Amtszeit und nach deren Ablauf Immunität gegenüber gerichtlicher Verfolgung für Handlungen, die sie in Ausübung ihres Amtes vorgenommen haben.

(b) Die nichtdeutschen Richter genießen im Bundesgebiet während ihrer Amtszeit die Vorrechte und Immunitäten, die den Mitgliedern diplomatischer Missionen zustehen.

(6) Die Richter haben sich vor Aufnahme ihrer Tätigkeit in öffentlicher Sitzung zu verpflichten, ihr Amt unparteiisch und gewissenhaft auszuüben.

Artikel 4
(1) Den Vorsitz in jedem Senat führt der gemäß Unterabsatz (c) des Absatzes (1) des Artikels 2 ernannte Richter (Senatspräsident). Falls er verhindert ist, wird er von einem Richter vertreten, der vom Präsidium aus dem Kreise der anderen Richter, die nicht einseitig von der Bundesregierung oder der beteiligten Macht ernannt worden sind, auszuwählen ist.

(2) Der Senatspräsident oder sein Stellvertreter führt bei allen Sitzungen seines Senats den Vorsitz; er verteilt die Geschäfte unter den Mitgliedern des Senats, bestimmt die Sitzungstermine und ist allgemein für die Verwaltung seines Senats verantwortlich.

Artikel 5
(1) Der Präsident des ersten Senats führt den Rest des Kalendermonats, in dem diese Satzung in Kraft tritt, und für die nächsten vier folgenden vollen Kalendermonate das Amt des Präsidenten des Gerichtes. Danach führen es die Senatspräsidenten abwechselnd jeweils für die Dauer von vier Kalendermonaten.

(2) Das Präsidium besteht aus den folgenden neun Mitgliedern:

(a) dem Präsidenten des Gerichtes und den beiden anderen Senatspräsidenten oder ihren Stellvertretern,

(b) einem von der Bundesregierung bestimmten Richter aus jedem Senat oder seinem Stellvertreter,

(c) einem von der beteiligten Macht bestimmten Richter aus jedem Senat oder seinem Stellvertreter.

(3) Das Präsidium entscheidet mit Stimmenmehrheit der neun Mitglieder, im Falle des Absatzes(4) des Artikels 2 mit Zweidrittelmehrheit.

(4) Das Präsidium tritt am Sitze des Gerichtes jeweils zusammen, wenn der Präsident dies bestimmt.

(5) Das Präsidium ist zuständig

(a) auf Verlangen eines seiner Mitglieder Fragen zu prüfen, die von gemeinsamem Interesse für mehr als einen Senat sind, und die Senatspräsidenten entsprechend zu unterrichten,

(b) über die Auslegung oder Anwendung dieser Satzung und über alle sonstigen Angelegenheiten, die ihm diese Satzung überträgt, zu entscheiden,

(c) die folgenden Befugnisse auszuüben, die durch die in Artikel 1 des vorstehenden Teils bezeichneten Rechtsvorschriften verliehen sind:

(i) (gestrichen)

(ii) die Befugnisse des britischen Hohen Kommissars gemäß Artikel 2 Ziffer 8 und Artikel 3 Ziffer 4 der Durchführungsverordnung Nr. 8 in der Fassung der Durchführungsverordnung Nr. 11 zum Gesetz Nr. 59 der britischen Militärregierung, Verfahrensvorschriften zu genehmigen, und gemäß Verordnung Nr. 233 des britischen Hohen Kommissars, Organisationen durch Bekanntmachung zuzulassen.

(6) Das Präsidium ernennt die Geschäftsstellenleiter des Gerichts gemäß den Vorschlägen nach Absatz (1) des Artikels 6; diese sind jedoch unmittelbar und ausschließlich dem Präsidenten ihres Senats verantwortlich. Das Präsidium kann auch sein eigenes Verwaltungspersonal ernennen; dieses ist der Aufsicht des Präsidenten des Gerichtes unterworfen und kann von der Bundesregierung vorgeschlagen werden, falls das Präsidium dies wünscht.

(7) Das Präsidium kann seine eigenen Verfahrensvorschriften bestimmen.

Artikel 6
(1) Die Geschäftsstellenleiter des Gerichtes werden wie folgt vorgeschlagen:

(a) der Geschäftsstellenleiter des ersten Senats von der Regierung der Französischen Republik,

(b) der Geschäftsstellenleiter des zweiten Senats von der Regierung des Vereinigten Königreichs,

(c) der Geschäftsstellenleiter des dritten Senats von der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika.

(2) Jeder Geschäftsstellenleiter hat die gleichen Befugnisse und Obliegenheiten wie der Geschäftsstellenleiter oder Sekretär des Gerichtes, dessen Nachfolge sein Senat übernimmt, sowie diejenigen zusätzlichen Obliegenheiten, die ihm von seinem Senatspräsidenten zugewiesen werden.

(3) Absatz (3), (4) und (5) des Artikels 2 und Absatz (4) und (5) des Artikels 3 dieser Satzung finden auf die Geschäftsstellenleiter des Gerichtes entsprechende Anwendung.

Artikel 7
(1) Die Bundesrepublik unterhält auf ihre Kosten die gegenwärtig bestehenden Einrichtungen und Räumlichkeiten, die von den Gerichten benutzt werden, deren Nachfolge das Gericht übernimmt, und erstellt diejenigen zusätzlichen Einrichtungen und Räumlichkeiten, die das Gericht auf Beschluß des Präsidiums jeweils anfordert.

(2)

(a) Die Gehälter und Vergütungen des richterlichen, Verwaltungs- und sonstigen Personals des Gerichtes, das von der Regierung einer der Drei Mächte vorgeschlagen, ernannt oder beschäftigt wird, werden von der beteiligten Macht nach Beratung mit der Bundesregierung festgesetzt und bezahlt und von der Bundesrepublik der beteiligten Macht erstattet.

(b) Die Gehälter und Vergütungen des richterlichen, Verwaltungs- und sonstigen Personals des Gerichtes, das von der Bundesregierung vorgeschlagen, ernannt oder beschäftigt wird, werden von der Bundesregierung nach Beratung mit der beteiligten Macht festgesetzt und von der Bundesrepublik bezahlt.

(c) Die Gehälter und Vergütungen der Richter, die nicht einseitig von der Bundesregierung oder der beteiligten Macht ernannt werden, werden im Einvernehmen zwischen der Bundesregierung und den Regierungen der Drei Mächte festgesetzt und von der Bundesrepublik bezahlt.

(3) Alle in Unterabsatz (a) und (b) des Absatzes (2) genannten Personen unterstehen jeweils der verwaltungsmäßigen und dienststrafrechtlichen Aufsicht der vorschlagenden, ernennenden oder beschäftigenden Regierung, soweit eine solche Aufsicht mit den Bestimmungen dieser Satzung vereinbar ist.

Artikel 8
(1) Alle Angelegenheiten sind von fünf Richtern des zuständigen Senats zu entscheiden, von denen einer der Präsident oder sein Stellvertreter ist, während zwei von der Bundesregierung ernannte Richter und zwei von der beteiligten Macht ernannte Richter sind.

(2) Die Entscheidungen des Senats ergehen mit Stimmenmehrheit und sind endgültig, vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes (3) des Artikels 9.

(3) Die Öffentlichkeit ist zu allen mündlichen Verhandlungen zugelassen.

(4) Die Beratungen des Präsidiums und der Senate sind geheim.

Artikel 9
(1) Das Gericht übt seine Gerichtsbarkeit und sonstigen Befugnisse durch seine Senate wie folgt aus:

(a) Der erste Senat übt die Gerichtsbarkeit und sonstigen Befugnisse des durch Verordnung Nr. 252 des französischen Hohen Kommissars errichteten Obergerichtes für Rückerstattungssachen aus;

(b) der zweite Senat übt die Gerichtsbarkeit und sonstigen Befugnisse des durch Verordnung Nr. 255 des Hohen Kommissars des Vereinigten Königreichs errichteten Obersten Rückerstattungsgerichtes aus;

(c) der dritte Senat übt die Gerichtsbarkeit und sonstigen Befugnisse des durch Gesetz Nr. 21 (in abgeänderter Fassung) des amerikanischen Hohen Kommissars errichteten Court of Restitution Appeals aus.

(2) Die in Artikel 1 des vorstehenden Teils bezeichneten Rechtsvorschriften sind demgemäß so auszulegen und anzuwenden, daß bei den in der französischen Zone geltenden Rechtsvorschriften an die Stelle des Obergerichtes für Rückerstattungssachen der erste Senat, bei den in der britischen Zone geltenden Rechtsvorschriften an die Stelle des Obersten Rückerstattungsgerichtes für die britische Zone der zweite Senat und bei den in der amerikanischen Zone geltenden Rechtsvorschriften an die Stelle des Court of Restitution Appeals der dritte Senat tritt.

(3) Die Entscheidungen des Schiedsgerichtes auf Grund des Absatzes (2) des Artikels 9 der Satzung des in Artikel 9 des Vertrags über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten bezeichneten Schiedsgerichtes und die Bestimmungen des Artikels 10 jener Satzung sind für das Gericht und alle deutschen Gerichte und Behörden bindend, soweit diese Entscheidungen und Bestimmungen die Zuständigkeit des Gerichtes betreffen.

Artikel 10
(1) Die Amtssprachen des Präsidiums sind deutsch, französisch und englisch.

(2) Im übrigen sind die Amtssprachen des Gerichtes:

(a) in dem ersten Senat deutsch und französisch,

(b) in dem zweiten und dritten Senat deutsch und englisch.

 

Vierter Teil
ENTSCHÄDIGUNG FÜR OPFER DER NATIONALSOZIALISTISCHEN VERFOLGUNG

(1) Die Bundesrepublik erkennt die Verpflichtung an, Personen, die wegen ihrer politischen Überzeugung, ihrer Rasse, ihres Glaubens oder ihrer Weltanschauung verfolgt wurden und hierdurch Schaden an Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum, Vermögen oder in ihrem wirtschaftlichen Fortkommen erlitten haben (mit Ausschluß feststellbaren Vermögens, das der Rückerstattung unterliegt), eine angemessene Entschädigung nach Maßgabe der Bestimmungen der Absätze (2) und (3) dieses Teils sicherzustellen. Ferner werden Personen, die aus Gründen der Nationalität unter Mißachtung der Menschenrechte verfolgt wurden und gegenwärtig politische Flüchtlinge sind, die den Schutz ihres früheren Heimatlandes nicht mehr genießen, eine angemessene Entschädigung erhalten, soweit ihnen ein dauernder Gesundheitsschaden zugefügt worden ist.

(2) In Erfüllung dieser Verpflichtung übernimmt es die Bundesrepublik:

(a) In Zukunft die einschlägigen Rechtsvorschriften im Bundesgebiet für die Anspruchsberechtigten nicht ungünstiger zu gestalten als die gegenwärtig geltenden Rechtsvorschriften;

(b) ferner beschleunigt Rechtsvorschriften zu erlassen, welche die gegenwärtig in den verschiedenen Ländern geltenden Rechtsvorschriften ergänzen und abändern und welche, vorbehaltlich der Bestimmungen des vorstehenden Unterabsatzes (a), im gesamten Bundesgebiet eine nicht weniger günstige Grundlage für die Entschädigung bilden als die gegenwärtig in den Ländern der amerikanischen Zone geltenden Rechtsvorschriften;

(c) dafür Sorge zu tragen, daß die in Unterabsatz (b) bezeichneten Rechtsvorschriften den besonderen, auf die Verfolgung selbst zurückzuführenden Verhältnisse in billiger Weise Rechnung tragen, einschließlich des durch die Verfolgung oder durch Handlungen der verfolgenden Stellen bedingten Verlustes und der hierdurch herbeigeführten Vernichtung von Akten und Schriftstücken, sowie des durch die Verfolgung verursachten Todes oder Verschwindens von Zeugen und verfolgten Personen;

(d) die wirksame und beschleunigte Verhandlung und Entscheidung über einschlägige Entschädigungsansprüche und ihre Befriedigung ohne Diskriminierung irgendwelcher Gruppen oder Klassen verfolgter Personen sicherzustellen;

(e) in allen Fällen, in denen ein bei den zuständigen Behörden erhobener Entschädigungsanspruch nach den damals geltenden Rechtsvorschriften abgewiesen wurde, in denen aber ein solcher Anspruch auf Grund ergänzender oder an ihre Stelle getretener gemäß Unterabsatz (b) erlassener Rechtsvorschriften begründet wäre, dem Verfolgten die Möglichkeit zu gewähren, seinen Anspruch trotz der früher erfolgten Abweisung erneut geltend zu machen;

(f) die Bereitstellung ausreichender Mittel durch die Bundesrepublik zur Befriedigung aller Ansprüche auf Grund der in Unterabsatz (a) und (b) bezeichneten Rechtsvorschriften nach Maßgabe des Absatzes (3) dieses Artikels sicherzustellen.

(3) Die Zahlungsfähigkeit der Bundesrepublik kann bei der Festsetzung der Zeit und Methode für Entschädigungszahlungen gemäß Absatz (1) dieses Teils sowie bei der Bereitstellung ausreichender Mittel gemäß Unterabsatz (f) des Absatzes (2) dieses Teils berücksichtigt werden.

 

Fünfter Teil
ÄUSSERE RESTITUTIONEN

Artikel 1
(1) Mit Inkrafttreten dieses Vertrags wird die Bundesrepublik eine Verwaltungsdienststelle errichten und ausstatten, die nach den in diesem Teil und dem Anhang dazu enthaltenen Bestimmungen nach Schmucksachen, Silberwaren und antiken Möbeln (sofern die einzelnen Gegenstände einen erheblichen Wert haben) sowie nach Kulturgütern zu forschen, sie zu erfassen und zu restituieren hat, falls diese Gegenstände und Kulturgüter während der Besetzung eines Gebiets von den Truppen oder Behörden Deutschlands oder seiner Verbündeten oder von deren einzelnen Mitgliedern (auf Befehl oder ohne Befehl) durch Zwang (mit oder ohne Anwendung von Gewalt), durch Diebstahl, Requisition oder andere Formen erzwungener Besitzentziehung erlangt und aus diesem Gebiet entfernt worden waren.

(2) Bei Kulturgütern, die sich vor dem in Artikel 5 dieses Teils jeweils genannten Zeitpunkt in dem betreffenden Land befanden, ist die Restitution auch durchzuführen:

(a) wenn diese Gegenstände durch Schenkung, sei es unter direktem oder indirektem Druck, sei es mit Rücksicht auf die amtliche Stellung des Beschenkten erworben waren;

(b) wenn sie durch Kauf erworben waren, es sei denn, sie seien zum Zweck des Verkaufs in das betreffende Land gebracht worden.

(3) Bei Schmucksachen, Silberwaren und antiken Möbeln kann die Restitution verweigert werden, wenn nachgewiesen wird, daß die betreffenden Sachen entfernt wurden, nachdem sie von dem ursprünglichen Eigentümer gegen Entgelt auf Grund eines gewöhnlichen Handelsgeschäftes erworben waren, selbst wenn die Bezahlung in Besatzungswährung erfolgt war.

(4) Der Ausdruck „Kulturgüter“ umfaßt bewegliche Sachen von religiösem, künstlerischem, urkundlichem, wissenschaftlichem oder historischem Wert oder von entsprechender Bedeutung, einschließlich von Gegenständen, die sich üblicherweise in Museen, öffentlichen oder privaten Sammlungen, Bibliotheken oder historischen Archiven befinden. Der Ausdruck „antik“ bezieht sich auf Sachen, die bei Inkrafttreten dieses Vertrags mindestens einhundert Jahre alt sind. Der Ausdruck „erheblicher Wert“ bedeutet einen Wert von mindestens 200 000 französischen Franken der Kaufkraft vom 1. Januar 1951.

(5) Die in Absatz (1) dieses Artikels genannte Dienststelle wird den Drei Mächten oder ihren Beauftragten über die von ihr behandelten Angelegenheiten auf Antrag Auskunft erteilen und über ihre Tätigkeit vierteljährlich berichten. Die Unterlagen der Dienststelle sind so lange aufzubewahren, bis etwas anderes vereinbart wird.

Artikel 2
(1) Restitution gemäß Artikel 1 dieses Teils kann bei der Bundesregierung nur von der Regierung des Staates beantragt werden, aus dessen Gebiet die Sache entfernt wurde. Die Bundesregierung kann einen Restitutionsantrag ablehnen, wenn dieser bereits von der zuständigen Dienststelle einer der Drei Mächte als unbegründet abgewiesen worden ist, es sei denn, daß Beweismaterial beigebracht wird, das früher nicht vorgelegt werden konnte.

(2) Eine Restitution von Schmucksachen, Silberwaren und antiken Möbeln kann bei der Bundesregierung nur beantragt werden, wenn ein entsprechender Antrag bereits vor Inkrafttreten dieses Vertrags bei einer Dienststelle einer der Drei Mächte gestellt worden war. Bei Kulturgütern kann ein neuer Restitutionsantrag nach dem 8. Mai 1956 nicht mehr gestellt werden. Sind die Nachforschungen der in Artikel 1 dieses Teils genannten deutschen Dienststelle nach herausverlangten Sachen ohne Erfolg geblieben oder haben sie bis zum 8. Mai 1957 nicht zur Auffindung der herausverlangten Sache geführt und bieten weitere Ermittlungen keine Aussicht auf Erfolg, so hat die Dienststelle das Verfahren einzustellen. Gegen diese Entscheidung kann die beteiligte Partei die Schiedskommission für Güter, Rechte und Interessen in Deutschland gemäß Artikel 7 anrufen. Wird die herausverlangte Sache nach der Einstellung des Verfahrens identifiziert, so kann das Verfahren wieder eröffnet werden.

(3) Die bei einer Dienststelle einer der Drei Mächte gestellten, aber vor Inkrafttreten dieses Vertrags noch nicht erledigten Anträge, die unter die Bestimmungen der Artikel 1 und 2 dieses Teils fallen, sind von der beteiligten Macht an die in Artikel 1 genannte deutsche Dienststelle zu verweisen. Sie sind von dieser Stelle so zu behandeln, als seien sie von der antragstellenden Regierung unmittelbar bei ihr gestellt worden.

(4) Die Stellung eines Restitutionsantrags gemäß Artikel 1 dieses Teils zu Gunsten einer natürlichen oder juristischen Person schließt die Stellung eines Restitutionsantrags gemäß Artikel 3 dieses Teils aus, ebenso schließt die Erhebung einer Restitutionsklage gemäß Artikel 3 einen Restitutionsantrag gemäß Artikel 1 aus.

Artikel 3
(1) Abweichend von den Bestimmungen des deutschen Rechts kann eine Person, der oder deren Rechtsvorgänger während der Besetzung eines Gebiets eine Sache durch Diebstahl oder Zwang (mit oder ohne Anwendung von Gewalt) von den Streitkräften oder Behörden Deutschlands oder seiner Verbündeten oder von deren einzelnen Mitgliedern (auf Befehl oder ohne Befehl) entzogen worden ist, von dem gegenwärtigen Besitzer dieser Sache Restitution verlangen; der Kläger hat jedoch

(a) dem Beklagten die wertsteigernden Aufwendungen zu erstatten, die dieser nach dem Erwerb der Sache gemacht hat;

(b) den Wert des Entgelts zu erstatten, das der Kläger oder sein Rechtsvorgänger erhalten hat; der Wert ist ebenso zu behandeln wie deutsche Werte, die sich zur Zeit der Entfernung der Sache in dem Lande befanden, aus dem die Sache entfernt wurde.

Der Anspruch besteht nicht, wenn der gegenwärtige Besitzer die Sache zehn Jahre oder mindestens bis zum 8. Mai 1956 gutgläubig in Besitz gehabt hat.

(2) Der Restitutionsanspruch gemäß Absatz (1) dieses Artikels kann bis zum 8. Mai 1956 oder bis zum Ablauf von zehn Jahren, während derer der Besitzer die Sache gutgläubig in Besitz gehabt hat, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt, von jedem Angehörigen oder Einwohner eines Staates, welcher der Satzung der Schiedskommission für Güter, Rechte und Interessen in Deutschland beigetreten ist, bei einem deutschen Gericht geltend gemacht werden.

(3) Ein Restitutionsanspruch kann nicht geltend gemacht werden, wenn ein dieselbe Sache betreffender Restitutionsantrag einer Regierung zu Gunsten eines Antragstellers vor Inkrafttreten dieses Vertrags von einer Dienststelle der Drei Mächte als unbegründet abgewiesen worden war, es sei denn, daß Beweismaterial beigebracht wird, das früher nicht vorgelegt werden konnte.

Artikel 4
(1) Ist eine zu restituierende Sache nach ihrer Identifizierung in Deutschland, aber vor Rückgabe an den Restitutionsberechtigten entweder in Deutschland verwendet oder verbraucht worden, oder vor ihrem Eingang bei der den Anspruch erhebenden Regierung oder bei einer zuständigen Dienststelle einer der Drei Mächte zwecks Ablieferung an den Restitutionsberechtigten zerstört oder gestohlen worden oder abhanden gekommen, so wird die Bundesrepublik die Personen entschädigen, die sonst gemäß Artikel 1 und 3 dieses Teils restitutionsberechtigt wären oder deren Restitutionsansprüche bei Inkrafttreten dieses Vertrags durch eine der Drei Mächte bereits gebilligt waren.

(2) Die in Artikel 1 dieses Teils genannte deutsche Dienststelle entscheidet auf Antrag des Restitutionsberechtigten, der sonst Anspruch auf Restitution hätte, über seinen Entschädigungsanspruch für Sachen, deren Restitution gemäß Artikel 1 und 2 beantragt werden kann. Das in Artikel 3 dieses Teils vorgesehene Gericht entscheidet auf Klage des Restitutionsberechtigten, der sonst Anspruch auf Restitution hätte, über den Anspruch auf Entschädigung für Sachen, deren Restitution gemäß Artikel 3 beantragt werden kann, sofern der Kläger Angehöriger oder Einwohner eines Staates ist, welcher der Satzung der Schiedskommission für Güter, Rechte und Interessen in Deutschland beigetreten ist. Die Einreichung des Antrages und die Erhebung der Klage hat spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Vertrags oder nach der Mitteilung an den Restitutionsberechtigten zu erfolgen, daß die Sache zur Restitution nicht zur Verfügung steht je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt.

(3) Unbeschadet der Bestimmungen von Absatz (2) dieses Artikels sind Ansprüche gemäß Absatz (1), die bei einer Dienststelle einer der Drei Mächte vor Inkrafttreten dieses Vertrags geltend gemacht wurden, entweder von dieser Macht der in Artikel 1 dieses Teils genannten deutschen Dienststelle zu überweisen oder von der den Anspruch erhebenden Regierung selbst bei dieser Dienststelle geltend zu machen. Alle Ansprüche auf Grund dieses Absatzes sind der Dienststelle spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Vertrags zu überweisen oder bei ihr geltend zu machen; sie hat über diese zu entscheiden.

(4) Die in Artikel 1 dieses Teils genannte deutsche Dienststelle hat Restitutionsansprüche anzuerkennen, die von einer der Drei Mächte vor Inkrafttreten dieses Vertrags gebilligt worden sind. Die Dienststelle hat auch eine Bescheinigung einer der Drei Mächte als beweiskräftig anzusehen, nach der die mit dem Antrag herausverlangten Sachen bei einer zuständigen Dienststelle dieser Macht zwecks Ablieferung an den Restitutionsberechtigten nicht eingegangen sind.

(5) Die in diesem Artikel vorgesehene Entschädigung ist in der Höhe des Wiederbeschaffungswertes der Sachen zur Zeit der Entscheidung darüber zu leisten.

Artikel 5
(1) Die Bestimmungen dieses Teils finden auf folgende Länder und von den folgenden Zeitpunkten ab Anwendung:

Land Zeitpunkt
Österreich 12. März 1938
Tschechoslowakei 1. April 1939
Polen 1. September 1939
Dänemark          9. April 1940
Norwegen 9. April 1940
Belgien   10. Mai 1940
Luxemburg   10. Mai 1940
Niederlande  10. Mai 1940
Frankreich 17. Mai 1940
Griechenland  28. Oktober 1940
Jugoslawien 6. April 1941
UdSSR   22. Juni 1941
Italien 3. September 1943
Rumänien   12. September 1944
Finnland    19. September 1944
Bulgarien 28. Oktober 1944
Ungarn 20. Januar 1945

(2) Unter die Bestimmungen dieses Teils fällt sowohl privates wie öffentliches Eigentum, das aus den in Absatz (1) dieses Artikels genannten Gebieten entfernt wurde.

Artikel 6
Schließt die Bundesrepublik mit einer anderen Macht in Angelegenheiten, die unter diesen Teil fallen, Vereinbarungen, die für diese andere Macht günstiger sind als die entsprechenden Bestimmungen dieses Teils, so sind die Vorteile dieser neuen Vereinbarungen ohne weiteres auf alle Mächte auszudehnen, denen die entsprechenden Bestimmungen dieses Teils zugute kommen.

Artikel 7
(1) Die Unterzeichnerstaaten errichten hiermit eine Schiedskommission für Güter, Rechte und Interessen in Deutschland, die ihre Tätigkeit im Einklang mit den Bestimmungen ihrer Satzung ausübt, die diesem Vertrag als Anhang beigefügt ist.

(2) Auf Antrag der beteiligten Partei unterliegen die Endentscheidungen der deutschen Dienststelle gemäß Artikel 1, 2 und 4 dieses Teils sowie die der deutschen Gerichte gemäß Artikel 3 und 4 der Nachprüfung durch die Schiedskommission.

(3) Der Antrag an die Kommission ist von der beteiligten Partei innerhalb von dreißig Tagen nach Zustellung der Endentscheidung zu stellen. Entscheidet die deutsche Dienststelle oder das deutsche Gericht nicht innerhalb eines Jahres nach Stellung des Antrages, so kann der Berechtigte den Anspruch innerhalb von dreißig Tagen nach Ablauf der Jahresfrist der Kommission unmittelbar unterbreiten.

(4) Die Kommission kann über jeden ihr unterbreiteten Fall entweder selbst eine Endentscheidung fällen oder ihn an die deutsche Dienststelle oder das deutsche Gericht mit den Weisungen, die sie für erforderlich oder angebracht hält, zurückverweisen.

(5) Die Urteile der Kommission sind endgültig und für die Behörden und Gerichte der Unterzeichnerstaaten und anderer Staaten, die ihrer Satzung beitreten, bindend.

 

Anhang zum Fünften Teil
§1
(1) Die Bundesregierung wird die in Absatz (1) des Artikels 1 des vorstehenden Teils vorgesehene Verwaltungsdienststelle als Bundesoberbehörde errichten.

(2) Alle deutschen Gerichte und Behörden haben dieser Bundesoberbehörde Rechts- und Amtshilfe gemäß Artikel 35 des Grundgesetzes zu leisten.

§2
(1) Anträge auf Restitution gemäß Artikel 1 und 2 des vorstehenden Teils, mit Ausnahme der in Absatz (3) des Artikels 2 bezeichneten, müssen enthalten

(a) eine Bezeichnung der Sache, deren Restitution begehrt wird;

(b) soweit möglich, eine Bezeichnung der Person, in deren Händen sich diese Sache zur Zeit der Antragstellung befindet;

(c) eine Schilderung des Sachverhalts, der den Restitutionsanspruch begründet.

(2) Dem Antrag sind die den Restitutionsanspruch begründenden Unterlagen in beglaubigter Abschrift beizufügen oder nachzureichen.

§3
(1) Anträge auf Entschädigung gemäß Artikel 4 des vorstehenden Teils, mit Ausnahme der in Absatz (3) dieses Artikels bezeichneten, müssen enthalten

(a) eine Bezeichnung der Sache, für die Entschädigung begehrt wird;

(b) Angaben über die Identifizierung dieser Sache in Deutschland;

(c) Angaben bezüglich der Verwendung, des Verbrauchs, der Zerstörung, des Diebstahls oder des Abhandenkommens dieser Sache;

(d) Angaben des beanspruchten Betrages;

(e) Angaben über alle anderen Umstände, die den Anspruch begründen.

(2) Dem Antrag sind die den Entschädigungsanspruch begründenden Unterlagen in beglaubigter Abschrift beizufügen oder nachzureichen.

§4
Das Verfahren vor der Bundesoberbehörde ist gebührenfrei.

§5
(1) Die Bundesoberbehörde führt die erforderlichen Ermittlungen durch. Sie kann zu diesem Zweck von Amts wegen beschleunigt Beweise erheben, insbesondere Zeugen, Sachverständige und Personen, deren Rechte betroffen würden, vernehmen oder durch ein Gericht vernehmen lassen. Falls eine Beeidigung erforderlich erscheint, ist der Eid vor einem Gericht zu leisten. Die Bundesoberbehörde ist zuständig für die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen.

(2) Als Beteiligte gelten außer der antragstellenden Regierung alle Personen, deren Rechte durch die Restitution betroffen würden.

(3) Den Beteiligten ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Sie können sich durch Prozeßbevollmächtigte oder Rechtsanwälte vertreten lassen. Von den zum Zwecke von Vernehmungen gemäß Absatz (1) Satz 2 dieses Paragraphen anberaumten Terminen sind sie zu benachrichtigen; sie können diesen Vernehmungen beiwohnen. Schriftsätze eines Beteiligten sind den übrigen Beteiligten mitzuteilen.

§6
Die Bundesoberbehörde hat, wenn die Verwirklichung des Anspruchs auf Restitution gefährdet erscheint, die zur Sicherstellung der Sache erforderlichen vorläufigen Maßnahmen anzuordnen.

§7
Die Entscheidungen der Bundesoberbehörde sind schriftlich zu begründen und den Beteiligten zuzustellen.

§8
(1) Die Bundesoberbehörde trifft alle Maßnahmen, die für die Restitution erforderlich sind. Sie ordnet, falls notwendig, die Enteignung der zu restituierenden Sache zugunsten der Bundesrepublik an, welche die enteigneten Sachen dem Restitutionsberechtigten zuleiten wird.

(2) Art und Höhe der Entschädigung der durch die Enteignung Betroffenen regelt ein Bundesgesetz.

(3) Erkennt die Bundesoberbehörde einen Anspruch gemäß Artikel 4 des vorstehenden Teils an, so hat sie den von der Bundesrepublik zu zahlenden Entschädigungsbetrag festzusetzen.

 

Sechster Teil
REPARATIONEN

Artikel 1
(1) Die Frage der Reparationen wird durch den Friedensvertrag zwischen Deutschland und seinen ehemaligen Gegnern oder vorher durch diese Frage betreffende Abkommen geregelt werden. Die Drei Mächte verpflichten sich, zu keiner Zeit Forderungen auf Reparationen aus der laufenden Produktion der Bundesrepublik geltend zu machen.

(2) Bis zu der in Absatz (1) dieses Artikels vorgesehenen endgültigen Regelung gelten die folgenden Bestimmungen.

Artikel 2
Das Kontrollratsgesetz Nr. 5 verliert, außer für die in dem Verzeichnis zum Gesetz Nr. 63 der Alliierten Hohen Kommission (abgeändert durch Entscheidung Nr. 24 der Alliierten Hohen Kommission) genannten Länder, im Bundesgebiet seine Wirksamkeit, darf aber ohne Zustimmung der Drei Mächte nicht weiter außer Wirksamkeit gesetzt oder geändert werden. Die Bundesrepublik wird das Gesetz Nr. 63 der Alliierten Hohen Kommission nur mit Zustimmung der Drei Mächte aufheben oder ändern, jedoch gilt Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 63 als aufgehoben und Absatz 2 als dahin geändert, daß die danach der Alliierten Hohen Kommission zustehenden Befugnisse von der Bundesregierung ausgeübt werden. Die Bundesrepublik verpflichtet sich, die dieser Änderung des Artikels 6 des Gesetzes Nr. 63 entsprechenden geeigneten Entscheidungen zur Streichung der im Verzeichnis zum Gesetz Nr. 63 genannten Länder nach Zustimmung der Drei Mächte zu erlassen.

Artikel 3
(1) Die Bundesrepublik wird in Zukunft keine Einwendungen gegen die Maßnahmen erheben, die gegen das deutsche Auslands- oder sonstige Vermögen durchgeführt worden sind oder werden sollen, das beschlagnahmt worden ist für Zwecke der Reparation oder Restitution oder auf Grund des Kriegszustandes oder auf Grund von Abkommen, die die Drei Mächte mit anderen alliierten Staaten, neutralen Staaten oder ehemaligen Bundesgenossen Deutschlands geschlossen haben oder schließen werden.

(2) Die Bundesrepublik wird die Bestimmungen über die Behandlung des deutschen Auslandsvermögens in Österreich hinnehmen, die in einem Abkommen enthalten sind, bei dem die gegenwärtigen Besatzungsmächte Österreichs Parteien sind, oder die in dem zukünftigen Staatsvertrag mit Österreich getroffen werden.

(3) Ansprüche und Klagen gegen Personen, die auf Grund der in Absatz (1) und (2) dieses Artikels bezeichneten Maßnahmen Eigentum erworben oder übertragen haben, sowie Ansprüche und Klagen gegen internationale Organisationen, ausländische Regierungen oder Personen, die auf Anweisung dieser Organisationen oder Regierungen gehandelt haben, werden nicht zugelassen.

Artikel 4
(1) Soweit deutsche Auslandswerte noch nicht übertragen oder liquidiert worden sind oder über die Liquidationserlöse noch nicht verfügt ist, kann die Bundesrepublik über diese Werte Vereinbarungen mit allen Staaten schließen, mit denen sich Deutschland seit dem 1. September 1939 im Kriegszustand befunden hat, die aber nicht Mitglieder der Interalliierten Reparations-Agentur (IARA) sind.

(2) Die Bundesrepublik kann ferner mit den Mitgliedstaaten der IAR-A Vereinbarungen schließen, die sich jedoch nur beziehen dürfen auf:

(a) Vermögensarten, welche die Mitgliedstaaten der IARA gemäß Teil III der Verrechnungsregeln der IARA freiwillig von der Buchung zu ihren Lasten gemäß Teil II dieser Regeln ausschließen können,

(b) auf Reichsmark lautende, in Deutschland ausgegebene Wertpapiere,

(c) Ruhegehälter und Renten,

(d) einen Endtermin für die Beschlagnahme deutschen Eigentums in Ländern, in denen ein solcher noch nicht festgesetzt ist.

(3) Bezüglich des in Portugal, Spanien, Schweden und der Schweiz in Anspruch genommenen deutschen Auslandsvermögens, über das von den Drei Mächten geschlossene Abkommen in Kraft sind oder sein werden, kann die Bundesrepublik zur Durchführung dieser Abkommen mit den genannten Staaten Vereinbarungen über Art und Umfang der Entschädigung schließen, die an die früheren deutschen Eigentümer der Werte in diesen Ländern zu zahlen ist. Die Drei Mächte sind berechtigt, an den Verhandlungen darüber teilzunehmen.

(4) Abgesehen von den in den vorangehenden Absät7en dieses Artikels genannten Fragen ist die Bundesrepublik befugt, nach entsprechender Mitteilung an die Drei Mächte mit jedem Lande auch über andere die deutschen Auslandswerte betreffende Fragen Vereinbarungen zu schließen, es sei denn, daß die Drei Mächte dem ausdrücklich widersprechen.

Artikel 5
Die Bundesrepublik wird Vorsorge treffen, daß die früheren Eigentümer der Werte, die auf Grund der in Artikel 2 und 3 dieses Teiles bezeichneten Maßnahmen beschlagnahmt worden sind, entschädigt werden.

 

Siebenter Teil
VERSCHLEPPTE PERSONEN UND FLüCHTLINGE

Artikel 1
Die Bundesrepublik verpflichtet sich:

(a) (gestrichen)

(b) (gestrichen)

(c) (gestrichen)

(d) die Fortführung der Arbeiten zu gewährleisten, die gegenwärtig vom Internationalen Suchdienst durchgeführt werden;

(e) die ordnungsgemäße Betreuung und Instandhaltung der Gräber alliierter ziviler Kriegsopfer (falls von den beteiligten Staaten nicht anderweitig vorgesehen), verschleppter Personen und nichtdeutscher Flüchtlinge im Bundesgebiet zu übernehmen und Pilgerfahrten von Angehörigen zu diesen Gräbern zu erleichtern;

(f) den Behörden der Drei Mächte und anderer beteiligter alliierter Staaten bei der Exhumierung und überführung der Leichen von Kriegsopfern die gleichen Möglichkeiten wie bisher zu gewähren.

Artikel 2
Die Bundesrepublik wird für die ordnungsgemäße Betreuung und Instandhaltung der Gräber alliierter Soldaten im Bundesgebiet (falls von den beteiligten Staaten oder den diesen Zwecken dienenden Organisationen dieser Staaten nicht anderweitig vorgesehen) Sorge tragen und die Tätigkeit dieser Organisationen erleichtern. Jede der Drei Mächte wird in ihrem Mutterland für die ordnungsgemäße Betreuung und Instandhaltung der Gräber deutscher Soldaten Sorge tragen und die Tätigkeit von Organisationen erleichtern, die diesen Zwecken dienen.

Artikel 3
(gestrichen)

Artikel 4
Die Drei Mächte erklären sich bereit, nötigenfalls Verhandlungen über die Übersiedlung von Flüchtlingen in das Bundesgebiet mit den Regierungen der Staaten zu führen, in denen die Bundesrepublik keine diplomatischen Vertretungen unterhält.

 

Achter Teil
ANSPRÜCHE GEGEN DEUTSCHLAND

(gestrichen, einschließlich Anhang)

 

Neunter Teil
GEWISSE ANSPRÜCHE GEGEN FREMDE NATIONEN UND STAATSANGEHÖRIGE

Artikel 1
Vorbehaltlich der Bestimmungen einer Friedensregelung mit Deutschland dürfen deutsche Staatsangehörige, die der Herrschaftsgewalt der Bundesrepublik unterliegen, gegen die Staaten, welche die Erklärung der Vereinten Nationen vom 1.Januar 1942 unterzeichnet haben oder ihr beigetreten sind oder mit Deutschland im Kriegszustand waren oder in Artikel 5 des Fünften Teils dieses Vertrags genannt sind, sowie gegen deren Staatsangehörige keine Ansprüche irgendwelcher Art erheben wegen Maßnahmen, welche von den Regierungen dieser Staaten oder mit ihrer Ermächtigung in der Zeit zwischen dem 1. September 1939 und dem 5. Juni 1945 wegen des in Europa bestehenden Kriegszustandes getroffen worden sind; auch darf niemand derartige Ansprüche vor einem Gericht der Bundesrepublik geltend machen.

Artikel 2
Vorbehaltlich der Bestimmungen einer Friedensregelung mit Deutschland bestätigt die Bundesrepublik, daß keine Regierungsansprüche im Namen Deutschlands wegen, Maßnahmen, welche von den Regierungen der in Artikel 1 dieses Teils bezeichneten Staaten oder mit ihrer Ermächtigung zwischen dem 1. September 1939 und dem 5. Juni 1945 wegen des in Europa bestehenden Kriegszustandes getroffen worden sind, vor den Verhandlungen über die Friedensregelung erhoben werden können.

Artikel 3
(1) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten bis zum Inkrafttreten einer Friedensregelung mit Deutschland.

(2) Die Bundesrepublik erkennt an, daß sie oder die ihrer Herrschaftsgewalt unterliegenden Personen keine Ansprüche irgendwelcher Art gegen die Drei Mächte oder eine von ihnen oder gegen Organisationen oder Personen, die in ihrem Namen oder unter ihrer Autorität tätig waren, geltend machen werden wegen Handlungen oder Unterlassungen, welche die Drei Mächte oder eine von ihnen oder Organisationen oder Personen, die in ihrem Namen oder unter ihrer Autorität tätig waren, zwischen dem 5. Juni 1945 und dem Inkrafttreten dieses Vertrags mit Bezug auf Deutschland, deutsche Staatsangehörige, deutsches Eigentum oder in Deutschland begangen haben.

(3) Die Bundesrepublik übernimmt die Verantwortlichkeit für die Entscheidung über Entschädigungsansprüche für Besatzungsschäden, die zwischen dem 1. August 1945 und dem Inkrafttreten dieses Vertrags entstanden sind und für die nach den Bestimmungen des Gesetzes Nr. 47 der Alliierten Hohen Kommission (abgeändert durch Gesetz Nr. 79 der Alliierten Hohen Kommission) Entschädigung zu leisten ist, und für die Befriedigung dieser Ansprüche. Die Bundesrepublik wird bestimmen, welche weiteren der in Absatz (2) dieses Artikels genannten und im Bundesgebiet entstandenen Ansprüche zu befriedigen angemessen ist und wird die zur Bestimmung und Befriedigung dieser Ansprüche erforderlichen Maßnahmen treffen.

(4) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht für Ansprüche aus Verträgen, die Zahlungen aus den nationalen Fonds einer der Drei Mächte vorsehen.

(5) Die Bundesregierung wird alle Entscheidungen, die in bezug auf Ansprüche der in Absatz (3) dieses Artikels bezeichneten Art von den Behörden der Drei Mächte oder einer von ihnen vor inkrafttreten dieses Vertrages getroffen worden sind, durchführen, soweit sie nicht bereits durchgeführt sind.

Artikel 4
(1) Gemäß der durch den Briefwechsel vom 19. und 21. Mai 1952 zwischen dem Bundeskanzler der Bundesrepublik Deutschland und dem Geschäftsführenden Vorsitzenden der Alliierten Hohen Kommission getroffenen Vereinbarung sind Vermögenswerte der Joint Export-Import Agency auf die Bundesrepublik übertragen worden oder werden solche Vermögenswerte übertragen werden; gemäß dieser Vereinbarung hat die Bundesrepublik gewisse Verbindlichkeiten übernommen.

(2) Die Bundesrepublik bestätigt, ihre Verpflichtung, in Übereinstimmung mit diesem Briefwechsel die Drei Mächte und jede von ihnen von allen bestehenden oder zukünftig erwachsenden Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus den Transaktionen der Joint Export-Import Agency oder einer Dienststelle, deren Funktionen von der Joint Export-Import Agency übernommen worden sind oder aus anderen Außenhandelsoder Devisen-Transaktionen ergeben, welche von den Drei Mächten oder einer von ihnen vorgenommen worden und in dem Briefwechsel bezeichnet sind.

(3) Vom Austausch des in Absatz (1) dieses Artikels erwähnten Briefwechsels an unterliegen seine Bestimmungen in gleicher Weise wie dieser Vertrag im Falle von Streitigkeiten der Entscheidung durch das Schiedsgericht.

 

Zehnter Teil
AUSLÄNDISCHE INTERESSEN IN DEUTSCHLAND

Artikel 1
(1) Die Bundesrepublik wird, soweit dies nicht schon geschehen ist, alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, daß die in Absatz (3) dieses Artikels genannten Staaten, Personen und Gesellschaften die Rückgabe ihres Eigentums in seinem jetzigen Zustand und die Wiederherstellung ihrer Rechte und Interessen im Bundesgebiet erlangen, soweit diese Güter, Rechte oder Interessen einer diskriminierenden Behandlung unterworfen waren. Diese Güter, Rechte und Interessen der in Absatz (3) genannten Staaten, Personen und Gesellschaften sind durch die Bundesrepublik von allen Beschränkungen und Belastungen jeder Art, denen sie infolge der diskriminierenden Behandlung unterworfen wurden, zu befreien. Bei der Rückgabe oder Wiederherstellung sowie bei der Beseitigung der Beschränkungen oder Belastungen dürfen keine Kosten erhoben werden. Um jedoch eine ungerechtfertigte Bereicherung der im Absatz (3) genannten Staaten, Personen und Gesellschaften zu verhindern, können der Billigkeit entsprechende Bedingungen auferlegt werden.

(2) Mit Inkrafttreten dieses Vertrags wird die Bundesrepublik das im Anhang zu diesem Teile geregelte Verfahren für die Anmeldung und Bearbeitung von Ansprüchen auf Grund dieses Artikels und für die Befriedigung von auf solchen Ansprüchen beruhenden Entscheidungen einrichten und die Bestimmungen dieses Verfahrens in geeigneter Weise bekanntmachen. Derartige Ansprüche sind binnen zwölf Monaten nach Einrichtung dieses Verfahrens anzumelden. Die Bundesrepublik wird den Beteiligten auf deren Ersuchen, soweit möglich, alle Auskünfte über die Treuhandverwaltung der Güter, Rechte und Interessen zur Verfügung stellen.

(3) Anspruchsberechtigt auf Grund dieses Artikels sind:

(a) die Vereinten Nationen und ihre Staatsangehörigen,

(b) die Rechtsnachfolger dieser Staatsangehörigen und

(c) die Gesellschaften deutschen Rechts, an denen Staatsangehörige der Vereinten Nationen beteiligt sind,

unter der Voraussetzung, daß diese Staatsangehörigen oder ihre Rechtsnachfolger, abgesehen von unmittelbaren Rechtsnachfolgern kraft gesetzlicher Erbfolge oder testamentarischer Verfügung, zur Zeit der diskriminierenden Behandlung Staatsangehörige der Vereinten Nationen waren.

(4) Im Sinne dieses Artikels umfaßt der Ausdruck diskriminierende Behandlung“ Maßnahmen aller Art, die zwischen dem 1. September 1939 und dem 8. Mai 1945 auf Güter, Rechte und Interessen auf Grund außerordentlicher, nicht allgemein auf alle nichtdeutschen Güter, Rechte oder Interessen anwendbarer Bestimmungen angewandt worden sind und die eine Schädigung, Entziehung oder Benachteiligung zur Folge hatten, ohne daß die Beteiligten ihre freie Zustimmung gegeben oder eine angemessene Entschädigung erhalten hätten. Handlungen oder Unterlassungen auf Grund der deutschen Verordnung über die Behandlung feindlichen Vermögens vom 15. Januar 1940 (und deren Änderungen) oder auf Grund anderer Bestimmungen, die einen ähnlichen Zweck verfolgten, können als diskriminierend angesehen werden, obwohl sie sich im Rahmen dieser Verordnung, ihrer Änderungen oder dieser anderen Bestimmungen hielten, wenn es sich ergibt, daß

(a) die ausländischen Güter, Rechte oder Interessen dadurch einen Schaden erlitten haben und

(b) dieser Schaden ohne Verletzung dieser Verordnung, ihrer Änderungen oder dieser anderen Bestimmungen hätte vermieden werden können.

(5) Die Bestimmungen dieses Artikels finden keine Anwendung auf Ansprüche, die im Dritten und Vierten Teile dieses Vertrags geregelt sind.

(6) Unter die Bestimmungen dieses Artikels sollen nicht die Entschädigungsansprüche für Verluste oder Schäden an den Gütern, Rechten oder Interessen fallen, die auf diskriminierende Behandlung zurückzuführen sind oder sich auf andere Weise unmittelbar oder mittelbar aus dem Kriege ergeben; das Recht einer der Vereinten Nationen, während der Verhandlungen über eine Friedensregelung Entschädigungsansprüche dieser Art für ihre eigenen Güter, Rechte und Interessen sowie für die ihrer Staatsangehörigen geltend zu machen, bleibt jedoch unberührt.

Artikel 2
Die Bundesgesetze über Ausschlußfristen und Verjährungsfristen vom 28. Dezember 1950 und 30. März 1951 (Gesetz über den Ablauf der durch Kriegs- oder Nachkriegsvorschriften gehemmten Fristen und Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über den Ablauf der durch Kriegs- oder Nachkriegsvorschriften gehemmten Fristen, Bundesgesetzblatt 1950 Seite 821 und 1951, Teil I Seite 213) sowie das Gesetz Nr. 67 der Alliierten Hohen Kommission über denselben Gegenstand bleiben, soweit sie ausländische Gläubiger deutscher Schuldner berühren, in Kraft. Diese Rechtsvorschriften sollen von der Bundesrepublik im Einvernehmen mit den anderen Unterzeichnerstaaten auf der Grundlage der Bestimmungen des Londoner Abkommens über deutsche Auslandsschulden vom 27. Februar 1953 einer Nachprüfung unterworfen werden, soweit diese Rechtsvorschriften Ansprüche betreffen, auf die sich das Abkommen bezieht.

Artikel 3
Unbeschadet der Bestimmungen der endgültigen Friedensregelung mit Deutschland werden die Vereinten Nationen und ihre Staatsangehörigen in gleicher Weise wie deutsche Staatsangehörige, die ihren Wohnsitz im Bundesgebiet haben, nach Maßgabe der Rechtsvorschriften der Bundesrepublik und der Länder Entschädigungen für die Kriegsschäden erhalten, die sie an ihrem im Bundesgebiet gelegenen Eigentum erlitten haben, soweit es sich nicht um die Eingliederungshilfe und die Wohnraumhilfe handelt.

Artikel 4
Die Bundesrepublik bestätigt, daß nach deutschem Recht der Kriegszustand als solcher die vor Eintritt des Kriegszustandes durch Verträge oder andere Verpflichtungen begründeten Verbindlichkeiten zur Bezahlung von Geldschulden und die vor diesem Zeitpunkt erworbenen Rechte nicht berührt.

Artikel 5
Die Staatsangehörigen der Vereinten Nationen oder die Rechtsnachfolger dieser Staatsangehörigen, die selbst Staatsangehörige der Vereinten Nationen sind, sind berechtigt, innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Vertrags Klage zwecks Revision der zwischen dem 1. September 1939 und dem 8. Mai 1945 erlassenen Urteile deutscher Gerichte zu erheben, wenn sie als Parteien an dem Verfahren beteiligt und physisch, moralisch oder rechtlich zu einer angemessenen Vertretung ihres Falles nicht in der Lage waren.

Artikel 6
(1) Bis zur endgültigen Regelung der sich aus dem Krieg ergebenden Ansprüche gegen Deutschland sind die in Absatz (2) dieses Artikels näher bestimmten Personen und ihr Vermögen von allen Sondersteuern, -abgaben oder -auflagen befreit, die sich tatsächlich auf das Vermögen auswirken und zu dem besonderen Zweck auferlegt werden, Lasten zu decken, die sich aus dem Kriege oder aus Reparationen oder Restitutionen an eine der Vereinten Nationen ergeben.

(2) Wird eine solche Steuer, Abgabe oder Auflage nur zu einem Teil für die in Absatz (1) dieses Artikels bezeichneten Zwecke erhoben, so richtet sich die zu gewährende Befreiung grundsätzlich danach, in welchem Ausmaß die Steuern, Abgaben oder Auflagen den genannten Zwecken dienen. In den besonderen Fällen der Abgaben, die durch die Gesetzgebung des Zweizonenwirtschaftsrates und die entsprechende Gesetzgebung der Länder Rheinland-Pfalz, Baden und Württemberg-Hohenzollern über die Soforthilfe und durch das Gesetz über den Lastenausgleich vom 14. August 1952 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 446) vorgeschrieben werden, sind die in den nachstehenden Bestimmungen dieses Artikels bezeichneten Personen und Vermögenswerte in dem dort vorgesehenen Umfange von den Leistungen befreit, die in dem Sechsjahreszeitraum vom 1. April 1949 bis 31. März 1955 als Soforthilfeabgabe und im Rahmen des Lastenausgleichs als Vermögensabgabe zu entrichten wären:

(a) Natürliche Personen, die am Währungsstichtag (21. Juni 1948) Staatsangehörige einer der Vereinten Nationen waren, und nach deutschem Recht selbständig abgabepflichtige Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach den Gesetzen einer der Vereinten Nationen errichtet worden sind, werden bei unbeschränkter Abgabepflicht hinsichtlich aller Vermögenswerte befreit, die ihnen sowohl am 21. Juni 1948 als auch am 8. Mai 1945 gehörten, oder bei beschränkter Abgabepflicht hinsichtlich der Vermögenswerte, die ihnen in der Bundesrepublik oder in Berlin (West) gehörten. Angehörige eines in Artikel 1 (c) des Gesetzes Nr. 54 der Alliierten Hohen Kommission bezeichneten Staates oder Gebietes genießen die gleiche Befreiung, wenn sie zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen dem 1. September 1939 und dem 21. Juni 1948 die Staatsangehörigkeit einer der Vereinten Nationen hatten.

(b) Nach deutschem Recht gegründete, selbständig abgabepflichtige Gesellschaften, an denen die in Unterabsatz (a) bezeichneten natürlichen Personen oder Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen sowohl am 21. Juni 1948 als auch am 8. Mai 1945 entweder unmittelbar oder über andere Gesellschaften eine Beteiligung von mindestens 85 v. H. besessen haben, werden entsprechend dieser Beteiligungsquote befreit.

(c) Natürliche Personen, die nicht gemäß Unterabsatz (a) dieses Absatzes einen Anspruch auf Befreiung haben und im Rahmen der in Artikel 1 Absatz (1) Unterabsatz (a) des Dritten Teils dieses Vertrags bezeichneten Gesetzgebung Rückerstattung oder Entschädigung beansprucht haben oder beanspruchen, werden für die ersten 150 000 DM des Wertes oder Betrages aller Vermögenswerte befreit, die ihnen auf Grund rechtskräftiger Entscheidung oder beurkundeter Vereinbarung im Rahmen dieser Gesetzgebung zugeflossen sind oder zufließen und mit denen sie nach den Vorschriften über die Soforthilfeabgabe oder über die Vermögensabgabe für den Lastenausgleich zu diesen Abgaben heranzuziehen wären.

(d) Die in Unterabsatz (a) bis (c) dieses Absatzes bestimmten Befreiungen werden nicht dadurch unwirksam, daß die betreffenden Vermögenswerte an oder nach dem 21 Juni 1948 auf andere Personen übergegangen sind oder übergehen.

(3) Für die Zwecke des Unterabsatzes (a) des Absatzes (2) dieses Artikels ist ein Vermögensgegenstand, der dem Abgabepflichtigen am 21. Juni 1948, jedoch nicht am 8. Mai 1945 gehört hat, so zu behandeln, als ob er ihm am 8. Mai 1945 gehört hätte:

(a) wenn der Gegenstand am 8. Mai 1945 einer Person (gleichgültig welcher Staatsangehörigkeit) gehört hat, von der er ihn von Todes wegen (auf Grund gesetzlicher Erbfolge oder mehrerer gesetzlicher Erbfolgen oder auf Grund letztwilliger Verfügungen) erworben hat, oder

(b) wenn der Abgabepflichtige den Gegenstand nach dem 8. Mai 1945 im Austausch gegen anderes Vermögen, das ihm zu diesem Zeitpunkt gehört hat, z. B. durch Kauf, erworben hat, oder

(c) wenn es sich um rückerstattete Vermögenswerte irgendwelcher Art handelt, ohne Rücksicht auf die in Unterabsatz (c) des Absatzes (2) dieses Artikels bezeichnete Beschränkung des Wertes oder Betrages.

(4) Für die Zwecke des Unterabsatzes (b) des Absatzes (2) dieses Artikels gilt Absatz (3) dieses Artikels entsprechend.

(5) Übersteigen die Zahlungen, die auf Grund der Vorschriften über die Soforthilfeabgabe von natürlichen und juristischen Personen, Personenvereinigungen und Vermögensmassen geleistet worden sind, die nach Absatz (2) dieses Artikels Anspruch auf Befreiung haben, die Beträge der Vermögensabgabe, die unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Absatzes (2) auf den gleichen Zeitraum entfallen, so ist der Unterschiedsbetrag spätestens drei Monate nach Rechtskraft des Bescheides der deutschen Finanzbehörde über die Vermögensabgabe zu erstatten oder auf die Verbindlichkeiten an Abgaben und Steuern anzurechnen, die bis zur Rechtskraft des Bescheides über die Vermögensabgabe fällig geworden sind oder in den folgenden drei Monaten fällig werden.

(6) In den Fällen, in denen natürliche Personen, Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen auf Grund dieses Artikels Befreiungen von der Vermögensabgabe genießen, sind sie bei der Vermögensabgabe weder im Hinblick auf diese Befreiung noch im Hinblick auf die Nichtzahlung der Vermögensabgabe oder der Soforthilfeabgabe zu höheren jährlichen Zahlungen für die Zeit nach Ablauf des Befreiungszeitraums verpflichtet als zu denjenigen, die nichtbefreite Abgabepflichtige, welche die Soforthilfeabgabe voll entrichtet haben, jährlich zu zahlen verpflichtet sind. Wird die Anrechnung der Soforthilfeabgabe bei Berechnung der Vermögensabgabe in der in dem dem Bundestag vorliegenden Gesetzentwurf (Bundestagsdrucksache Nr. 3300) vorgesehenen Weise vorgenommen, d. h. in der Weise, daß die Soforthilfeabgabe von der gesamten Abgabeschuld abgezogen wird, so ist in den Fällen, in denen Soforthilfeabgabe nicht erhoben worden ist, von der gesamten Abgabeschuld das Dreifache des Jahresgrundbetrages der Vermögensabgabe abzuziehen; als Jahresgrundbetrag gilt dabei der Betrag, der sich aus der Anwendung der Jahresabgabesätze auf die gesamte Abgabeschuld ergibt.

(7) Bei der Berechnung anderer Lastenausgleichsabgaben sind natürliche Personen, Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die auf Grund dieses Artikels Befreiungen von der Vermögensabgabe genießen, so zu behandeln, als ob sie zur vollen Vermögensabgabe herangezogen worden wären.

(8) Bei Meinungsverschiedenheiten über die Anwendung des Unterabsatzes (b) des Absatzes (2) dieses Artikels ist zur Einlegung der gesetzlichen Rechtsmittel sowohl die Gesellschaft als auch jeder Anteilseigner befugt, der glaubt, daß die Gesellschaft im Hinblick auf seine Beteiligung befreit ist.

Artikel 7
Um die Interessen fremder Staatsangehöriger zu schützen, bleiben die folgenden Rechtsvorschriften in Kraft:

(a) Aus dem Umstellungsrecht:

i) (gestrichen)

(ii) Gesetz Nr. 57 der Alliierten Hohen Kommission über die Rechtsstellung bestimmter Geldinstitute für die Zwecke der Währungsreformgesetzgebung und Gesetz Nr. 65 der Alliierten Hohen Kommission über die dritte Änderung von Rechtsvorschriften über die Währungsreform, welche die Umstellungsgesetze ergänzen, abändern oder auslegen.

(b) (gestrichen)

(c) Aus sonstigen Rechtsgebieten:

(i) (gestrichen)

(ii) (gestrichen)

(iii) Gesetz Nr. 34 der Alliierten Hohen Kommission über die Anwendung der Gesetzgebung über Bodenreform auf Vermögen von Personen nichtdeutscher Staatsangehörigkeit in der Fassung der Gesetze Nr. 50, 60, 64 und 72 der Alliierten Hohen Kommission; diese gelten jedoch ferner als dahin abgeändert,

1. daß die in Gesetz Nr. 34 Artikel 2 Abs. 2 vorgesehene, mit dem Erwerb beginnende einjährige Frist bei einem Erwerb durch gesetzliche Erbfolge oder auf Grund einer testamentarischen Verfügung nur für einen Erwerb gilt, der vor dem 31. Dezember 1952 eintritt;

2. daß ein Grundbesitzer, dessen nichtdeutsche Staatsangehörigkeit bestritten und der deswegen nicht in der Lage war, bis zum 29. Februar 1952 über seinen Grundbesitz gemäß Gesetz Nr. 34 der Alliierten Hohen Kommission, Artikel 2 Absatz 1 zu verfügen, innerhalb eines Jahres von dem Tage, an dem festgestellt wurde oder wird, daß er nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besaß, über seinen Grundbesitz verfügen kann;

3. daß Grundbesitzer, die sowohl die deutsche wie eine nichtdeutsche Staatsangehörigkeit besaßen, im Sinne dieser Gesetze als nichtdeutsche Staatsangehörige gelten, wenn ihr Vermögen zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen dem 1. September 1939 und dem 8. Mai 1945 irgendeiner der Bestimmungen der deutschen Verordnung über die Behandlung feindlichen Vermögens vom 15. Januar 1940 (und deren Änderungen) oder anderen Bestimmungen, die einen ähnlichen Zweck verfolgten, unterlag. In diesem Falle ist eine Verfügung über den Grundbesitz bis zum 31. Dezember 1952 zulässig.

Artikel 8
(1) Das Gesetz Nr. 8 der Alliierten Hohen Kommission über gewerbliche, literarische und künstlerische Eigentumsrechte ausländischer Staaten und Staatsangehöriger in der durch die Gesetze Nr. 30, 39, 41 und 66 der Alliierten Hohen Kommission abgeänderten Fassung sowie die Erste und Zweite Durchführungsverordnung zum Gesetz Nr. 8 der Alliierten Hohen Kommission vom 8. Mai 1950 und vom 9. November 1950 (Bundesgesetzblatt Seite 357 und Seite 785) bleiben in Kraft.

(2) Die Vorschriften des Gesetzes Nr. 8 (in abgeänderter Fassung) der Alliierten Hohen Kommission über die Regelung von Streitigkeiten aus der Anwendung dieses Gesetzes gelten jedoch als abgeändert wie folgt:

(a) Gegen jede letztinstanzliche Entscheidung des Patentamtes oder seines Großen Senats sowie gegen jede erstinstanzliche Entscheidung der ordentlichen Gerichte kann im Einklang mit den Bestimmungen des Artikels 12 dieses Teils und der Satzung der Schiedskommission Berufung an die in Artikel 12 dieses Teils erwähnte Schiedskommission für Güter, Rechte und Interessen in Deutschland eingelegt werden.

(b) Die Befugnisse der Besatzungsbehörden auf Grund des Gesetzes Nr. 8 Artikel 2 letzter Satz und Artikel 7 Absatz 3 erlöschen hiermit.

Artikel 9
(1) Im Sinne dieses Teils hat der Ausdruck „Vereinte Nationen“ dieselbe Bedeutung wie im Gesetz Nr. 54 der Alliierten Hohen Kommission, das zu diesem Zwecke in Kraft bleibt.

(2) Soweit nicht anders bestimmt, hat der Ausdruck Staatsangehörige der Vereinten Nationen« in diesem Teile die folgende Bedeutung:

(a) Natürliche Personen, die Staatsangehörige einer der Vereinten Nationen sind. Natürliche Personen, die die Staatsangehörigkeit einer der Vereinten Nationen und zugleich die deutsche Staatsangehörigkeit haben, werden ausschließlich als Staatsangehörige einer der Vereinten Nationen angesehen, wenn ihr Vermögen in Deutschland zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen dem 1. September 1939 und dem 8. Mai 1945 irgendeiner der Bestimmungen der deutschen Verordnung über die Behandlung feindlichen Vermögens vom 15. Januar 1940 (und deren Änderungen) oder anderen Bestimmungen, die einen ähnlichen Zweck verfolgten, unterlag, sofern es nicht durch Sondergenehmigung des Reichsjustizministers davon ausgenommen war.

(b) Körperschaften und Vereinigungen, die nach dem Recht einer der Vereinten Nationen organisiert sind.

Artikel 10
Schließt die Bundesrepublik mit einer anderen Macht in Angelegenheiten, die unter die Artikel 1 bis 9 dieses Teils fallen, Vereinbarungen, die für diese andere Macht günstiger sind als die entsprechenden Bestimmungen dieser Artikel, so sind die Vorteile dieser neuen Vereinbarungen ohne weiteres auf alle Mächte auszudehnen, denen die entsprechenden Bestimmungen dieses Teils zugute kommen.

Artikel 11
In der Erwartung, daß die Vereinten Nationen dieselbe Politik gegenüber der Bundesrepublik führen werden, erklärt die Bundesrepublik ihre Absicht, eine allgemeine Politik der Nichtdiskriminierung gegenüber den Vereinten Nationen und ihren Staatsangehörigen sowie gegenüber den Gütern, Rechten und Interessen dieser Nationen und ihrer Staatsangehörigen zu befolgen und in Angelegenheiten, die diese Nationen und ihre Staatsangehörigen und deren Güter, Rechte und Interessen auf dem Gebiete der Niederlassung und der Schiffahrt berühren, ihnen im allgemeinen dieselbe Behandlung wie den eigenen Staatsangehörigen und die Meistbegünstigung zu gewähren. Die Bundesrepublik erklärt sich ferner bereit, mit den Vereinten Nationen Verträge gemäß diesen Grundsätzen abzuschließen.

Artikel 12
(1) Gegen die nachstehenden Entscheidungen kann auf Antrag der beteiligten Partei innerhalb von dreißig Tagen nach der Zustellung Berufung an die in Artikel 7 des Fünften Teils dieses Vertrags bezeichnete Schiedskommission für Güter, Rechte und Interessen in Deutschland gemäß den Bestimmungen ihrer Satzung eingelegt werden:

(a) Entscheidungen der im Anhang zu Artikel 1 dieses Teils bezeichneten Bundesoberbehörde gemäß Artikel 1 dieses Teils;

(b) Entscheidungen eines Verwaltungsgerichtes erster Instanz wegen diskriminierender Behandlung gemäß Artikel 3;

(c) Entscheidungen deutscher Gerichte erster Instanz (ordentliche Gerichte, Verwaltungsgerichte, Steuergerichte oder andere Gerichte), welche die Anwendung der Artikel 2, 4 und 5 betreffen;

(d) Entscheidungen der Finanzgerichte erster Instanz gemäß Artikel 6;

(e) erstinstanzliche Entscheidungen der ordentlichen Gerichte im Streitverfahren oder in der freiwilligen Gerichtsbarkeit gemäß Artikel 7;

(f) letztinstanzliche Entscheidungen des Deutschen Patentamtes oder seines Großen Senats im Falle des Gesetzes Nr. 8 der Alliierten Hohen Kommission oder gegen erstinstanzliche Entscheidungen der ordentlichen Gerichte auf Grund dieses Gesetzes gemäß Artikel 8 dieses Teiles.

Beschwerden auf Grund des Artikels 2 letzter Satz und des Artikels 7 Absatz 3 des Gesetzes Nr. 8 der Alliierten Hohen Kommission, die bei Inkrafttreten dieses Vertrags bei dem auf Grund der Durchführungsverordnung Nr. 1 zum Gesetz Nr. 8 (in abgeänderter Fassung) errichteten Beschwerdeausschuß für Patentsachen anhängig sind, gehen hiermit an die Schiedskommission über und werden von ihr in derselben Weise weiterbehandelt wie Berufungen auf Grund dieses Artikels.

Die Anrufung der Schiedskommission gemäß Unterabsatz (b) bis (f) dieses Absatzes steht dem Fortgang des Verfahrens vor den deutschen Gerichten und Behörden über andere strittige Fragen nicht entgegen. Hält es jedoch die Kommission für notwendig, um die Interessen einer Partei zu schützen, so kann sie die Aussetzung eines Verfahrens vor den deutschen Gerichten oder Behörden bis zu ihrer Entscheidung über die ihr vorgelegte Frage anordnen.

(2) Legt die von einer Entscheidung nach Unterabsatz (b) bis (f) des Absatzes (1) dieses Artikels betroffene Partei, statt die Schiedskommission anzurufen, gegen diese Entscheidung ein Rechtsmittel bei einem deutschen Gericht ein, so kann sie gegen die Entscheidung der deutschen höheren Instanz über die Punkte, wegen derer sie die Schiedskommission hätte anrufen können, die Schiedskommission nicht mehr anrufen. Wenn in einer Entscheidung der in Unterabsatz (b) bis (f) des Absatzes (1) genannten Instanzen die Voraussetzungen für eine Berufung an die Schiedskommission nicht gegeben waren, jedoch eine deutsche höhere Instanz eine Entscheidung fällt, die nach Auffassung einer Partei die in Absatz (1) genannten Artikel dieses Teils verletzt, so kann die Partei gegen die Entscheidung der deutschen höheren Instanz die Schiedskommission anrufen.

(3) Die Kommission ist weiterhin ermächtigt, in den in Absatz (1) dieses Artikels genannten Fällen eine Entscheidung zu treffen, falls eine endgültige Entscheidung innerhalb eines Jahres nach der Anhängigmachung bei dem zuständigen deutschen Gericht oder der zuständigen deutschen Behörde nicht erlassen worden ist und die betreffende Partei die Sache innerhalb einer Frist von dreißig Tagen nach Ablauf dieses Jahres der Kommission zur Entscheidung vorlegt.

(4) In den in Absatz (1), (2) oder (3) dieses Artikels genannten Fällen kann die Kommission eine endgültige Entscheidung erlassen oder die Sache mit Anweisungen, die ihr geeignet erscheinen, an das Gericht oder die Behörde zurückverweisen.

(5) Entscheidungen und Anweisungen der Kommission sind endgültig und für alle deutschen Gerichte und Behörden verbindlich.

 

Anhang zum Zehnten Teil

§1
(1) Für die Entgegennahme, Bearbeitung und Bescheidung von Anträgen auf Rückgabe und Wiederherstellung gemäß Absatz (2) des Artikels 1 des vorstehenden Teils wird die Bundesregierung eine Bundesoberbehörde errichten. Die Bundesregierung kann Vorschriften zur Durchführung der Bestimmungen dieses Anhanges erlassen.

(2) Alle deutschen Gerichte und Behörden haben dieser Bundesoberbehörde Rechts- und Amtshilfe gemäß Artikel 35 des Grundgesetzes zu leisten.

§2
(1) Anträge auf Rückgabe und Wiederherstellung sind schriftlich oder zu Protokoll bei dieser Bundesoberbehörde zu stellen.

(2) Die Anträge sollen enthalten:

(a) Vor- und Zuname und Anschrift des Anspruchsberechtigten, gegebenenfalls auch seines Rechtsvorgängers;

(b) Bezeichnung der diskriminierenden Maßnahme und der von ihr betroffenen Güter, Rechte oder Interessen;

(c) Staatsangehörigkeit des Anspruchsberechtigten, gegebenenfalls auch seines Rechtsvorgängers, zur Zeit der diskriminierenden Maßnahme.

(3) Die Anträge sollen, wenn möglich, Angaben darüber enthalten, an wen die Güter, Rechte und Interessen übertragen wurden und wer über diese zur Zeit der Antragstellung verfügt.

(4) Dem Antrag sollen ferner alle dem Anspruchsberechtigten zugänglichen Unterlagen über die Güter, Rechte und Interessen sowie über die hierüber getroffenen diskriminierenden Maßnahmen in Urschrift oder beglaubigter Abschrift beigefügt werden. Auf Verlangen ist die Urschrift vorzulegen.

§3
Für das Verfahren vor der Bundesoberbehörde werden Kosten nicht erhoben, es sei denn, daß es sich um mutwillige oder offenbar unbegründete Anträge handelt.

§ 4
(1) Die Bundesoberbehörde führt die erforderlichen Ermittlungen von Amts wegen durch. Sie kann zu diesem Zwecke Beweise erheben, insbesondere Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernehmen oder durch ein Gericht vernehmen lassen. Falls eine Beeidigung erforderlich erscheint, ist der Eid vor einem Gericht zu leisten. Die Bundesoberbehörde ist zuständig für die Abnahme von eidesstattlichen Versicherungen.

(2) Als Beteiligte gelten außer den Anspruchsberechtigten alle Personen, deren Rechte durch die Rückgabe und die Wiederherstellung betroffen würden.

(3) Den Beteiligten ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Sie können sich durch Vertreter oder Rechtsberater vertreten lassen. Von den zum Zwecke von Vernehmungen gemäß Satz 2 des Absatzes (1) dieses Paragraphen anberaumten Terminen sind sie zu benachrichtigen; sie können diesen Terminen beiwohnen. Schriftsätze eines Beteiligten sind den übrigen Beteiligten mitzuteilen.

§5
Die Bundesoberbehörde hat, wenn die Verwirklichung des Anspruchs auf Rückgabe und Wiederherstellung gefährdet erscheint, die zur Sicherstellung der Güter, Rechte oder Interessen erforderlichen vorläufigen Maßnahmen anzuordnen.

§6
Die Bundesoberbehörde soll auf eine gütliche Einigung der Beteiligten hinwirken. Ein zwischen den Beteiligten geschlossener Vergleich ist zu Protokoll zu nehmen.

§7
Die Entscheidungen der Bundesoberbehörde sind schriftlich zu begründen und den Beteiligten zuzustellen.

§8
(1) Die Bundesoberbehörde trifft alle Maßnahmen, die zur Rückgabe und Wiederherstellung erforderlich sind, oder stellt fest, welche Maßnahmen die nach Lage des Falles zuständige Behörde zu treffen hat. (2) Die Bundesoberbehörde ist insbesondere berechtigt, soweit dies zur Rückgabe und Wiederherstellung erforderlich ist, Enteignungen zugunsten der Bundesrepublik anzuordnen, welche die Rückgabe oder Wiederherstellung vornimmt. Art und Höhe der Entschädigung der von der Enteignung Betroffenen regelt ein Bundesgesetz.

 

Elfter Teil
ERLEICHTERIUNGEN FÜR DIE BOTSCHAFTEN UND KUNSULATE DER DREI MÄCHTE IN DER BUNDESREPUBLIK

(gestrichen)

 

Zwölfter Teil
ZIVILE LUFTFAHRT

Artikel 1
Die Bundesrepublik übernimmt die volle Verantwortung für den Bereich der zivilen Luftfahrt im Bundesgebiet vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 2 bis 6 dieses Teils und jeder anderen gleichzeitig mit diesem Vertrag in Kraft tretenden Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik und den Drei Mächten.

Artikel 2
Die Bundesrepublik verpflichtet sich, dem im Jahre 1944 in Chikago abgefaßten Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt beizutreten, sobald dies gemäß den Bestimmungen des genannten Abkommens möglich ist. Bis zu ihrem Beitritt verpflichtet sich die Bundesrepublik

(a) die Bestimmungen des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt und die des Abkommens über den Internationalen TransitLuftverkehr von 1944 anzuwenden und einzuhalten, und zwar gegenüber jedem mit der Bundesrepublik diplomatische Beziehungen unterhaltenden anderen Staat, der sich bereit erklärt, die Bundesrepublik auf der Grundlage der Gegenseitigkeit zu behandeln. Die Bundesrepublik wird ihren diesbezüglichen Standpunkt den betreffenden Staaten bekanntgeben und die zur Erfüllung dieser Verpflichtung erforderlichen geeigneten Vereinbarungen abschließen;

(b) auf den Betrieb der internationalen zivilen Luftfahrt im Luftraum der Bundesrepublik die Grundsätze der internationalen Luftnavigation sowie die Normen, Methoden und empfohlenen Verfahren anzuwenden, die in dem Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt von 1944 vorgesehen sind;

(c) den Luftfahrzeugen fremder Staaten, denen gegebenenfalls Rechte zum Betrieb von Fluglinien oder zur Benutzung des Luftraums der Bundesrepublik eingeräumt werden, zur Ausübung dieser Rechte die gleichen Rechte und Privilegien hinsichtlich der Benutzung von Navigations- und sonstigen Einrichtungen in der Bundesrepublik zu gewähren, die den zivilen Luftfahrzeugen der Bundesrepublik in gleichliegenden Fällen eingeräumt werden oder würden.

Artikel 3
Die Bundesrepublik ist bereit, in ihren zweiseitigen Luftverkehrsabkommen und -vereinbarungen eine liberale Politik ohne Diskriminierungen zu verfolgen.

Artikel 4
(1) Die Bundesrepublik wird den Luftverkehrsgesellschaften jedes Staates erlauben, ihren Betrieb einschließlich der Kabotage im Bundesgebiet auf einer Grundlage fortzuführen, die nicht ungünstiger ist als die beim Inkrafttreten dieses Vertrags für sie vorhandene Grundlage. Diese Erlaubnis darf für die Dauer eines Jahres vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrags an oder aber bis zum Wirksamwerden von Luftverkehrsabkommen oder einer sonstigen mit dem betreffenden Staat vereinbarten Befugnis, je nachdem welcher Zeitpunkt der frühere ist, nicht zurückgezogen werden. Diese Erlaubnis darf jedoch, wenn Verhandlungen über ein Luftverkehrsabkommen oder eine sonstige Befugnis begonnen haben oder von einer der Parteien innerhalb dieser einjährigen Frist vorgeschlagen werden, nicht zurückgezogen werden, ehe eine Übereinkunft hierüber erzielt worden ist, es sei denn, daß eine solche Übereinkunft innerhalb eines Jahres vom Zeitpunkt des Verhandlungsvorschlages einer der Parteien an nicht zustande kommt.

(2) Bei der Kabotage können solche Privilegien trotzdem zurückgezogen werden, falls und sobald ein deutsches Luftverkehrsunternehmen eine Linie einrichtet, die das öffentliche Verkehrsbedürfnis auf einer oder mehreren Strecken deckt, die auf Grund gegenwärtiger Kabotageprivilegien einer ausländischen Luftverkehrsgesellschaft bedient werden. jede Änderung, die keine Zurückziehung bei Inkrafttreten dieses Vertrags bestehender Kabotageprivilegien nach sich zieht, unterliegt den Bestimmungen des Absatzes (1) dieses Artikels und hat gemäß den einschlägigen Grundsätzen und Bestimmungen des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt zu erfolgen.

(3) Unter der Bezeichnung „deutsches Luftverkehrsunternehmen“ ist ein Luftverkehrsunternehmen zu verstehen, das überwiegend im Eigentum deutscher Staatsangehöriger oder der deutschen Öffentlichen Hand steht und von ihnen tatsächlich kontrolliert wird.

Artikel 5
(1) Bei der Ausübung ihrer Verantwortlichkeiten in bezug auf Berlin werden die Drei Mächte weiterhin jeden Luftverkehr nach und von den Berliner Luftschneisen regeln, die von der alliierten Kontrollbehörde festgelegt wurden. Die Bundesrepublik verpflichtet sich, diesen Verkehr in jeder Weise auf einer Grundlage zu erleichtern und zu unterstützen, die nicht ungünstiger ist, als die beim Inkrafttreten dieses Vertrags bestehende Grundlage; sie verpflichtet sich, den uneingeschränkten und unbehinderten Durchflug der Luftfahrzeuge der Drei Mächte durch ihren Luftraum auf dem Wege nach und von Berlin zu erleichtern und zu unterstützen. Sie ist bereit, alle erforderlichen technischen Landungen dieser Luftfahrzeuge zu gestatten, und ist damit einverstanden, daß diese Luftfahrzeuge Fluggäste, Ladung und Post zwischen Orten außerhalb der Bundesrepublik und Berlin sowie zwischen der Bundesrepublik und Berlin befördern.

(2) Durch die Bestimmungen dieses Artikels werden Kabotageprivilegien innerhalb des Bundesgebietes weder gewährt noch berührt.

Artikel 6
In Ausübung ihrer Verantwortlichkeiten in bezug auf Deutschland als Ganzes werden die Drei Mächte weiterhin die Kontrolle bezüglich der Luftfahrzeuge der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken ausüben, die den Luftraum der Bundesrepublik benützen. Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten von ihren Regierungen gehörig beglaubigten Vertreter diesen Vertrag, einen der in Artikel 8 des Vertrags über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten aufgeführten Verträge, unterschrieben.

Geschehen zu Bonn am sechsundzwanzigsten Tage des Monats Mai 1952 in deutscher, englischer und französischer Sprache, wobei alle drei Fassungen gleichermaßen authentisch sind.

[Unterschriften]

ANHANG
Satzung der Schiedskommission für Güter, Recht und Interessen in Deutschland 
ist hier wegen fehlender Aktualität nicht wiedergegeben.