Über die Eigentums- und Besitzverhältnisse am Stadtwald der Stadt Eger.

Auszüge aus der Inaugural-Dissertation zur Erlangung der Doktorwürde des Fachbereiches Rechtswissenschaft der bayerischen Julius-Maximilians-Universität Würzburg.
Vorgelegt von Jürgen Massopust aus Aalen im Jahre 1977.

„Die Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts
zur Frage des Eigentums am Egerer Stadtwald.“
Staatensukzession und Identität von Gemeinden –

Kapitel IV:
D. Ergebnis


Für die Rechtsnachfolge in das Vermögen der untergegangenen Stadt Eger gelten völkerrechtliche und staatsrechtliche Erwägungen.
Das Völkerrecht der Staatensukzession knüpft an den Tatbestand der Ausgliederung eines Gebietsteils aus einem Staat und seine Einverleibung in ein anderes Gemeinwesen an. Es macht sich zur Aufgabe, den Staat zu bezeichnen, dem die Regelung des Rechtsschicksals der mit dem abgetretenen Gebiet verbundenen Vermögenswerte obliegt.
Sache des staatlichen Rechts ist es, den konkreten Träger der Vermögensrechte zu bestimmen. Fehlen gesetzliche Vorschriften, so ist auf die allgemeinen staatsrechtlichen Grundsätze der Rechtsnachfolge zurückzugreifen.
Demnach ist das Völkerrecht mit Vorrang zu betrachten. Auch das BayObLG nimmt in seiner Entscheidung auf das Völkerrecht Bezug, obgleich es ausdrücklich nur die Frage der Identität von Cheb und Eger aufwirft und nach ihrer Bejahung aus der tschechoslowakischen Rechtsordnung der Stadt Cheb das Eigentum am Egerer Stadtwald zuerkennt. Der Senat teilt nämlich den Standpunkt WENGLERs, daß Vermögensrechte einer lokalen juristischen Person im Völkerrecht der Staatensukzession nicht wie fiskalisches Vermögen des Staates, sondern wie Vermögensrechte von Privatpersonen behandelt werden müssen.
Damit lehnt das Gericht konkludent eine logische Beziehung zwischen der Identitätsfrage und dem Eigentumsproblem ab. Für das Völkerrecht ist nämlich die staatsrechtliche Unterscheidung von Identität und Rechtsnachfolge bei juristischen Personen ohne Belang, insbesondere trifft es keine Aussage über die Identität staatlicher Gliedkörperschaften. Dann also ist die (staatsrechtliche) Frage der Identität von Cheb und Eger für das Eigentum am Egerer Stadtwald nicht maßgeblich, und es ist nicht einsichtig, weshalb das Gericht sie in diesem materiellen Zusammenhang prüft.
Das geltende Völkerrecht erlaubt nur die Sukzession eines Staates in diejenigen Vermögensrechte des fortbestehenden Altstaates, die sich innerhalb des von ihm erworbenen oder einverleibten Gebietes befinden; Staatsvermögen in diesem Sinne ist auch das Vermögen juristischer Personen des öffentlichen Rechts.
In der Literatur ist dieser Grundsatz unstreitig, und selbst die deutsche Rechtsprechung hat zu allen Zeiten betont, daß eine Staatensukzession nicht über die neuen Grenzen hinaus möglich ist. Die hierzu in Widerspruch stehende Auffassung WENGLERs, welche das BayObLG übernommen hat und die auch in anderen neueren Entscheidungen beiläufig wiedergegeben wird, beruht letzlich auf einem Mißverständnis der Ausführungen MAX HUBERs. Jedenfalls im Völkerrecht der Staatensukzession entbehrt die Unterscheidung nach lokalen und nicht lokalen Körperschaften einer sinnvollen Grundlage.
Demnach konnte ein ausländischer Rechtsträger nicht das nach der Gebietsabtretung bei Deutschland verbliebene Staatsvermögen im Wege der Rechtsnachfolge erwerben.
Auch im Ergebnis ist die Entscheidung des BayObLG also unrichtig.
Aufgabe der staatsrechtlichen Sukzessionsgrundsätze ist es, die Person des inländischen Rechtsnachfolgers der Stadt Eger zu bezeichnen. Das geltende Recht gibt nicht die Möglichkeit, die Rechtsnachfolge bis zu einer gesetzlichen Regelung in der Schwebe zu lassen; einige (neuere) Entscheidungen, welche einer Vermögensmasse den Status eines „eigentümerlosen Zweckvermögens“ zuerkennen, sind mit ihm unvereinbar.
Für den vorliegenden Fall beansprucht das sogenannte Heimfallprinzip Geltung: Das Vermögen aufgelöster juristischer Personen des öffentlichen Rechts fällt im Zweifel an das Gemeinwesen, von dem sie errichtet und ausgezweigt sind. Rechtsnachfolger der Stadt Eger ist demnach das nächst höhere existente Gemeinwesen, nämlich das Deutsche Reich, welches sich rechtlich in Gestalt der Bundesrepublik fortsetzt.
Eigentümer des Egerer Stadtwaldes ist die Bundesrepublik Deutschland.



Kapitel V  Zusammenfassung und Ergebnis

A.
In zwei Entscheidungen innerhalb der letzten zehn Jahre hatte sich das BayObLG mit der Frage des Eigentums am Egerer Stadtwald zu befassen. Darunter versteht man ein etwa 600 ha großes, innerhalb der Bundesrepublik Deutschland belegenes Waldgebiet, welches mehrere Grundstücke der (bayerischen) Gemarkungen Ottengrün, Waldsassen und Neualbenreuth umfaßt.
Der größte Teil des Egerer Waldes stand seit 1554 im Eigentum der Stadt Eger, die ihren Besitz durch einzelne Zukäufe, auch noch in diesem [20.] Jahrhundert, auf den heutigen Umfang erweiterte.
Eger selbst wechselte seit dem ersten Weltkrieg mehrmals die Staatszugehörigkeit, ohne daß sich dies irgendwie in den Grundbüchern der genannten bayerischen Gemeinden niederschlug. Im Jahre 1919 wurde aus der bis dahin österreichischen Stadt eine Gemeinde der neugegründeten Tschechoslowakischen Republik. 1938 wurde sie in das Deutsche Reich eingegliedert und gelangte 1945 erneut unter die Hoheitsgewalt des tschechischen Staates, welcher daraufhin nahezu 99 % der Gemeindebevölkerung vertrieb und fast alles deutsche Vermögen enteignete.
Den beiden Entscheidungen des BayObLG von 1965 und 1972 liegt die Behauptung der  – vom tschechoslowakischen Staat auf dem Gebiet Egers fortgeführten – Stadt Cheb zugrunde, daß der Wechsel der Staatsgewalt im Jahre 1945 auf ihre Identität mit Eger und auf ihr Eigentum am Stadtwald keinen Einfluß gehabt habe, so daß sie sowohl berechtigt sei, Teile des Grundstücks zu veräußern, als auch, es in seiner Gesamtheit zu belasten.
Vorangegangen war im Jahre 1959 ein Beschluß, mit welchem es das Gericht abgelehnt hatte, eine Gruppe der vertriebenen Egerer Bürger als Fortsetzungskörperschaft der Stadt anzuerkennen; für eine Identifizierung mit Eger würde es an der personenrechtlichen Grundlage fehlen.
Demgegenüber hält das BayObLG in den beiden neueren Beschlüssen die Stadt Cheb mit Eger für identisch und spricht ihr die Verfügungsbefugnis über das Eigentum am Stadtwald zu. Dabei nimmt der Beschluß von 1972 im wesentlichen auf die Begründung der Entscheidung von 1965 Bezug, so daß die Untersuchung dort zu beginnen hat.

B.
Vorliegende Arbeit richtete sich zunächst an der Denkweise des Senats aus und teilte vorläufig den Ausgangspunkt der Entscheidung (Kapitel II). Im Gegensatz hierzu jedoch mußte die Identität von Cheb und Eger verneint werden (Kapitel III). Erst innerhalb der sich anschließenden Prüfung der Rechtsnachfolge (Kapitel IV) wurde festgestellt, daß es für das Problem des Eigentums am Egerer Wald überhaupt nicht auf die rechtliche Identität von Cheb und Eger ankommt; wegen des falschen Ausgangspunkts liegt dann auch der größte Teil der gerichtlichen Begründung neben der Sache.
Wie auch der vorliegenden Untersuchung geht es dem BayObLG um die Frage, ob Cheb das Eigentum am Egerer Stadtwald erlangt hat.
Weshalb nun sieht es die Identität mit Eger als Voraussetzung dafür an, um dies bejahen zu können?
Es ist nicht anzunehmen, daß sich das Gericht insofern auf die Vermutung des § 891 BGB stützt. Im Interesse der materiellen Wahrheit des Grundbuchs prüft es nämlich ausdrücklich, ob Cheb das Eigentum an die CSSR verloren haben könnte; das Wahrheitsgebot aber ist nicht teilbar, so daß es der Senat zumindest gedanklich auch auf die Frage des Erwerbs erstreckt haben muß.
Man könnte die materielle Verknüpfung von Identität und Eigentum als ein Gebot der Logik ansehen, etwa: Ist Cheb die im Grundbuch eingetragene Stadt Eger, so gehört ihr eben auch der Stadtwald. Tatsächlich aber bezieht sich das BayObLG auf die Aussgae WENGLERs, daß bei Gemeinden Identität angenommen werde, wenn ihr Gebiet unter eine andere Staatshoheit gelangt, und wegen dieser Identität die Vermögensrechte von Gemeinden im Völkerrecht der Staatensukzession wie Vermögensrechte von Privatpersonen behandelt werden müßten.
Nach der vom BayObLG übernommenen Ansicht WENGLERs werden also Identität und Eigentum durch einen Satz des Völkerrechts verknüpft. Diesen versteht das BayObLG offenbar dahin, daß dann, wenn die Identität der Gemeinde festgestellt wird, nach dem Völkerrecht auch das gesamte Vermögen dieser fortbestehenden Gebietskörperschaft verbleibt. Damit aber leitet der Senat die Rechtsfolge, die eigentumsrechtliche Situation, aus dem Völkerrecht her, und zwar aus einer Norm, deren Existenz und Geltungsbereich er nicht eigens prüft! So stellt die Identität von Cheb und Eger nicht mehr dar als das – angebliche – Tatbestandmerkmal eines  – angeblichen – Völkerrechtssatzes.
Diese Identität ist für das Gericht staatsrechtlicher Natur, denn es ermittelt sie anhand der tschechoslowakischen Rechtsordnung. Die staatsrechtliche Identität von Gemeinden kann aber niemals Voraussetzung einer völkerrechtlichen Norm sein, denn sonst könnte jeder Staat deren Eingreifen nach seinem Belieben regeln. Eine „völkerrechtliche Identität“ von Gemeinden gibt es nicht, weil sich dieses Rechtsgebiet nicht mit dem Schicksal staatlicher Gliedkörperschaften befaßt. Es bleibt nur das Verständnis als „natürliche Identität“, welches die Gemeinde als historisch gewachsene Individualität sieht und allein die  – bei WENGLER und in dem Beschluß des BayObLG wiedergegebene – Einschränkung des völkerrechtlichen Grundsatzes zu erklären vermag, daß die personale und die territoriale Grundlage der Gemeinde unbeeinträchtigt bleiben müssen.
Der Begriff der Identität hat demnach doppelte Bedeutung. Als Identität im rechtlichen Sinne besteht seine Funktion vorliegend darin, das Hindernis der Voreintragung gemäß § 39 Abs. 1 GBO zu beseitigen und die Vermutung des § 891 BGB zu begründen. Dagegen ist die Identität als Merkmal eines völkerrechtlichen Prinzips nur sinnvoll im „natürlichen“ Sinne. Der Irrtum des BayObLG besteht also darin, der „natürlichen Identität“ rechtlichen Gehalt beigemessen zu haben.
Zwischen der Identität von Cheb und Eger und dem Eigentum am Stadtwald läßt sich – abgesehen von der widerlegbaren Vermutung des § 891 BGB – eine materielle Verbindung nicht herstellen. Eine logische Beziehung scheidet aus, weil das Völkerrecht für den vorliegenden Fall Wertmaßstäbe enthält und damit die rein begriffliche Betrachtung verbietet.

C.
Unabhängig nämlich von der staatsrechtlichen Frage, ob eine staatliche Gliedkörperschaft fortbesteht oder nicht, knüpft das Völkerrecht der Staatensukzession an den Tatbestand der Ausgliederung eines Gebietsteils aus einem Staat und seine Einverleibung in ein anderes Gemeinwesen an. Es läßt einen Gebietsnachfolger nur in diejenigen Vermögenswerte eines fortbestehenden Vorgängerstaates sukzedieren, die sich innerhalb des erworbenen oder einverleibten Gebietes befinden; Staatsvermögen in diesem Sinne sind auch die Vermögensrechte juristischer Personen des öffentlichen Rechts.
Diesen Grundsatz hat die Völkerrechtsliteratur und auch die deutsche Rechtssprechung stets anerkannt, letztere allerdings seit dem Aufsatz WENGLERs nur mehr für „nicht spezifisch lokale Körperschaften“. Eine Unterscheidung zwischen lokalen und nicht lokalen Körperschaften jedoch ist im Völkerrecht ebensowenig haltbar wie das Prinzip, wonach die vom Sukzessor fortgeführte Gemeinde das im Altstaat verbliebene Vermögen behalten soll. Es handelt sich hier um ein eigenartiges Konglomerat von Mißverständnissen völkerrechtlicher Lehren. Daß diese Überlegungen sich auch seit über 15 Jahren immer wieder in Entscheidungen deutscher Gerichte finden, ist besonders deshalb erstaunlich, weil sie sich sinnvoll nur mit der – überholten – Organtheorie erklären lassen.
Jedenfalls ist der Beschluß des BayObLG, soweit ersichtlich, die erste Entscheidung überhaupt, welche die Sukzession eines ausländischen Staates über das von Deutschland abgetretene Gebiet hinaus erlaubt – auch wenn das vielleicht nur daran liegen mag, daß die anderen Gerichte das Schicksal „nicht lokaler Körperschaften“ zu beurteilen hatten (wobei sich freilich diese Eigenschaft zeitweise nur „mit Gewalt“ begründen ließ).
Nach den völkerrechtlichen Grundsätzen zur Staatensukzession also kann kein ausländischer Rechtsträger das Eigentum am Egerer Stadtwald erworben haben; die Entscheidung des BayObLG ist deshalb auch im Ergebnis unrichtig.

D.
Als Eigentümer des Waldes kommt nur eine inländische juristische Person in Betracht.
Die deutsche Stadt Eger selbst scheidet hierfür aus, denn sie ist mit der Ausgliederung ihres Gebietes aus dem Deutschen Reich untergegangen. Eine Gemeinde kann unter fremder Herrschaft nicht mehr ihren Zweck, innerstaatliche Verwaltungsaufgaben wahrzunehmen, erfüllen, demzufolge hört sie auf, als Persönlichkeit des deutschen Rechts zu bestehen. Das ist an und für sich selbstverständlich; jedenfalls hat soweit ersichtlich noch kein deutsches Gericht – mit Ausnahme des BayObLG – den Fortbestand eines inländischen öffentlichen Rechtsträgers als ausländische juristische Person angenommen, wenn das Gebiet, für welches er errichtet war, unter fremde Herrschaft gelangte. Kaum ein anderer Satz kennzeichnet denn auch deutlicher das gedankliche Chaos der Entscheidung als die Aussage des Senats, es wechsele „lediglich die Staatsgewalt und die Rechtsordnung“. Was bleibt dann noch von der inländischen juristischen Person übrig? Eine weiter Besonderheit des Beschlusses liegt darin, daß der Senat die Identität von Cheb und Eger aus dem tschechoslowakischen Recht herleitet – übrigens nachdem er zuvor bereits (freilich ohne Bezeichnung des betreffenden Rechtsgebietes) behauptet hat, daß „im allgemeinen“ die Gemeinde bei einem Wechsel der Staatsgewalt ihre Identität bewahre. In der Bejahung der Identität ist aber die Behauptung eingeschlossen, daß die Körperschaft als ausländische fortbesteht, demzufolge rechtlich nicht untergegangen ist. Das BayObLG läßt also ausländisches Recht darüber entscheiden, ob eine deutsche Körperschaft untergegangen ist oder nicht!
Dies widerspricht dem Prinzip der Souveränität der Staaten, also dessen Ausdrucksform man die – auch vom BayObLG herangezogene, jedoch falsch angewendete – sog. Sitztheorie verstehen kann. Die rechtliche Identität von Körperschaften zweier verschiedener Staaten kann nur anhand beider Rechtsordnungen ermittelt werden. Das ist unbestritten.
Also selbst wenn es auf die Identität von Cheb und Eger ankommen würde, wäre die Entscheidung im Ergebnis unrichtig. So gesehen hat das BayObLG die falsche Frage anhand der falschen Rechtsordnung falsch beantwortet. Die Person des Eigentümers ergibt sich aus den staatsrechlichen Grundsätzen der Rechtsnachfolge. Es ist dem deutschen Rechtssystem fremd, die Nachfolge in der Schwebe zu lassen. Insbesondere kennt es auch kein „eigentümerloses Zweckvermögen“. Damit nicht vereinbar ist die neuere Rechtsprechung einiger deutscher Gerichte – insbesondere des Kammergerichts Berlin. Sie ist ohne Tradition in der Judikatur und gründet sich letzlich auf die Außenseiterlehre von der Möglichkeit subjektloser Rechte. Für das Schicksal der Vermögensrechte erloschener juristischer Personen des öffentlichen Rechts beansprucht vielmehr das sog. Heimfallprinzip Geltung. Danach fällt das Vermögen im Zweifel an das Gemeinwesen, von dem die früheren Rechtsträger errichtet und ausgezweigt worden sind. Eigentümer des Egerer Waldes ist demnach die Bundesrepublik Deutschland, in deren Gestalt sich das der Stadt Eger nächst höhere Gemeinwesen, nämlich das Deutsche Reich, rechtlich fortsetzt.

E.
Thesenartig ist somit festzuhalten:
1. Die seit 1938 deutsche Stadt Eger ist mit ihrer Ausgliederung aus dem Deutschen Reich im Jahre 1945 als juristische Person des deutschen öffentlichen Rechts untergegangen.
2. Die Vermögenswerte der Stadt Eger hat die Bundesrepublik Deutschland im Wege des Heimfalls zu Eigentum erworben.
3. Für die Frage des Eigentums am Egerer Stadtwald kommt es auf die rechtliche Identität von Cheb und Eger nicht an. Im übrigen läßt sich eine solche Identität nicht begründen.
4. Das Völkerrecht gibt keine Grundlage für eine Sukzession ausländischer Rechtsträger in das außerhalb des abgetretenen Gebietes belegene Vermögen. Die ein solches Ergebnis zeitigende Meinung WENGLERs, Vermögensrechte einer lokalen juristischen Person des öffentlichen Rechts würden im Völkerrecht der Staatensukzession wie Vermögensrechte von Privatpersonen behandelt, beruht auf einem Mißverständnis.
5. Mit Ausnahme des BayObLG hat soweit ersichtlich noch kein deutsches Gericht die Sukzession eines ausländischen Rechtsträgers in das in Deutschland verbliebene Vermögen einer vom Gebietsnachfolger fortgeführten (nichtkirchlichen) juristischen Person des öffentlichen Rechts erlaubt oder die Identität einer solchen Körperschaft mit einer ausländischen angenommen.
6. Die beiden Entscheidungen des BayObLG aus den Jahren 1965 und 1972 zum Problem des Egerer Stadtwaldes sind in Ergebnis und Begründung falsch und haben zur Unrichtigkeit von damit zusammenhängenden Eintragungen in dem Grundbuch des Amtsgerichts Tirschenreuth für die Gemarkungen Waldsassen, Ottengrün und Neualbenreuth geführt.
7. Es ist Sache der Bundesrepublik Deutschland, Maßnahmen zur Berichtigung des Grundbuchs zu ergreifen.
Eine Berichtigungsklage erscheint auch vor einer gesetzlichen Regelung des Problems, wozu der Bund nach Artikel 135 Abs. 5 GG befugt ist, erfolgversprechend.

Ein Original der Dissertation wurde mir von Herrn Dr. Jürgen Massopust zur Verfügung gestellt mit der ausdrücklichen Erlaubnis, die Zusammenfassung zu veröffentlichen. In seinem Anschreiben vermerkt er 2003-02-28: „ ... eine wissenschaftliche Diskussion über die Ergebnisse hat es nie gegeben, auch von den »widerlegten« Meinungen wurden sie einfach totgeschwiegen. ... “.

Mich würde es freuen, wenn ich mit dieser Veröffentlichung dazu beitragen könnte, wenigstens an diesem einen – in weltgeschichtlichem Vergleich nahezu unbedeutenden – Detail der geschichtlichen Katastrophen unserer Zeit wieder über Recht und Gesetz nachzudenken.
(Einzelne Hervorhebungen durch mich.)
ML 2003-03-08

Staatensukzession“ bedeutet „Nachfolge eines Staates in die Rechte und Pflichten eines anderen Staates“. JM + ML.