Quelle: Bernatzik, Edmund: Die österreichischen Verfassungsgesetze mit Erläuterungen. 2. Auflage. Wien 1911.
Zitiert nach Horst Glassl „Nationale Autonomie im Vielvölkerstaat. Der Mährische Ausgleich“, München 1977.

Landesgesetz vom 27. November 1905, LGBl. Nr. 2 von 1906, wirksam für die Markgrafschaft Mähren und die mährischen Enklaven in Schlesien, mit welchem eine neue Landtagswahlordnung erlassen wird.

Mit Zustimmung des Landtages Meiner Markgrafschaft Mähren finde Ich anzuordnen wie folgt:

I. Von den Wahlbezirken und Wahlorten.
Für die Wählerklasse des großen Grundbesitzes.

§ 1
Für die Wahl der Abgeordneten aus der Wählerklasse des großen Grundbesitzes bildet die ganze Markgrafschaft Mähren (einschließlich der in Schlesien gelegenen Enklaven) einen Wahlbezirk.

Der Wahlort ist die Landeshauptstadt Brünn.

§ 2
Die Wähler der Abgeordneten aus der Wählerklasse des großen Grundbesitzes teilen sich in zwei Wahlkörper.

Den I. Wahlkörper bilden die wahlberechtigten Besitzer der mit dem Fideikommißbande behafteten landtäflichen Güter, dann die nach benannten wahlberechtigten Besitzer solcher landtäflicher Güter, welche ohne landesfürstliche oder staatsbehördliche Bewilligung nicht veräußert werden dürfen, und zwar: geistliche Würdenträger, Domkapitel, Klöster, geistliche und weltliche Stiftungen und öffentliche Fonds, endlich der Allerhöchste Familienfonds und die geistlichen Ritterorden, die k. k. Theresianische Ritterakademie, wenn selbe im Besitze landtäflicher Güter sich befinden.

Den II. Wahlkörper bilden alle übrigen wahlberechtigten Besitzer landtäflicher Güter, insbesondere auch Aktiengesellschaften, Vereine und sonstige im vorstehenden Absatze nicht genanntejuristische Personen, selbst dann, wenn deren Vermögensverwaltung der Oberaufsicht der landesfürstlichen Verwaltungsbehörden untersteht.

Der I. Wahlkörper hat 10, der II.Wahlkörper 20 Abgeordnete zu wählen.

Nationale Wahlkörper

§ 3
Die Wähler der Abgeordneten der Städte, der Landgemeinden, sowie der allgemeinen Wählerklasse teilen sich in Wahlkörper böhmischer und deutscher Nationalität.

Für die Wählerklasse der Städte:
a) Böhmische Wahlbezirke

§ 4
Für die Wahl der Wahlkörper böhmischer Nationalität der Städte bildet die dieser Nationalität zugehörige Wählerschaft nachstehender Gemeinden je einen Wahlbezirk:
*) Christen- und Judengemeinde.
  1. Der I. und II. Bezirk der Landeshauptstadt Brünn;
  2. Der III. und IV. Bezirk der Landeshauptstadt Brünn; ferner die Städte und beziehungsweise Gemeinden:
  3. Königsfeld, Hussowitz, Schimitz, Lösch;
  4. Kremsier, Zdounek, Hullein;
  5. Proßnitz*), Plumenau;
  6. Mährisch Ostrau, Witkowitz, Oderfurt, Marienberg, Hotzenplotz, Hennersdorf;
  7. Mistek, Frankstadt, Friedland, Freiberg, Braunsberg;
  8. Mährisch Weißkirchen*), Leipnik*), Bodenstadt, Drahotusch, Keltsch, Neutitschein, Stramberg, Nesselsdorf, Fulnek;
  9. Wallachisch Meseritsch, Wsetin, Rožnau, Krasna, Wisowitz, Wallachisch Klobouk;
10. Trebitsch*), Namiest, Iglau, Stannern, Hrottowitz, Rossitz;
11. Neustadtl, Saar, Bystritz a.P., Tischnowitz, Groß Meseritsch, Groß Bittesch;
12. Boskowitz*), Blansko, Lettowitz, Kunstadt, Gewitsch*) Konitz;
13. Mährisch Budwitz, Triesch, Teltsch, Datschitz, Ziabings, Jamnitz, Jarmeritz;
14. Gaya*), Straßnitz*), Bisenz*), Wessely*), Wessely Vorstadt, Ungarisch Ostra*), Ungarisch Ostra Vorstadt;
15. Ungarisch Hradisch, Altstadt bei Hradisch, Ungarisch Brod*), Luhatschowitz, Bojkowitz;
16. Holleschau*), Bystritz a.H., Zlin, Napajedl;
17. Wischau, Butschowitz, Austerlitz*), Eiwanowitz, Koritschan, Steinitz;
18. Prerau*), Kojetein, Tobitschau;
19. Olmütz, Neugasse, Littau, Loschitz, Müglitz, Mähr.-Trübau, Zwittau, Brüsau, Deutsch Brodek, Sternberg, Mährisch Neustadt, Mährisch Aussee, Hohenstadt, Deutsch Liebau, Römerstadt, Frankstadt bei Mährisch Schönberg, Mährisch Schönberg, Hannsdorf, Halbseit, Reitendorf, Zöptau, Mährisch Altstadt, Mährisch Rothwasser, Schildberg, Groß Ullersdorf, Wiesenberg, Hof, Stadt Liebau, Bärn, Bautsch;
20.Göding, Lundenburg*), Klobouk bei Brünn, Mähr.-Kromau, Eibenschitz*), Kanitz*), Mißlitz*), Groß-Seelowitz, Pohrlitz*), Auspitz, Kostel*), Nikolsburg*), Joslowitz, Znaim, Frain, Jaispitz.

b) Deutsche Wahlbezirke.
§ 5
Für die Wahl der Wahlkörper deutscher Nationalität der Städte bildet die dieser Nationalität zugehörige Wählerschaft nachstehender Gemeinden je einen Wahlbezirk:
*) Christen- und Judengemeinde. In diesen Orten bestanden autonome jüdische Gemeindeverwaltungen.
  1. Der I. Bezirk der Landeshauptstadt Brünn;
  2. der II. Bezirk der Landeshauptstadt Brünn;
  3. der III. Bezirk der Landeshauptstadt Brünn;
  4. der IV. Bezirk der Landeshauptstadt Brünn, die Stadt Königsfeld und die Gemeinden Hussowitz, Schimitz, Lösch;
ferner die nachbenannten Städte, beziehungsweise Gemeinden:
  5. Olmütz, Neugasse;
  6. Iglau;
  7. Nikolsburg*), Joslowitz, Pohrlitz*), Kanitz*);
  8. Sternberg;
  9. Znaim, Zlabings, Mähr.-Budwitz, Jamnitz, Datschitz;
10. Auspitz, Groß Seelowitz, Lundenburg*), Kostel*), Klobouk bei Brünn, Mährisch Kromau, Eibenschitz*), Jarmeritz, Mislitz*), Rossitz, Teltsch, Triesch, Trebitsch*), Groß Meseritsch, Stannern, Namiest, Frain, Jaispitz, Hrottowitz, Neustadtl, Bystritz a.P., Saar, Groß Bittesch, Tischnowitz;
11. Neutitschein, Stramberg, Fulnek, Freiberg;
12. Mährisch Ostrau, Witkowitz, Marienberg;
13. Mährisch Weißkirchen*), Drahotusch, Leipnik*), Bodenstadt, Plumenau, Prerau*), Kojetein, Tobitschau, Proßnitz*), Deutsch Brodek, Wischau, Eiwanowitz, Butschowitz, Austerlitz*), Oderfurt;
14. Mährisch Neustadt, Littau, Deutsch Liebau, Hennersdorf, Hotzenplotz;
15. Mährisch Schönberg, Halbseit, Hannsdorf, Altstadt;
16. Römerstadt, Reitendorf, Zöptau, Groß Ullerdorf, Wiesenberg, Frankstadt bei Schönberg;
17. Mährisch Trübau, Schildberg, Rothwasser, Müglitz, Loschitz;
18. Zwittau, Brüsau, Gewitsch*), Konitz, Lettowitz, Boskowitz*), Kunstadt, Blansko, Hohenstadt, Aussee;
19. Hof, Bärn, Bautsch, Stadt Liebau;
20.Göding, Straßnitz*), Wessely*), Wessely Vorstadt, Ungarisch Ostra*), Ungarisch Ostra Vorstadt, Bisenz*), Ungarisch Hradisch, Altstadt bei Ungarisch Hradisch, Ungarisch Brod*), Bojkowitz, Luhatschowitz, Wal.-Klobouk, Wisowitz, Wsetin, Holleschau*), Keltsch, Bistritz a. H., Napajedl, Zlin, Kremsier, Hullein, Zdounek, Koritschan, Steinitz, Gaya*), Mistek, Braunsberg, Frankstadt a. R., Wallachisch Meseritsch, Nesselsdorf, Krasna, Rožnau, Friedland.

§ 6
Jene Städte, beziehungsweise für die Wahlkörper deutscher Nationalität jene Bezirke der Landeshauptstadt Brünn, welche für sich allein einen Wahlbezirk bilden, sind zugleich die Wahlorte der Wahlbezirke.

In jedem aus zwei oder mehreren Städten und Gemeinden beziehungsweise für die Wahlkörper böhmischer Nationalität aus je zwei Bezirken der Landeshauptstadt Brünn gebildeten Wahlbezirke ist jede dieser Städte und Gemeinden beziehungsweise Stadtbezirke zugleich der Wahlort und die in den vorhergehenden Paragraphen (§§ 4 und 5) bei der Festsetzung jedes Wahlbezirkes zuerst angeführte Stadt oder Gemeinde, beziehungsweise Stadtbezirk, der Hauptwahlort.

§ 7
Die Handels- und Gewerbekammer zu Brünn hat drei und die Handels- und Gewerbekammer zu Olmütz ebenfalls drei Landtagsabgeordnete zu wählen.
Für die Wahlen haben die wirklichen Mitglieder jeder Kammer den Wahlkörper zu bilden.

 

Für die Wählerklassen der Landgemeinden

§ 8
Die Wahlbezirke für die Wählerklasse der Landgemeinden sind je aus einem oder mehreren Gerichtsbezirken gebildet.
Die Gerichtsbezirke sind nach ihrem bei der Vornahme der Wahl bestehenden Gebietsumfange aufzufassen; in den betreffenden Gerichtsbezirken sind jedoch die in die Wählerklasse der Städte eingereihten Gemeinden nicht inbegriffen.
Im Falle der Bildung eines neuen Gerichtsbezirkes haben bis zum Erlasse eines die Bestimmungen der §§ 9 und 10 abändernden Gesetzes die Wahlberechtigten der Gemeinden des neugebildeten Gerichtsbezirks ihr Wahlrecht in jenem Wahlbezirke auszuüben, welchem nach den §§ 9 und 10 jener Gerichtsbarkeit zugeteilt ist, dem sie vor der Bildung des neuen Gerichtsbezirkes angehörten.

a) Böhmische Wahlbezirke
§ 9
Für die Wahl der Wahlkörper böhmischer Nationalität der Landgemeinden bildet die dieser Nationalität zugehörige Wählerschaft nachstehender Gerichtsbezirke nebst den in Schlesien gelegenen mährischen Enklaven je einen Wahlbezirk:
  1. Brünn Umgebung;
  2. Mährisch Kromau, Eibenschitz;
  3. Tischnowitz;
  4. Boskowitz, Blansko;
  5. Kunstadt, Bistritz a.P.;
  6. Neustadtl, Saar;
  7. Groß Meseritsch, Groß Bittesch;
  8. Trebitsch, Namiest;
  9. Mährisch Budwitz, Hrottowitz;
10. Datschitz, Jamnitz, Znaim Umgebung, Frain, Joslowitz;
11. Teltsch;
12. Iglau Umgebung;
13. Gewitsch, Konitz, Mährisch Trübau, Zwittau;
14. Olmütz Umgebung, Sternberg, Liebau, Hof;
15. Proßnitz, Plumenau;
16. Littau, Müglitz, Mährisch Neustadt;
17. Hohenstadt, Mährisch Schönberg, Altstadt, Schildberg, Römerstadt, Wiesenberg;
18. Mährisch Weißkirchen, Leipnik;
19. Wallachisch Meseritsch, Rožnau;
20. Wsetin;
21. Mährisch Ostrau, Mistek;
22. Neutitschein, Freiberg, Frankstadt, Fulnek, die mährischen Enklaven in Schlesien;
23. Wischau;
24. Groß Seelowitz, Pohrlitz;
25. Austerlitz;
26. Butschowitz, Steinitz;
27. Gaya;
28. Auspitz, Klobouk (Brünner Kreis), Nikolsburg;
29. Göding, Lundenburg;
30. Ungarisch Brod;
31. Ungarisch Hradisch Umgebung;
32. Ungarisch Ostra, Straßnitz;
33. Wallachisch Klobouk, Bojkowitz;
34. Kremsier Umgebung, Zdounek;
35. Prerau, Kojetein;
36. Holleschau, Bystritz a.H.;
37. Napajedl, Wisowitz.

Von obigen Wahlbezirken wählen die sub Zahl 1 und 14 angeführten je 2, die übrigen Wahlbezirke je einen Abgeordneten.

b) Deutsche Wahlbezirke
§ 10
Für die Wahl der Wahlkörper deutscher Nationalität der Landgemeinden bildet die dieser Nationalität zugehörige Wählerschaft nachstehender Gerichtsbezirke nebst den in Schlesien gelegenen mährischen Enklaven je einen Wahlbezirk:
  1 . Brünn Umgebung, Eibenschitz, Tischnowitz, Boskowitz, Blansko, Kunstadt, Wischau, Butschowitz, Austerlitz, Gaya, Steinitz, Groß Seelowitz, Klobouk (Brünner Kreis), Auspitz, Gewitsch, Kojetein, Kremsier Umgebung, Zdounek;
  2. Mährisch Trübau, Konitz;
  3. Olmütz Umgebung, Mährisch Neustadt, Prerau, Proßnitz, Plumenau;
  4. Neutitschein, Freiberg, Mistek, Mährisch Ostrau, Frankstadt, Wallachisch Meseritsch, Rožnau, Wsetin, Ungarisch Brod, Bojkowitz, Wallachisch Klobouk, Wisowitz, Fulnek, Bistritz a.H., Napajedl, Holleschau;
  5. Sternberg, Stadt Liebau;
  6. Römerstadt, Hof;
  7. Mährisch Schönberg, Wiesenberg;
  8. Zwittau, Müglitz, Littau;
  9. Hohenstadt, Altstadt, Schildberg;
10. Znaim Umgebung;
11. Joslowitz, Mährisch Budwitz, Hrottowitz, Mährisch Kromau, Namiest;
12. Nikolsburg, Lundenburg, Göding, Pohrlitz, Ungarisch Hradisch Umgebung, Ungarisch Ostra, Straßnitz;
13. Iglau Umgebung, Teltsch, Trebitsch, Groß Meseritsch, Groß Bittesch, Datschitz, Jamnitz, Neustadtl, Bistritz a.P., Saar, Frain;
14. Weißkirchen, Leipnik und die in Schlesien gelegenen mährischen Enklaven.

Für die allgemeine Wählerklasse
§ 11
Die Wahlbezirke für die allgemeine Wählerklasse bestehen aus den Städten mit eigenen Statuten und aus Gerichtsbezirken sowie aus den in Schlesien gelegenen mährischen Enklaven, in beiden Fällen mit Einschluß der in denselben gelegenen, in die Wählerklasse der Städte aufgenommenen Orte.
Die Gerichtsbezirke sind nach ihrem bei Vornahme der Wahl bestehen den Gebietsumfange aufzufassen.
Im Falle der Bildung eines neuen Gerichtsbezirkes kommen die Bestimmungen des dritten Absatzes des § 8 zur Anwendung.

a) Böhmische Wahlbezirke.
§ 12

Für die Wahl der Wahlkörper böhmischer Nationalität der allgemeinen Wählerklasse bildet die dieser Nationalität zugehörige Wählerschaft nachstehender Städte mit eigenem Statute und Gerichts bezirke nebst den in Schlesien gelegenen mährischen Enklaven je einen Wahlbezirk.:
  1. Die Landeshauptstadt Brünn und die Gerichtsbezirke Brünn Umgebung und Eibenschitz;
dann die Gerichtsbezirke, beziehungsweise Städte mit eigenem Statut:
  2. Göding, Lundenburg, Klobouk bei Brünn, Auspitz, Groß Seelowitz;
  3. die Gerichtsbezirke Datschitz, Znaim Umgebung, Nikolsburg, Frain, Joslowitz, Pohrlitz, Mährisch Kromau, Mährisch Budwitz, Jamnitz, Hrottowitz, Namiest, dann Stadt Znaim;
  4. die Gerichtsbezirke: Trebitsch, Iglau Umgebung, Teltsch, Groß Meseritsch, Groß Bittesch, dann Stadt Iglau;
  5. die Gerichtsbezirke: Neustadti, Saar, Bystritz a. P., Kunstadt, Tischnowitz, Blansko;
  6. die Gerichtsbezirke Boskowitz, Gewitsch, Konitz, Littau, Müglitz, Mährisch Trübau, Zwittau, Hohenstadt, Mährisch Schönberg, Schildberg, Wiesenberg, Altstadt;
  7. Stadt Olmütz und die Gerichtsbezirke: Olmütz Umgebung, Leipnik, Mährisch Weißkirchen, Sternberg, Liebau, Hof, Mährisch Neustadt, Römerstadt;
  8. Stadt Kremsier und die Gerichtsbezirke: Kremsier Umgebung, Proßnitz, Kojetein, Plumenau;
  9. die Gerichtsbezirke: Mährisch Ostrau, Mistek, Freiberg, Frankstadt, Neutitschein, Fulnek und die in Schlesien gelegenen mährischen Enklaven;
10. die Gerichtsbezirke: Wallachisch Meseritsch, Rožnau, Wsetin, Wallachisch Klobouk;
11. die Gerichtsbezirke: Prerau, Bystritz a. H., Holleschau, Napajedl;
12. Stadt Ungarisch Hradisch und die Gerichtsbezirke, Ungarisch Hradisch Umgebung, Ungarisch Brod, Bojkowitz, Wisowitz;
13. die Gerichtsbezirke: Gaya, Ungarisch Ostra, Straßnitz, Steinitz;
14. die Gerichtsbezirke: Wischau, Austerlitz, Butschowitz, Zdounek.

b) Deutsche Wahlbezirke
§ 13

Für die Wahl der Wahlkörper deutscher Nationalität der allgemeinen Wählerklasse bildet die dieser Nationalität zugehörigeWählerschaft nachstehender Städte mit eigenem Statute und Gerichtsbezirke nebst den in Schlesien gelegenen mährisch Enklaven je einen Wahlbezirk:
  1. Die Landeshauptstadt Brünn und die Gerichtsbezirke Brünn Umgebung, Eibenschitz, Pohrlitz, Auspitz, Göding, Klobouk (Brünner Kreis), Groß-Seelowitz, Gaya, Steinitz, Butschowitz, Austerlitz, Blansko, Tischnowitz;
ferner die Gerichtsbezirke, beziehungsweise die Städte mit eigenem Statute:
  2. Stadt Znaim, dann die Gerichtsbezirke Znaim Umgebung, Frain, Mährisch Kromau, Mährisch Budwitz, Hrottowitz, Joslowitz, Nikolsburg, Lundenburg;
  3. Stadt Iglau, dann die Gerichtsbezirke Iglau Umgebung, Groß Meseritsch, Groß Bittesch, Boskowitz, Gewitsch, Kunstadt, Mährisch Trübau, Zwittau, Neustadtl, Saar, Bistritz (Iglauer Kreis), Jamnitz, Datschitz, Teltsch, Namiest, Trebitsch, Müglitz;
  4. Stadt Olmütz, dann die Gerichtsbezirke Olmütz Umgebung, Littau, Sternberg, Mährisch Neustadt, Liebau, Leipnik, Prerau, Holleschau, Stadt Ungarisch Hradisch, dann die Gerichtsbezirke Ungarisch Hradisch Umgebung, Napajedl, Ungarisch Ostra, Straßnitz, Stadt Kremsier, die Gerichtsbezirke Kremsier Umgebung, Wischau, Zdounek, Kojetein, Proßnitz, Plumenau, Konitz;
  5. die Gerichtsbezirke: Neutitschein, Freiberg, Fulnek, Mährisch Ostrau, Mistek, Frankstadt, Wallachisch Meseritsch, Wsetin, Wisowitz, Wallachisch Klobouk, Bojkowitz, Ungarisch Brod, Bystritz a. H., Rožnau, Mährisch Weißkirchen, Hof, mährische Enklaven in Schlesien;
  6. die Gerichtsbezirke: Mährisch Schönberg, Mährisch Altstadt, Wiesenberg, Schildberg, Hohenstadt, Römerstadt.

§ 14
In den Wahlbezirken der Landgemeinden und der allgemeinen Wählerklasse ist jede Gemeinde, welche nach der letzten Volkszählung über zweihundertfünfzig Einwohner zählt, Wahlort.
Gemeinden mit zweihundertfünfzig oder weniger Einwohnern wählen in der Regel zusammengelegt mit den nächstgelegenen Landgemeinden desselben Gerichtsbezirkes in zu bildenden Gruppenwahlorten. Die Gruppenwahlorte bestimmt der Statthalter nach Einvernehmung des Landesausschusses im Verordnungswege.
Bei Gemeinden von sehr ausgedehntem Gebietsumfange, welche aus mehreren Ortsgemeinden (Teilgemeinden) bestehen, kann der Statthalter nach Einvernehmung des Landesausschusses im Verordnungswege auch Ortsgemeinden (Teilgemeinden), welche nach der letzten Volkszählung über zweihundertfünfzig Einwohner zählen, zu Wahlorten bestimmen und aus Ortsgemeinden (Teilgemeinden) Gruppenwahlorte bilden.

In jedem Wahlbezirke ist der in den §§ 9,10,12 und 13 zuerst angeführte Ort der Hauptwahlort.

§ 15
In jedem der durch die §§ 4, 5, 9, 10, 12 und 13 festgesetzen Wahlbezirke ist je ein Abgeordneter zu wählen, insoweit in diesem Gesetze nicht ausdrücklich eine andere Bestimmung getroffen wird.

II. Von dem Wahlrecht und der Wählbarkeit.
Wahlberechtigung:
a) Im großen Grundbesitz.

§ 16
Die Abgeordneten der Wählerklasse des großen Grundbesitzes sind durch unmittelbare direkte Wahl der physisch großjährigen, eigenberechtigten und dem österreichischen Staatsverbande angehörigen, nicht nach § 25 von dem Wahlrechte ausgeschlossenen Beisitzer jener landtäflichen Güter zu wählen, deren Jahresschuldigkeit an landesfürstlichen Realsteuern ohne Berücksichtigung der nach Artikel VII des Gesetzes vom 25. Oktober 1896 (RGBl. Nr. 220) etwa gewährten Steuernachlässe wenigstens 500 Kronen beträgt.

Der Besitz zweier oder mehrerer landtäflichen Güter, deren Jahresschuldigkeit an landesfürstlichen Realsteuern zusammengenommen wenigstens 500 Kronen beträgt, berechtigt ebenfalls zur Wahl.

Güter, für welche eine selbständige Einlage in der Landtafel neu eröffnet Wurde, sind erst drei Jahre nach der rechtskräftigen Eröffnung der Einlage den zur Wahl berechtigten Gütern gleichzuhalten.

§ 17
Unter mehreren Mitbesitzern eines zur Wahl berechtigenden landtäflichen Gutes steht zwar jedem derselben das Wahlrecht zu, kann jedoch nur durch denjenigen aus ihnen ausgeübt werden, welcher entweder kraft seines eigenen Besitzanteiles oder mit Hinzurechnung der Anteile der ihn bevollmächtigenden Mitbesitzer mehr als die Hälfte des Gutes vertritt, in allen Fällen jedoch nur insofern, als die Jahresschuldigkeit der vertretenen Besitzanteile an landesfürstlichen Realsteuern mindestens 500 Kronen beträgt.

Wer Mitbesitzer mehrerer landtäflichen Güter oder wer Alleinbesitzer eines oder mehrerer landtäflichen Güter und zugleich Mitbesitzer anderer solcher Güter ist, kann nur einmal, sei es allein, sei es kraft der Bevollmächtigung seiner Mitbesitzer, das Wahlrecht ausüben. Die Mitbesitzer der Güter, für welche er infolgedessen ein Wahlrecht nicht ausüben kann, sind berechtigt, dasselbe dann auszuüben, wenn sie ohne Hinzurechnung des Anteiles jenes Mitbesitzers, welcher kraft seines Alleinbesitzes oder des Mitbesitzes anderer Güter und der Bevollmächtigung anderer Mitbesitzer sein Wahlrecht ausübt, nach obigen Bestimmungen wahlberechtigt erscheinen.

§ 18
Für jene zur Wahl berechtigenden landtäflichen Güter, in deren Besitze sich eine Koporation, Gesellschaft, Anstalt, Stiftung oder sonst eine juristische Person befindet, ist das Wahlrecht nur durch jene Personen auszuüben, welche nach den bestehenden gesetzlichen oder gesellschaftlichen Normen, Statuten oder Stiftungsurkunden berufen sind, die Korporation, Gesellschaft, Anstalt, Stiftung oder sonstige juristische Person nach außen zu vertreten und, sofern die Vertretung nicht einer Einzelperson zukommt, durch jene Einzelperson, welche von den berufenen Vertretern aus ihrer Mitte hiezu bestellt wird.

Derjenige, der dieses Wahlrecht ausübt, muß dem österreichischen Staatsverbande angehören, physisch großjährig und eigenberechtigt sein, und es darf demselben keiner der in den §§ 25 und 26 nominierten Ausschließungsgründe entgegenstehen.

Der dem Funktionär einer Korporation, Gesellschaft, Anstalt, Stiftung oder sonstigen juristischen Person überlassene Genuß eines Gutes verleiht dem Funktionär kein Wahlrecht, wenn derselbe nicht zugleich nach den bestehenden gesetzlichen oder gesellschaftlichen Normen, Statuten oder Stiftungsurkunden berufen ist, das im Besitze der betreffenden Korporation, Gesellschaft, Anstalt, Stiftung oder sonstigen juristischen Person befindliche Gut zu vertreten.

Dem Staate, den Ländern und Gemeinden, welche sich im Besitze von landtäflichen Gütern befinden, kommt ein Wahlrecht rücksichtlich derselben nicht zu.

§ 19
In der Wählerklasse des großen Grundbesitzes können alle Wahlberechtigten sowie auch die im § 18 bezeichneten Vertreter das Wahlrecht durch Bevollmächtigte ausüben. Aktiv dienende Militärper sonen, Militärbeamte ausgenommen, dann Frauen können ihr Wahl recht nur durch Bevollmächtigte ausüben. Diese Vollmachtsträger müssen in dem betreffenden Wahlkörper wahlberechtigt sein und dürfen nur einen Wahlberechtigten vertreten. Wähler, welche im Sinne des § 18 für eine Korporation, Gesellschaft, Anstalt, Stiftung oder sonstige juristische Person oder im Sinne des § 17 für Mitbesitzer wählen, können auch eine Vollmacht übernehmen.

§ 20. Jede Wahlvollmacht muß schriftlich ausgestellt, vom Voll machtgeber eigenhändig unterschrieben sein, auf die Ausübung des Wahlrechtes in der Wählerklasse lauten und mit Berufung auf die Wahlausschreibung den Wahlakt bezeichnen. Eine solche Vollmacht berechtigt, insolange sie nicht erloschen ist, den Vollmachtsträger bei dem betreffenden Wahlakte alle im Wahlrechte gelegenen Befugnisse, insbesondere im großen Grundbesitze das Stimmrecht bei der Wahl der Wahlkommission und bei der Abgeordnetenwahl auszuüben.

Mündliche oder telegraphische Verfügungen in Betreff der Erteilung einer Vollmacht sind wirkungslos. Dasselbe gilt hinsichtlich des Widerrufes einer Vollmacht, den Fall ausgenommen, wenn der Vollmachtgeber persönlich vor der Wahlkommission widerruft, bevor der Vollmachtträger als solcher die Stimme abgegeben hat.

Außerhalb der österreichisch-ungarischen Monarchie ausgestellte Vollmachten und Widerrufe müssen gehörig beglaubigt sein.

 

b) In der Wählerklasse der Städte und Landgemeinden
§ 21

Die Abgeordneten der in in §§ 4 und 5 aufgeführten Städte und Gemeinden sowie der Landgemeinden (§§ 9 und 10) sind von allen physisch großjährigen und eigenberechtigten Gemeindemitgliedern männlichen Geschlechtes unmittelbar zu wählen, welche nach den §§ 25 und 26 vom Wahlrechte nicht ausgeschlossen und seit einem Jahre eine Jahresschuldigkeit an landesfürstlichen direkten Steuern von mindestens 8 Kronen, ohne Berücksichtigung der nach Artikel VII des Gesetzes vom 25. Oktober 1896 (RGBI. Z. 220) etwa gewährten Steuernachlässe zu entrichten haben. Öffentliche Gesellschaften einer Erwerbsunternehmung, insofern sie den Bestimmungen dieses Paragraphen entsprechen, haben ohne Rücksicht auf ihren Wohnsitz das Wahlrecht nach Maßgabe der auf jeden entfallenden Quote der von dieser Erwerbsunternehmung in Mähren gezahlten Gesamtsteuer.

In diesen Wählerklassen sind weiter in der Gemeinde ihres Wohnsitzes ohne Rücksicht auf eine Steuerleistung wahlberechtigt alle in der Ortsseelsorge angestellten Geistlichen (auch Rabbiner), alle definitiv angestellten Hof-, Staats-, Militär-, Landes- und öffentlichen Fondsbeamten, dann im Ruhestande, im Verhältnisse außer Dienst oder in der Evidenz befindlichen Berufsoffiziere (auch Auditore, Militärärzte und Truppenrechnungsführer) und Militärgeistliche sowie Personen, die an einer inländischen Hochschule einen akademischen Grad erworben haben, endlich die definitiv angestellten Lehrer an öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrechte ausgestatteten Unterrichtsanstalten sowie der Landesanstalten.

 

c) In der allgemeinen Wählerklasse
§ 22
In der allgemeinen Wählerklasse ist jeder eigenberechtigte Staatsbürger männlichen Geschlechtes, welcher das 24. Lebensjahr vollstreckt hat und vom Wahlrechte nicht ausgeschlossen ist (§§ 25 und 26), in jener Gemeinde wahlberechtigt, in welcher er am Tage der Ausschreibung der Wahl seit wenigstens sechs Monaten seßhaft ist.

§ 23
Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht im Großgrundbesitze, in den Wählerklassen der Städte und Landgemeinden nur in einem Wahlbezirke und mit Ausnahme der Wählerklasse des großen Grundbesitzes nur persönlich ausüben.

Wer in der Wählerklasse des großen Grundbesitzes wahlberechtigt ist (außerjenen, welche im Namen der im § 18 bezeichneten juristischen Personen das Wahlrecht ausüben), darf in keinem Wahlbezirke der Wählerklassen der Städte und Landgemeinden, und wer in einem Wahlbezirke der in den §§ 4 und 5 genannten Städte und Gemeinden wahlberechtigt ist, in keiner in die Wählerklasse der Landgemeinden eingereihten Gemeinde wählen.

Wer in beiden Wahlkörpern des großen Grundbesitzes wahlberechtigt ist, darf sein Wahlrecht nur im ersten Wahlkörper ausüben.

Die Ausübung des Wahlrechtes in den Wählerklassen des großen Grundbesitzes, der Städte und der Landgemeinden sowie in den Handels- und Gewerbekammer schließt die Ausübung des Wahlrechtes in der allgemeinen Wählerklasse nicht aus.

Wähler aus jeder Wählerklasse, auch die im § 18 bezeichneten Vertreter, wenn sie zugleich Mitglieder einer Handels- und Gewerbekammer sind, dürfen ihr Stimmrecht auch für die Wahlen der Landtagsabgeordneten der Handels- und Gewerbekammer ausüben.

Ist ein Wähler der Wählerklassen der Städte oder Landgemeinden zugleich in mehreren Städten oder in mehreren Landgemeinden wahlbrechtigt, so darf er sein Wahlrecht nur einmal ausüben, und zwar in der Gemeinde seines ordentlichen Wohnsitzes oder, wenn er in keiner der betreffenden Gemeinden oder in mehreren Gemeinden abwechselnd seinen Wohnsitz hat, nur in jeder Gemeinde, in welcher er die höchste Steuerschuldigkeit entrichtet.

 

Erfordernisse der Wählbarkeit
§ 24
Als Landtagsabgeordnete sind alle Personen männlichen Geschlechtes wählbar, welche
a) österreichische Staatsbürger;
b) mindestens dreißig Jahre alt und eigenberechtigt sind;
c) im Vollgenusse der bürgerlichen Rechte sich befinden, und d) in einer Wählerklasse des Landes, nämlich entweder in jener des großen Grundbesitzes oder in jener der Städte oder in jener der Landgemeinden oder in der allgemeinen Wählerklasse zur Wahl der Landtagsabgeordneten nach den Bestimmungen der vorausgehenden §§ 16 bis 22 wahlberechtigt sind.
Diese Erfordernisse der Wählbarkeit gelten auch für die Abgeordneten der Handels- und Gewerbekammern.

 

Ausschluß von der Wählbarkeit
§ 25

Von dem Wahlrechte und der Wählbarkeit bei der Wahl der Abgeordneten sind ausgeschlossen:
1. diejenigen, welche eine Armenversorgung aus öffentlichen oder Gemeindemitteln genießen oder in dem der Wahl unmittelbar vor ausgegangenen Jahre genossen haben oder welche überhaupt der öffentlichen Mildtätigkeit zur Last fallen.
Als Armenversorgung oder als Akte der öffentlichen Mildtätigkeit sind jedoch in Bezug auf das Wahlrecht nicht anzusehen: Unterstützungen aus Krankenkassen, Unfall- oder Invalidenrenten, die Befreiung vom Schulgelde, die Beteilung mit Lehrmitteln oder mit Stipendien sowie auch Notstandsaushilfen.
2. Personen, über deren Vermögen der Konkurs eröffnet worden ist, während der Dauer der Konkursverhandlung.
3. Diejenigen Personen, welche wegen eines Verbrechens oder wegen der Übertretung des Diebstahls, der Veruntreuung, der Teilnehmung hieran oder des Betruges zu einer Strafe verurteilt worden sind. Diese Folge der Verurteilung hat bei den im § 6, Z. 1 bis 10, des Gesetzes vom 15. November 1867, RGBl. Nr. 131, aufgezählten Verbrechen mit dem Ende der Strafe, bei anderen Verbrechen mit dem Ablaufe von zehn Jahren, wenn der Schuldige zu einer wenigstens fünfjährigen Strafe verurteilt wurde, und außerdem mit dem Ablaufe von fünf Jahren, bei den oben angeführten Übertretungen aber mit dem Ablaufe von drei Jahren nach dem Ende der Strafe aufzuhören.
Werden durch die Strafgesetzgebung neue Bestimmungen darüber getroffen, infolge welcher strafrechtlichen Verurteilung und für welche Dauer das Wahlrecht und die Wählbarkeit zu Gemeindevertretungen verloren geht oder nicht ausgeübt werden darf, so haben die nämlichen Bestimmungen auch hinsichtlich des Wahlrechtes und der Wählbarkeit in den Landtag zu gelten.

§ 26
Die in dauernder oder zeitlicher aktiver Dienstleistung stehenden Offiziere, Militärgeistlichen, Gagisten ohne Rangsklasse und Personen des Mannschaftsstandes der bewaffneten Macht, beziehungsweise der Gendarmerie - die zeitlich Beurlaubten inbegriffen - können, den im § 19 vorgesehenen Fall ausgenommen, weder wählen noch gewählt werden.

Von der Wählbarkeit sind nebst den obigen auch alle in dauernder oder zeitlicher aktiver Dienstleistung befindlichen Beamten der bewaffneten Macht ausgeschlossen.

Die Wählbarkeit wird jedoch bezüglich jener Angehörigen der bewaffneten Macht nicht ausgeschlossen, welche lediglich infolge der gesetzlichen Verpflichtung zu Waffen-(Dienst-) Übungen während der betreffenden Zeit in aktiver Dienstleistung stehen.

 

III. Von der Ausschreibung und Vorbereitung der Wahlen
Ausschreibung durch den Statthalter

§ 27
Die Aufforderung zur Vornahme der Wahl geschieht durch Erlässe des Statthalters, welche den Tag, an dem die Wahl der Landtagsabgeordneten in den durch diese Wahlordnung bestimmten Wahlorten vorzunehmen ist, sowie den Tag, an welchem etwaige engere Wahlen vorzunehmen sein werden, zu enthalten haben. Die Festsetzung des Wahltages hat derart zu geschehen, daß alle nötigen Vorbereitungen vor Eintritt desselben beendet werden können.

§ 28
Die Ausschreibung der allgemeinen Wahlen für den Landtag hat in der Art zu geschehen, daß zuerst die Abgeordneten der allgemeinen Wählerklasse, dann die Abgeordneten der Landgemeinden, dann die Abgeordneten der Städte und der Handels- und Gewerbekammern und endlich die Abgeordneten des großen Grundbesitzes gewählt und daß die Wahlen für jede der drei ersteren Wählerklassen im ganzen Lande an dem nämlichen Tage vorgenommen werden.

§ 29
Die Ausschreibung allgemeiner Wahlen ist durch die Landeszeitungen und durch Plakate in allen Gemeinden der Markgrafschaft Mähren und der in Schlesien gelegenen mährischen Enklaven bekanntzumachen.
Die Ausschreibung einzelner Wahlen ist bezüglich der Wählerklasse des großen Grundbesitzes durch die Landeszeitungen, bezüglich der Wählerklassen der Städte und Landgemeinden und der allgemeinen Wählerklasse durch Plakate in den den Wahlbezirk bildenden Gemeinden zu verlautbaren.

§ 30
Wählerlisten.
1. Die Wahlberechtigten aller Wählerklassen, mit Ausnahme jener der Handels- und Gewerbekammern, sind in alphabetischer Ordnung in besondere Listen (Wählerlisten) einzutragen.

2. Alle Wahlberechtigten, welche nach den Bestimmungen dieser Wahlordnung einen Wahlkörper bilden, sind in eine Wählerliste einzutragen.

3. In der Wählerklasse der Städte und Landgemeinden sowie in der allgemeinen Wählerklasse sind die Wählerlisten nach Gemeinden (in Brünn nach Gemeindebezirken), und zwar für jeden nationalen Wahlkörper abgesondert zu verfassen.

4. Hiebei haben die Wählerlisten der letzten in dem Wahlbezirke vorgenommenen Landtagswahl und bei der ersten nach diesem Gesetze vorgenommenen allgemeinen Wahl die auf Grund der Übergangsbestimmungen (§§ 67 ff.) angelegten Wählerlisten zur Grundlage zu dienen.

5. Wahlberechtigte, welche weder der böhmischen noch der deutschen Nationalität angehören, sind, sofern sie nicht bei der letztvorhergehenden Wahl oder bei der auf Grund dieses Gesetzes (§§ 67 ff.) vorgenommenen ersten Konstatierung der nationalen Zugehörigkeit der Wählerschaft bereits in die Liste eines nationalen Wahlkörpers Aufnahme fanden, in die Wählerliste jener Nationalität aufzunehmen, in welcher die Mehrheit der Wähler der betreffenden Gemeinde eingetragen erscheint.

6. Wählen in der Wählerklasse der Landgemeinden und in der allgemeinen Wählerklasse mehrere Gemeinden an einem Orte (Gruppenwahlorte), so haben die Wählerlisten jedes der beiden Wahlkörper böhmischer und deutscher Nationalität der einzelnen Orte oder Gemeinden, als Teillisten aneinandergereiht, die Grundlage für die Wahlhandlung zu bilden, ohne daß hieraus eine die zur Wahl an dem Wahlorte berufenen Wahlberechtigten in alphabetischer Ordnung enthaltende Gesamtliste anzufertigen wäre.

7. Die zur Anfertigung der Wählerlisten berufenen Organe haben dieselben in Evidenz zu halten.

 

Kundmachung der Wählerlisten und Reklamationsverfahren.
§ 31

1. Die Anfertigung:
a) der Wählerlisten des großen Grundbesitzes obliegt dem Statthalter;
b) der Wählerlisten beider nationaler Wahlkörper der Städte und der Landgemeinden, sowohl für die Wahl in ihrer als in der allgemeinen Wählerklasse, obliegt in jeder Gemeinde dem Gemeindevorsteher.

2. Die Listen a hat der Statthalter durch Einschaltung in die Landeszeitungen unter Anberaumung einer vierzehntägigen, vom Tage der Kundmachung zu berechnenden Reklamationsfrist zu verlautbaren.

3. Die Listen b hat der Gemeindevorsteher im Amtslokale der Gemeinde, und zwar die Listen beider nationalen Wahlkörper an einem und demselben Tage zu jedermanns Einsicht und Abschriftnahme aufzulegen. Gleichzeitig ist diese Auflegung unter Anberaumung einer achttägigen, vom Tage der geschehenen Kundmachung zu berechnenden Reklamationsfrist öffentlich bekanntzumachen.

4. Ein Pare der Liste hat der Gemeindevorsteher an die unmittelbar vorgesetzte landesfürstliche politische Behörde oder an jenen Bezirkshauptmann vorzulegen, welcher vom Statthalter mit der Entscheidung der Reklamationen beauftragt worden ist (§ 32).

§ 32
1. Reklamationen gegen die Wählerliste können von den Wahlberechtigten des betreffenden Wahlkörpers (sowohl des großen Grundbesitzes als der Wahlkörper böhmischer und deutscher Nationalität) wegen Aufnahme von Nichtwahlberechtigten oder Weglassung von Wahlberechtigten, und zwar gegen die Listen a beim Statthalter, gegen die Listen b bei dem Gemeindevorsteher eingebracht werden.

2. Reklamationen gegen die Listen b können von jedem Wahlberechtigten des betreffenden Wahlkörper auch zu dem Zwecke eingebracht werden, damit ein Wähler aus der Liste des nationalen Wahlkörpers, in welche Reklamant oder ein anderer von ihm bezeichneter Wähler aufgenommen wurde, wegen Nichtzugehörigkeit zu dem betreffenden Volksstamme gestrichen und in die Liste des anderen nationalen Wahlkörpers übertragen werde.

3. Die bei dem Gemeindevorsteher einlangenden Reklamationen sind von ihm innerhalb drei Tagen an die unmittelbar vorgesetzte landesfürstliche politische Behörde oder in Städten mit eigenen Statuten außer der Landeshauptstadt an jenen Bezirkshauptmann vorzulegen, welchen der Statthalter mit der Reklamationsentscheidung beauftragt.

4. Über die rechtzeitig eingebrachten Reklamationen entscheidet bezüglich der Listen a sowie der Wählerlisten der Landeshauptstadt Brünn der Statthalter, bezüglich der Listen b der Vorsteher der landesfürstlichen politischen Behörde, welcher die Gemeinde unmittelbar unterstellt ist, oder der mit dieser Entscheidung beauftragte Bezirkshauptmann.

5. In den die Listen b betreffenden Fällen kann innerhalb drei Tagen die Berufung an den Statthalter bei der betreffenden Bezirkshauptmannschaft eingebracht werden.

6. Die Entscheidung des Statthalters ist in jedem Falle endgültig.

7. Reklamationen und Berufungen, die nach Ablauf der Frist eingebracht werden, sind als verspätet zurückzuweisen.

8. Der zur Reklamationsentscheidung berufene landesfürstliche Beamte hat bis 24 Stunden vor dem Wahltermine etwa norwendige gesetzlich begründete Berichtigungen der Wählerliste von Amts wegen vorzunehmen.

 

Leglitimationskarte.
§ 33

1. Sobald die Wählerliste der beiden Wahlkörper des großen Grundbesitzes sowie jene der Städte, der Landgemeinden und der allgemeinen Wählerklasse nach erfolgter Entscheidung der Reklamationen richtiggestellt ist, sind den Wählern des großen Grundbesitzes vom Statthalter, den Wählern der Städte, der Landgemeinden und der allgemeinen Wählerklasse von dem Vorsteher der unmittelbar vorgesetzten landesfürstlichen politischen Behörde zur Wahl der Abgeordneten Legitimationskarten auszufertigen, welche die fortlaufende Nummer der betreffenden Wählerliste, den Namen und Wohnort des Wahlberechtigten, den Ort, den Tag und die Stunde des Anfanges der Wahlhandlung sowie die Stunde des Schlusses der Stimmgebung zu enthalten haben.

2. In Städten mit eigenen Statuten kann mit der Ausfertigung der Legitimationskarten der Bürgermeister beauftragt werden.

3. Wahlberechtigten des großen Grundbesitzes, welche in den im Reichsrate vertretenen Königreichen und Ländern wohnen, sind ihre Legitimationskarten zuzusenden; die im Auslande wohnenden Wahlberechtigten sind zur Erhebung ihrer Legitimationskarten durch die Landeszeitungen aufzufordern, den Wahlberechtigten der übrigen Wählerklassen sind die Legitimationskarten in die Wohnung zuzustellen; die Zustellung kann dem Gemeindevorsteher übertragen werden.

5. Auch sind die Wähler in ortsüblicher Weise aufzufordern, ihre Legitimationskarte injenen Fällen, in denen sieauswelchem Grunde immer längstens 24 Stunden vor dem Wahltage nicht zugestellt worden wäre, persönlich zu erheben.

 

Stimmzettel.
§ 34

1. Zum Vollzuge der Wahl der Abgeordneten sind den Wählern mit den Legitimationskarten Stimmzettel zu erfolgen, welche auf die Zahl der zu Wählenden eingerichtet und für Wahlen des großen Grundbesitzes und der Handelskammern mit dem Amtssiegel der Statthalterei, für die übrigen Wahlen mit dem Amtssiegel der unmittelbar vorgesetzten landesfürstlichen politischen oder der die Legitimationskarten ausfertigenden Gemeindebehörde (§ 33), ferner jedenfalls mit der Bemerkung versehen sein müssen, daß jeder andere nicht behördlich ausgegebene Stimmzettel als ungültig behandelt werden wird.

Überdies haben die Stimmzettel für die Wahlen im großen Grundbesitze und in den Handels- und Gewerbekammern die Aufforderung zu enthalten, bei Eintragung der Namen der zu wählenden Personen eine bestimmte Reihenfolge je nach dem Gewichte, welches auf die Wahl der betreffenden Person gelegt wird, zu beobachten, so daß der Name desjenigen, auf dessen Wahl das größte Gewicht gelegt wird, an erster Stelle, der Name desjenigen, auf dessen Wahl das nächstgrößte Gewicht gelegt wird, an zweiter Stelle usw. in den Stimmzettel einzutragen ist. Endlich ist die Bemerkung beizufügen, daß es den Wählern frei steht, zum Zwecke der Sicherung des ihnen für Ersatzwahlen vorbehaltenen Rechtes (§ 53) die Stimmzettel zu unterfertigen.

Anstatt verloren gegangener oder unbrauchbar gewordener Stimmzettel oder Legitimationskarten sind auf Verlangen der Wahlberechtigten von der zur ersten Ausfertigung berufenen Behörde oder am Tage der Wahl von dem Wahlkommissär andere Stimmzettel oder Legitimationskarten auszufolgen.

4. Der Wahlkommissär erfolgt auch die zur Vornahme der engeren Wahl (§§ 57 und 58) erforderlichen Stimmzettel.

5. Der Zeitpunkt und die Dauer der Stimmenabgabe sind in der Weise festzusetzen, daß den Wählern die Ausübung des Wahlrechtes tunlichst gesichert werde.

 

IV Von der Vornahme der Wahl der Abgeordneten
Wahlkommissionen
§ 35

1 . Außer dem Falle des § 43 wird die Leitung der in Gegenwart eines Wahlkommissärs vorzunehmenden Wahlhandlung einer aus den Wählern gebildeten Wahlkommission übertragen, welche in dem ersten Wahlkörper des großen Grundbesitzes aus drei, im zweiten Wahlkörper des großen Grundbesitzes und für alle in den Städten, Landgemeinden und in der allgemeinen Wählerklasse vorzunehmenden Wahlen aus sieben Mitgliedern besteht.

2. Der Wahlkommissär für die Wahlen im großen Grundbesitze und in der Landeshauptstadt Brünn wird vom Statthalter, für die übrigen Wahlen aber von jenem Bezirkshauptmanne bestimmt, in dessen Bezirk die Wahl vorzunehmen ist oder der vom Statthalter mit der Bestimmung des Wahlkommissärs beauftragt wird.

In Gemeinden, in welchen in den'beiden nationalen Wahlkörpern eine größere Anzahl von Wählern vorhanden ist, werden vom Statthalter, beziehungsweise vom Bezirkshauptmanne je ein Wahlkommissär für jeden Wahlkörper ernannt.

4. Das Amt des Wahlkommissärs ist ein Ehrenamt, zu dessen Annahme jeder Staatsbürger verpflichtet ist.

Jeder Wahlkommission wird von dem Wahlkommissär ein Schriftführer beigegeben, welcher über den Verlauf der Wahlhandlung ein Protokoll zu führen und in dasselbe alle wichtigen, bei der Wahlhandlung sich ergebenden Vorkommnisse, insbesondere die von der Wahlkommission gefällten Entscheidungen aufzunehmen hat.

§ 36
1. Für die von den Wählern des großen Grundbesitzes zu vollziehen den Wahlhandlungen werden im ersten Wahlkörper ein Mitglied, im zweiten Wahlkörper drei Mitglieder der Wahlkommission von den Wahlberechtigten gewählt.

2. Nach deren Wahl werden ebensoviele Mitglieder der Wahlkommission vom Wahlkommissär ernannt.
3. Die Wahl der von den Wahlberechtigten zu wählenden Mitglieder hat durch Stimmzettel zu geschehen, welche über Aufforderung des Wahlkommissärs von den beim Beginne dieses Wahlaktes anwesenden und legitimierten Wählern in Ausübung des eigenen sowie des von ihnen in der Wählerklasse des großen Grundbesitzes vertretenen Wahlrechtes abzugeben sind.

4. Die Prüfung der Wahllegitimation steht bei diesem Wahlakte dem Wahlkommissär zu. Einwendungen oder Proteste sind von demselben nicht zuzulassen.

5. Diejenigen, welche bei dieser Stimmabgabe die meisten Stimmen erhalten haben, sind als gewählt anzusehen.

6. Haben mehr Personen, als zur Vollzähligkeit erforderlich ist, die gleiche Anzahl Stimmen erhalten, so entscheidet zwischen ihnen das vom Wahlkommissär zu ziehende Los.

7. Für die in den Städten, Landgemeinden und in der allgemeinen Wählerklasse zu vollziehende Wahlhandlungen werden drei, von der Gemeindevertretung des Wahlortes (beziehungsweise des Gruppenwahlortes) und von dem Wahlkommissär ebensoviel Mitglieder der Wahlkommission aus den Wählern bestimmt.

8. Die in der vorbezeichneten Weise bestimmten Mitglieder wählen mit absoluter Stimmenmehrheit das siebente, beziehungsweise im ersten Wahlkörper des großen Grundbesitzes das dritte Mitglied der Wahlkommission.

Kommt eine solche Stimmenmehrheit auch bei einem zweiten Wahlgange nicht zu stande, so wird dieses Mitglied vom Wahlkommissär benannt.

§ 37
Die Mitglieder der Wahlkommission wählen aus ihrer Mitte mit relativer Stimmenmehrheit den Vorsitzenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Wahlkommissär zu ziehende Los.

§ 38
In Gemeinden, in welchen Wähler eines jeden der zwei nationalen Wahlkörper vorhanden sind, werden für jeden Wahlkörper je eine abgesonderte Wahlkommission unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 35 bis 37 gebildet.

§ 39
Die Beschlüsse der Wahlkommission werden durch Stimmen mehrheit ohne Rücksicht auf die Zahl der Stimmenden gefaßt. Der Vorsitzende der Wahlkommission stimmt nur bei gleich geteilten Stimmen mit und gibt in einem solchen Falle mit seiner Stimme den Ausschlag.

§ 40
1. Eine Entscheidung über die Zulassung zur Stimmabgabe oder über die Gültigkeit abgegebener Stimmen steht der Wahlkommission nur dann zu:
a) wenn sich bei der Stimmabgabe über die Identität eines Wählers Anstände ergeben;
b) wenn die Gültigkeit oder Ungültigkeit einzelner abgegebener Stimmen oder Vollmachten oder Widerrufe der letzteren in Frage kommt, oder
c) wenn gegen die Wahlberechtigung einer in den Wählerlisten eingetragenen Person bei der Wahlhandlung Einsprache erhoben wird.
Eine solche Einsprache kann nur insolange, als diejenige Person, deren Wahlberechtigung angefochten wird, ihre Stimme nicht abgegeben hat und nur insofern erhoben werden, als behauptet wird, daß bei dieser Person seit der durch endgültige Entscheidung sämtlicher Reklamationen, beziehungsweise, falls keine Reklamationen erhoben wurden, durch den Ablauf der Reklamationsfrist erfolgten Feststellung der Wählerliste ein Erfordernis des Wahlrechtes entfallen sei.
3. Die Entscheidungen der Wahlkommission müssen in jedem einzelnen Falle vor Fortsetzung des Wahlaktes erfolgen.
4. Ein Rekurs gegen dieselben ist unzulässig.

§ 41
Der Wahlkommissär hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung und für die Beobachtung der Bestimmungen der Wahlordnung Sorge zu tragen. Gegen Überschreitungen des Wirkungskreises der Wahlkommission oder gegen ein sonstiges, dem Gesetze widersprechendes Vorgehen derselben hat der Wahlkommissär Einsprache zu erheben und seine diesfälligen Einwendungen im Protokolle ersichtlich zu machen. Ansprachen an die Wähler im Wahlorte sind nicht gestattet.

§ 42
Die den Wählern erfolgten Legitimationskarten berechtigen sie zum Eintritte in das bestimmte Wahllokal und haben als Aufforderung zu gelten, sich ohne jede weitere Vorladung an dem darauf bezeichneten Tage und zu der festgesetzen Stunde zur Vornahme der Wahl einzufinden.

Wahlhandlung

§ 43
An dem Tage der Wahl, zur festgesetzten Stunde und in dem dazu bestimmten Versammlungsorte wird die Wahlhandlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Wähler mit der Konstituierung der Wahlkommission begonnen, welche die Wählerlisten nebst den vorbereiteten Abstimmungsverzeichnissen und Stimmlisten übernimmt.

Ist die zur Konstituierung der Wahlkommission erforderliche Anzahl von Wahlberechtigten nicht erschienen oder in dem betreffenden Wahlorte nicht vorhanden oder kann die Bildung der Wahlkommission aus anderen Gründen nicht erfolgen, so werden die Funktionen der Wahlkommission für den betreffenden Wahlkörper von dem Wahlkommissär ausgeübt.

§ 44
In Gemeinden, in welchen für jeden der beiden nationalen Wahlkörper je ein Wahlkommissär ernannt wurde (§ 35), muß die Wahl in abgesonderten Wahllokalen stattfinden.

In den übrigen Gemeinden hat bei Vorhandensein von Wählern beider nationalen Wahlkörper die Wahlhandlung jenes Wahlkörpers voranzugehen, welchem die größere Zahl von Wählern der betreffenden Gemeinde, beziehungsweise Ortsgruppen (§ 14) angehört. Bei gleicher Zahl von Wählern bestimmt der Wahlkommissär die Aufeinanderfolge der beiden Wahlhandlungen. Nach Beendigung der ersten Wahlhandlung hat, nach einer im Bedarfsfalle vom Wahlkommissär zu bestimmenden Ruhepause, sofort die Wahlhandlung des anderen Wahlkörpers zu beginnen.

§ 45
Der Vorsitzende der Wahlkommission hat den versammelten Wählern den Inhalt der §§ 24 bis 26 über die zur Wählbarkeit erforderlichen Eigenschaften gegenwärtig zu halten, ihnen den Vorgang bei der Abstimmung und Stimmenzählung zu erklären und sie aufzufordern, ihre Stimme nach freier Überzeugung ohne alle eigennützigen Nebenrücksichten derart abzugeben, wie sie es nach ihrem besten Wissen und Gewissen für das allgemeine Wohl am zuträglichsten halten.

 

Abstimmung.
§ 46

Die Abstimmung erfolgt ausnahmslos mittels Stimmzettel. Bei der Wahl dürfen bei sonstiger Ungültigkeit der Wahlstimme nur die behördlich erfolgten Stimmzettel in Anwendung kommen (§ 34). Bei Wahlen aus der Wählerklasse des großen Grundbesitzes und aus den Handels- und Gewerbekammern steht es den Wählern frei, zum Zwecke der Sicherung des ihnen für Ersatzwahlen vorbehaltenen Rechtes (§§ 53 und 62) die Stimmzettel, und zwar bei Wahlen im großen Grundbesitze sowohl die eigenen als die im Vollmachtsnamen abgegebenen zu unterfertigen.


§ 47
1. Unmittelbar vor Beginn der Abstimmung hat sich die Wahlkommission zu überzeugen, daß die zum Hineinlegen der Stimmzettel bestimmte Wahlurne leer ist.

2. Die Abstimmung beginnt damit, daß die Mitglieder der Wahlkommission ihre Stimmzettel abgeben. Hierauf erfolgt die Abgabe der Stimmzettel von Seite der Wähler.

3. Der Vorsitzende der Wahlkommission übernimmt von jedem Wähler den von dem letzteren zusammengefalteten Stimmzettel, legt jeden einzelnen in die Wahlurne und wacht darüber, daß nicht anstatt eines mehrere Stimmzettel abgegeben werden.

4. Jeder Wähler hat bei Abgabe des Stimmzettels seine Legitimationskarte vorzuzeigen.

§ 48
Die Abgabe des Stimmzettels ist in der Wählerliste neben dem Namen des Wählers in der dafür vorbereiteten Kolonne ersichtlich zu machen.

Diese Eintragung besorgt der Schriftführer in der Wählerliste und ein Mitglied der Wahlkommission in dem Abstimmungsverzeichnisse, in welchem die Personen, die ihren Stimmzettel abgeben, und bei Wahlen im Vertretungs- oder Vollmachtswege in der Wählerklasse des großen Grundbesitzes diejenigen Personen, in deren Vertretung die Stimmzettel abgegeben werden, nebst deren Vertretern namentlich anzuführen sind.
Das Abstimmungsverzeichnis bildet die Kontrolle der Eintragung der Stimmzettelabgabe in der Wählerliste.

 

Abschluß der Stimmgebung
Unterbrechungen der Wahlhandlung
§ 49

1 . Die Abgabe der Stimmen ist zu bestimmter Stunde zu schließen. Es dürfen jedoch Wähler, welche noch vor Ablauf der bestimmten Schlußstunde im Wahllokale erschienen und daselbst beim Schlusse der Abstimmung anwesend sind, von der Stimmgebung nicht aus geschlossen werden.

2. Treten Umstände ein, welche den Anfang, Fortgang oder die Beendigung der Wahlhandlung verhindern, so kann die Wahlhandlung von der Wahlkommission mit Zustimmung des Wahlkommissärs auf den nächstfolgenden Tag verschoben oder verlängert werden.

3. Die Bekanntgabe darüber hat für die Wähler auf ortsübliche Art zu geschehen. Ebenso kann in anderen besonderen Fällen die Wahlhandlung von der Wahlkommission mit Zustimmung des Wahl kommissärs auf kurze Zeit unterbrochen werden.

4. Hatte die Abgabe der Stimmen bereits begonnen so sind die Wahlakten und die Wahlurne mit den darin enthaltenen Stimmzetteln vor der Wahlkommission und dem Wahlkommissär bis zur Fortsetzung der Wahlhandlung unter Siegel zu legen.

§ 50
Nach Abschluß der Stimmgebung, welcher von dem Vorsitzenden der Wahlkommission auszusprechen ist, und noch vor der Skrutinierung werden von demselben die Stimmzettel in der Wahlurne untereinandergemengt, sodann herausgenommen und gezählt.

 

Besondere Bestimmungen über die Proportionalwahl und das Skrutinium im großen Grundbesitz.
§ 51

1. Für die Wahlen aus der Wählerklasse des großen Grundbesitzes gelten in Anwendung der Grundsätze der Proportionalwahl zur Ermittlung des Wahlergebnisses nachstehende besondere Bestimmungen:

Nach erfolgter Stimmenzählung (§ 50) schreitet die Wahlkommission zunächst an die Ermittlung der Wahlzahl, das ist derjenigen Zahl an Stimmen, welche die von den Wählern in den Stimmzetteln verzeichneten Personen erreichen müssen, um als Abgeordnete gewählt zu sein.

Zu diesem Behufe wird die Zahl der der Urne entnommenen Stimmzettel durch die um eins vermehrte Zahl der zu wählenden Abgeordneten geteilt.

4. Die auf den so erhaltenen Quotienten nächstfolgende ganze Zahl ist die Wahlzahl.

Hierauf hat das Skrutinium in der Weise zu erfolgen, daß jeder Stimmzettel von einem Mitgliede der Wahlkommission entfaltet und nach genommener Einsicht dem Vorsitzenden übergeben wird, welcher nur je einen Namen, und zwar den obersten gültigen, laut abliest, worauf der Stimmzettel zur Einsichtnahme an die anderen Kommissionsmitglieder gereicht und sohin an das erste Mitglied, welches die Stimmzettel entfaltet, zurückgestellt wird. Dasselbe hat durch ein entsprechendes Zeichen (Virgulierung u. dgl.) die Tatsache der erfolgten Verlesung des Namens zu konstatieren und den Stimmzettel beiseite zu legen. Hierbei ist von zwei Mitgliedern der Wahlkommission über die Personen, welche Stimmen erhalten haben, je eine Stimmliste zu führen, in welcher jeder, der eine Stimme als Abgeordneter erhält, namentlich zu verzeichnen und neben seinem Namen die Zahl 1, bei der zweiten auf ihn fallenden Stimme die Zahl 2, bei der dritten die Zahl 3 usw. beizusetzen ist. Beide Stimmlisten müssen übereinstimmen und sind von sämtlichen Mitgliedern der Wahlkommission und vom Wahlkommissär zu fertigen.

7. Sobald ein Name soviel Stimmen auf sich vereinigt hat als die

Wahlzahl beträgt, was die die Stimmliste führenden Mitglieder zu nächst zu konstatieren haben und von den übrigen Mitgliedern zu kontrollieren ist, wird er in allen folgenden Stimmzetteln als nicht beigesetzt betrachtet und von dem Mitgliede der Wahlkommission, welches die Stimmzettel entfaltet, auf jedem weiteren Stimmzettel gestrichen, jedoch in einer Weise, daß der Name leserlich bleibt, worauf der Vorsitzende den nächstfolgenden Namen, welcher nun an die erste Stelle rückt, laut vorliest. Dieser Name wird alsdann als Stimme gezählt. Erhält dieser Name soviel Stimmen, als die Wahlzahl beträgt, so wird er in gleicher Weise, wie oben gesagt, in allen folgenden Stimmzetteln als nicht beigesetzt betrachtet und gestrichen und rückt der dritte Name an die erste Stelle usw.

  8. Stimmen, welche auf eine das Erfordernis für die Wählbarkeit (§ 24) nicht besitzende oder nach §§ 25 und 26 von der Wählbarkeit ausgeschlossene Person gefallen sind oder welche die damit bezeichnete Person nicht deutlich entnehmen lassen, sind ungültig. Der betreffende Name ist als auf dem Stimmzettel nicht beigefügt anzusehen und ist der nächstfolgende auf eine wählbare Person fallende Name, insoweit ein solcher auf dem Stimmzettel noch vorhanden ist, zu verlesen. Stimmzettel, welche die Stimme an Bedingungen knüpfen oder denen Aufträge an die zu Wählenden beigefügt sind, sind ungültig und als nicht abgegeben zu betrachten.

  9. Nachdem von allen Stimmzetteln je ein Name nach dieser Vorschrift verlesen und als Stimme gezählt wurde, ist das Skrutinium geschlossen und wird das Resultat der Stimmzählung vom Vorsitzenden sogleich bekanntgegeben.

10. Wenn nach vollzogenem Skrutinium nicht alle Abgeordneten, welche zu wählen waren, die Wahlzahl erreicht haben, so hat der Vorsitzende, im Falle als noch zwei oder mehr Abgeordnete zu wählen erübrigt, zu verkünden, daß ein zweites Skrutinium stattfindet und beginnt nach Festsetzung der neuen Wahlzahl durch Teilung der Zahl der gültig abgegebenen Stimmzettel durch die um eins vermelirte Zahl der noch zu wählenden Abgeordneten das neuerliche Skrutinium der früheren Stimmzettel; der bisher nicht gestrichene nächstfolgende Name rückt an erste Stelle und wird als Stimme gezählt. Erhält dieser Name soviel Stimmen, als die neue Wahlzahl beträgt, so wird er in gleicher Weise, wie oben gesagt, in allen folgenden Stimmzetteln als ungültig betrachtet und gestrichen und rückt der nächste Name an die erste Stelle usw.

11. Auch in diesem Falle ist nach vollzogenem Skrutinium das Resultat vom Vorsitzenden sogleich bekanntzugeben.

12. Wenn bei dem zweiten Skrutinium nicht alle noch zu wählenden Abgeordneten die Wahlzahl erreicht haben und zwei oder mehrere Abgeordnete zu wählen erübrigt, so sind die Skrutinien unter Beachtung vorstehender Bestimmungen so lange zu wiederholen, bis entweder alle zu Wählenden die Wahlzahl des jeweiligen Skrutiniums erreichten oder auf keinen der noch zu Wählenden die Wahlzahl entfiel oder endlich nur noch ein Abgeordneter zu wählen erübrigt.

 

Nachwahl
§ 52
  1. Wenn nach vollzogenem ersten oder weiteren Skrutinium auf keinen der zu Wählenden die Wahlzahl des betreffenden Skrutiniums entfiel, so findet eine Nachwahl statt.
  2. Dasselbe gilt in dem Falle, als bei einem solchen Skrutinium nur mehr ein zu Wählender die Wahlzahl des betreffenden Skrutiniums nicht erreichte.
  3. Diese Nachwahlen werden nach dem Majoritätsprinzip auf Grund der nachfolgenden Vorschriften für die Wahlen in den übrigen Wählerklassen (§§ 54 ff.) vorgenommen. Für diese Nachwahlen hat der Vorsitzende der Wahlkommission neue Stimmzettel auszufolgen.

Wahlberechtigte sind deshalb, weil sie bei einem früheren Wahlgange ihre Stimme nicht abgegeben haben, von der Ausübung dieses Rechtes bei einer Neuwahl nicht ausgeschlossen.

 

Ersatzwahlen
§ 53
  1. Für etwaige Ersatzwahlen aus der Wählerklasse des großen Grundbesitzes gelten nachstehende Bestimmungen:

  2. Wenn bei der Wahl des Abgeordneten, für welchen die Ersatzwahl notwendig geworden ist, von der Wählergruppe, welche für denselben stimmte, mindestens so viel mit der Unterschrift des Wählers versehene Stimmzettel abgegeben wurden, als die Wahlzahl des bei diesem Wahlakte vorgenommenen ersten Skrutiniums betrug, so ist nur diese Wählergruppe bei der Erzatzwahl für diesen ausgeschiedenen Abgeordneten wahlberechtigt.

  3. Als der Wählergruppe angehörig, welche für den ausgeschiedenen Abgeordneten stimmte und daher zur Vornahme der Ersatzwahlen für denselben ausschließlich berechtigt ist, erscheinen nur jene Wähler, welche selbst oder deren Vollmachtsträger auf solchen Stimmzetteln unterfertigt waren, auf denen der Name des ausgeschiedenen Abgeordneten innerhalb der gezählten Stimmen oder in gleicher Rangordnung wie auf den Stimmzetteln, auf welchen dieser Name noch gezählt wurde, verzeichnet war.

  4. Bei Ausschreibung (§§ 27 ff.) solcher nur durch eine bestimmte Wählergruppe vorzunehmenden Ersatzwahlen ist die Liste der Wählergruppe, beziehungsweise der verschiedenen Wählergruppen zu veröffentlichen, welche in Gemäßheit der vorstehenden Bestimmungen zur Vornahme der betreffenden Ergänzungswahl oder der durch verschiedene Wählergruppen vorzunehmenden Ergänzungswahlen ausschließlich berechtigt erscheinen.

  5. Auch gegen solche Gruppenwählerlisten sind Reklamationen im Sinne der §§ 31 und 32 zulässig.

  6. Die Zusendung der Legitimationskarten und Stimmzettel (§§ 33 und 34) hat an die Wahlberechtigten der betreffenden Wähler gruppen zu geschehen.

  7. Ist eine Ersatzwahl für zwei oder mehrere Abgeordnete vorzunehmen, für welche nach obigen Vorschriften eine und dieselbe Wählergruppe ausschließlich wahlberechtigt erscheint, so finden auch auf eine solche Ergänzungswahl die Vorschriften des § 51, betreffend die Wahlvornahme nach dem Grundsatze der Proportionalwahl, Anwendung.

  8. Ist jedoch von einer solchen Wählergruppe die Ersatzwahl nur für einen Abgeordneten vorzunehmen, so wird diese Wahl mit Beschränkung auf die betreffende Wählergruppe nach dem Majoritäts prinzip auf Grund der nachfolgenden Vorschriften für die Wahlen in den übrigen Wählerklassen (§§ 54 ff.) vorgenommen.

  9. Sind zwei oder mehrere Ersatzwahlen gleichzeitig für Abgeordnete vorzunehmen, welche durch verschiedene Wählergruppen gewählt wurden, so sind, unter der Voraussetzung der erfolgten Abgabe einer mindestens die Wahlzahl des ersten Skrutiniums erreichen den Zahl unterschriebener Stimmzettel für die betreffenden Abgeordneten unter Beachtung der Bestimmungen der vorstehenden Absätze die Ersatzwahlen durch die Wählergruppen, welche für dieselben stimmten, in abgesonderten Wahlgängen vorzunehmen Die Reihenfolge dieser Wahlgänge bestimmt der Statthalter.

10. Sollten bei der Wahl des Abgeordneten, für welchen die Ersatzwahl notwendig geworden ist, von der Wählergruppe, welcher für den selben stimmte, nicht mindestens soviel mit der Unterschrift des Wählers versehene Stimmzettel abgegeben worden sein, als die Wahlzahl des ersten Skrutiniums bei jener Wahl betrug oder sollte die Zahl der Wähler, welche zu der betreffenden Ersatzwahl nach dem zweiten Absatze dieses Paragraphen allein berechtigt erscheinen, infolge Verlustes des Wahlrechtes unter die Wahlzahl des ersten Skrutiniums jener Wahl gesunken sein, so sind sämtliche Wähler des betreffenden Wahlkörpers zur Vornahme dieser Ersatzwahl berechtigt. Selbe ist, falls es sich um zwei oder mehr zu wählende Abgeordnete handelt, nach den Vorschriften des § 51, falls es sich um die Ersatzwahl für einen Abgeordneten handelt, nach den Vorschriften der §§ 54 ff. vorzunehmen.

 

Stimmzählung nach dem Majoritätsprinzip

§ 54
Für die Wahlen der Wählerklassen der Städte und Landgemeinden sowie der allgemeinen Wählerklasse gelten nachstehende Bestimmungen (§§ 54 bis 58):

Bei der auf die Zählung der Stimmzettel (§ 50) folgenden Skrutinierung entfaltet ein Mitglied der Wahlkommission jeden Stimmzettel einzeln und übergibt ihn nach genommener Einsicht dem Vorsitzenden, welcher denselben laut abliest und zur Einsichtnahme an die anderen Kommissionsmitglieder weiter reicht.

Hiebei ist von zwei Mitgliedern der Wahlkommission über die Personen, welche Stimmen erhalten haben, je eine Stimmliste zu führen, in welcher jeder, der als Abgeordneter eine Stimme erhält, zu verzeichnen und neben seinen Namen die Zahl 1, bei der zweiten auf ihn fallenden Stimme die Zahl 2, bei der dritten die Zahl 3 usf. beizusetzen ist, welche beide Stimmlisten übereinstimmen müssen und von sämtlichen Mitgliedern der Kommission und dem Wahlkommissär zu unterfertigen sind.

§ 55
Enthält ein Stimmzettel mehr Namen, als Abgeordnete zu wählen sind, so sind nur die ersteingesetzten gültigen, der Anzahl der zu wählenden Abgeordneten entsprechenden Namen zu berücksichtigen.

Ist der Name einer und derselben Person auf einem Stimmzettel mehrmals verzeichnet, so wird er bei der Zählung der Stimmen nur einmal gezählt.

Stimmen, welche auf eine das Erfordernis für die Wählbarkeit (§ 24) nicht besitzende oder in Gemäßheit der §§ 25 und 26 von der Wählbarkeit ausgeschlossene Person gefallen; Stimmen, welche an Bedindungen geknüpft oder denen Aufträge an den zu Wählenden bei gefügt sind; endlich Stimmen, welche die damit bezeichnete Person nicht deutlich entnehmen lassen, sind ungültig und werden den abgegebenen Stimmen nicht beigezählt.

§ 56
Das Resultat der Stimmzählung ist von dem Vorsitzenden der Wahlkommission sogleich bekanntzugeben und, falls die Abgeordnetenwahl durch die vorgenommene Wahlbehandlung nicht vollendet ist, beizufügen, daß das Gesamtergebnis aller zusammengehörigen Abstimmungen am Hauptwahlorte ermittelt werden wird.

§ 57
Als gewählter Abgeordneter ist derjenige anzusehen, welcher mehr als die Hälfte aller abgegebenen gültigen Stimmen für sich hat.

Wurde die absolute Stimmenmehrheit nicht erlangt, so wird zur engeren Wahl geschritten.

 

Engere Wahlen.
§ 58
1. Bei der engeren Wahl haben sich die Wähler auf jene Personen zu beschränken, die bei dem ersten Skrutinium die relativ meisten Stimmen für sich hatten.

2. Die Zahl der in die engere Wahl zu bringenden Personen ist, soweit tunlich, die doppelte von der Zahl der noch zu wählenden Abgeordneten.

3. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, wer in die engere Wahl zu bringen sei.

4. Jede Stimme, welche bei der engeren Wahl auf eine nicht in diese Wahl gebrachte Person fällt, ist als ungültig zu betrachten.

5. Sind bei der engeren Wahl alle abgegebenen gültigen Stimmen zwischen sämtlichen in die Wahl gebrachten Personen gleich geteilt, so daß jede von ihnen die Hälfte aller Stimmen für sich hat, so entscheidet das von dem Vorsitzenden der Wahlkommission zu ziehende Los, wer von ihnen als gewählt anzusehen sei.

6. Insoweit außer diesem Falle die absolute Stimmenmehrheit nicht erzielt wird, ist die engere Wahl fortzusetzen, bis hinsichtlich der zu wählenden Abgeordneten die absolute Stimmenmehrheit oder die obgedachte gleiche Teilung der Stimmen erreicht ist, in welch letzterem Falle schließlich das Los entscheidet.

7. Wahlberechtigte sind deshalb, weil sie bei einem früheren Wahlgange ihr Stimmrecht nicht ausgeübt haben, bei dem folgenden Wahlgange von der Ausübung dieses Rechtes nicht ausgeschlossen.

 

Schluß der Wahlhandlung und Verfügung mit dem Wahlprotokolle

§ 59
1 . Nach vollendeter Wahlhandlung wird das darüber geführte Protokoll geschlossen, samt dem Abstimmungsverzeichnisse von den Mitgliedern der Wahlkommission, dem Wahlkommissär und dem Schriftführer unterschrieben, gemeinschaftlich unter Anschluß der Wählerliste, des Abstimmungsverzeichnisses und der unterfertigten Stimmlisten, der gültigen wie auch der für ungültig erkannten Stimmzettel, bei Wahlen des großen Grundbesitzes unter Beilegung der etwaigen Vollmachten und Widerrufsurkunden versiegelt, mit einer den Inhalt bezeichnenden Aufschrift versehen und dem Wahlkommissär übergeben.

Werden die Wahlakten nicht von allen Mitgliedern der Wahlkommission unterfertigt, so ist der Grund hievon im Wahlprotokolle an zuführen.

Der Wahlkommissär hat den Wahlakt, falls die Abgeordnetenwahl durch die Wahlhandlung vollendet ist, an den Statthalter einzusenden. Dasselbe gilt für die im § 4, Absatz 1 und 2, dann im § 5, Absatz 1 bis 4, bezeichneten Wahlen auch dann, wenn die Stimmabgabe in mehreren Wahlhandlungen stattfindet (§ 61).

4. Bei den übrigen Wahlen aus der Wählerklasse der Städte, dann bei jenen Wahlen aus der Wählerklasse der Landgemeinden, bei welchen der Wahlbezirk nur aus einem Gerichtsbezirke besteht, hat der Wahlkommissär den Wahlakt an jenen politischen Beamten einzusenden, welchem die Ermittlung des Wahlergebnisses aller zusammengehörigen Abstimmungen obliegt (§ 60).

5. In den Wahlbezirken der Wählerklasse der Landgemeinden, welche aus mehreren Gerichtsbezirken bestehen, dann bei Wahlen der allgemeinen Wählerklasse hat der Wahlkommissär den Wahlakt dem Bezirkshauptmanne, welchem die betreffende Gemeinde untersteht, und in Städten mit eigenem Statute dem vom Statthalter bestimmten Beamten einzusenden. Von diesen Funktionären sind die Wahlakten des betreffenden Gebietes zu sammeln und jenem politischen Beamten einzusenden, welchem die Ermittlung aller zusammengehörigen Abstimmungen obliegt (§ 60).

§ 60
1 . In jenen Fällen, in welchen die Stimmgebung für eine und dieselbe Abgeordnetenwahl in mehr als einer Wahlversammlung stattfindet, ist im Hauptwahlorte von dem hiezu berufenen Beamten aus den eingelangten Wahlakten (§59) das Gesamtergebnis aller zusammengehörigen Abstimmungen zu ermitteln und schriftlich darzustellen.

2. Diese Amtshandlung obliegt in Brünn dem vom Statthalter damit beauftragten Beamten, an anderen Hauptwahlorten aber dem Bezirkshauptmanne, in dessen Bezirke dieser Ort liegt oder der vom Statthalter hiezu angewiesen worden ist.

3. Wer als gewählt anzusehen ist, bestimmen die §§ 57 und 58. Kommt es dabei auf die Entscheidung durch das Los an, so hat der zu obiger Amtshandlung berufene Beamte zwei an der Wahl beteiligte Wähler hiezu einzuladen, in ihrer Gegenwart das Los zu ziehen und darüber ein von den beiden beigezogenen Wählern mitzufertigendes Protokoll aufzunehmen.

Dieser Beamte hat erforderlichen Falls (§ 57) die engere Wahl in allen betreffenden Wahlorten und Wahlversammlungen einzuleiten und nach Durchführung derselben zur Ermittlung ihres Gesamtergebnisses in gleicher Weise vorzugehen.

Nach Feststellung des schließlichen Gesamtergebnisses ist der darüber aufgenommene Schlußakt samt allen von den Wahlkommissionen eingelangten Akten an den Statthalter zu leiten. Dies gilt auch, falls die engere Wahl angeordnet werden mußte, von den diese Verfügung begründenden Akten.

§ 61. In größeren Gemeinden oder Orten können, auch abgesehen von dem im § 44 vorgesehenen Falle, von der politischen Behörde mehrere Wahllokalitäten bestimmt und die Zuweisung der Wähler desselben nationalen Wahlkörpers dahin nach alphabetischer Ordnung oder territorialer Zugehörigkeit verfügt werden. In diesem Falle ist für jede Wahllokalität eine besondere Wahlkommission zu bestellen. Hiebei findet der § 36 Anwendung.

Derartige Verfügungen sind in der Gemeinde rechtzeitig in ortsüblicher Weise zu verlautbaren.

Wahlvornahme in den Handels- und Gewerbekammern

§ 62
1 Die Handels- und Gewerbekammern vollziehen die Wahl nach den Grundsätzen der Proportionalwahl in Gegenwart des für diesen Akt vom Statthalter bestimmten Wahlkommissärs, jede in einer Versammlung der wahlberechtigten Mitglieder unter sinngemäßer Anwendung nach den Vorschriften der §§ 51 und 52 und unter sonstiger Anwendung der Vorschriften ihrer Geschäftsordnung, jedoch ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.

Die im § 51 den Wahlkommissionsmitgliedern übertragenen Aufgaben werden von dem Vorsitzenden gemeinsam mit dem Wahlkommissär besorgt; jedoch sind mit der Führung der Stimmlisten zwei Mitglieder der Handels- und Gewerbekammer vom Wahlkommissär zu betrauen.

Das Protokoll über die Wahlbehandlung ist von einem Beamten der Kammer zu führen und samt den Stimmzetteln und sonstigen auf die Wahl bezüglichen Schriftstücken dem Wahlkommissär zu über geben, welcher damit nach § 59 vorzugehen hat.
Für Ersatzwahlen aus der Handels- und Gewerbekammer gelten sinngemäß die Bestimmungen des § 53. Im Falle, als seit der Wahl des Abgeordneten, für welchen die Ergänzungswahl notwendig geworden ist, eine Neuwahl der Handels- und Gewerbekammer stattgefunden hat, findet eine Ergänzungswahl durch die Wählergruppe, welche für den ausgeschiedenen Abgeordneten stimmte, nur dann statt, wenn soviel Mitglieder dieser Wählergruppe wieder gewählt wurden, als nach den Vorschriften des § 53 zur Vornahme einer solchen Gruppenersatzwahl notwendig erscheint.

§ 63
Der Statthalter hat nach Einsichtnahme in die nach §§ 59 und 60 an ihn gelangten Wahlakten jedem gewählten Abgeordneten, welcher den im § 24 aufgestellten Bedingungen der Wählbarkeit entspricht und gegen den nicht einer der in den §§ 25 und 26 festgesetzten Ausschließungs-Gründe von der Wählbarkeit vorliegt, ein Wahlzertifikat auszufertigen und zustellen zu lassen, welches Zertifikat den gewählten Abgeordneten zum Eintritte in den Landtag berechtigt.

Wenn wegen eines Ausschließungsgrundes die Ausfertigung des Wahlzertifikates verweigert wird, so kann eine Neuwahl nur dann angeordnet werden, wenn der Landtag die Wahl als ungültig erklärt.

§ 64
Wenn Doppelwahlen vorkommen, so hat der Gewählte längstens acht Tage nach Verifizierung seiner Wahlen im Landtage zu erklären, welche Wahl er annimmt. Bezüglich des Wahlbezirkes, rücksichtlich dessen er die Wahl nicht annimmt, ist eine Neuwahl auszuschreiben.

§ 65
Wenn außer dem Falle allgemeiner Neuwahlen binnen 90 Tagen nach der Wahl eines Abgeordneten die Notwendigkeit einer Neuwahl an seine Stelle eintritt, so ist sie auf Grund der bei der letztvorausgegangenen Wahl benutzten Wählerlisten vorzunehmen, insoweit nicht die Wahl des Abgeordneten eben wegen der Unrichtigkeit dieser Listen für ungültig erklärt worden ist.

Insolange der Landtag die Wahl eines mit dem Wahlzertifikate versehenen Abgeordneten (§ 63) nicht für ungültig erklärt, hat derselbe Sitz und Stimme.

Wird die Wahl eines Abgeordneten, dem die Ausfertigung des Wahlzertifikates verweigert wurde, für gültig erklärt, so ist derselbe durch den Landeshauptmann zum Eintritt in den Landtag aufzufordern.

Übersendung der Wahlakten an den Landesausschuß.

§ 66
Sämtliche Wahlakten hat der Statthalter an den Landesausschuß zu leiten, welcher dieselben zu prüfen und darüber an den Landtag zu berichten hat, dem die Entscheidung über die Zulassung der Gewählten zusteht.

V Übergangsbestimmungen.
Provisorische Aufnahme aller Wähler nach ihrer Nationalität.

§ 67
Sobald die gegenwärtige Landtagswahlordnung Gesetz geworden ist, ordnet der Statthalter eine allgemeine Aufnahme der in Mähren und in den in Schlesien gelegenen mährischen Enklaven zur Wahl in den Landtag berechtigten Wähler in Betreff ihrer Zugehörigkeit zu einem der beiden das Land bewohnenden Volksstämme zu dem Zwecke an, um die Grundlagen für die Anlage der Wählerlisten der Wahlkörper böhmischer und deutscher Nationalität in der Wählerklasse der Städte und Landgemeinden sowie in der allgemeinen Wählerklasse für die ertse nach den Vorschriften dieser Landtagswahlordnung vorzunehmende allgemeine Wahl zu gewinnen (§§ 30 und 31).

§ 68
Die Vornahme dieser Aufnahme der Wählerschaft ist durch die Landeszeitungen und durch Plakate in allen Gemeinden Mährens und der in Schlesien gelegenen mährischen Enklaven bekanntzumachen.

In diesen Kundmachungen ist der Zweck dieser Aufnahme, der Zeit punkt, wann die Wählerlisten in allen Gemeinden aufgelegt werden, die Zulässigkeit und die Termine des Richtigstellungsverfahrens bekanntzugeben.

§ 69
Der Statthalter fordert die Gemeindevertretungen der Städte mit eigenem Statut und die Bezirkshauptmänner fordern die Vertretungen sämtlicher Gemeinden ihres Sprengels auf, Listen sämtlicher in der Gemeinde, sei es in der Wählerklasse des großen Grundbesitzes oder in jener der Städte oder in jener der Landgemeinden oder in der allgemeinen Wählerklasse, ohne Rücksicht auf die Dauer der Steuerpflicht (§ 21) oder die Dauer der Seßhaftigkeit (§ 22) zum Landtage Wahlberechtigten unter Zugrundelegung der letzten Gemeindewählerliste zu verfassen.

Die Vertretungen der Gemeinden werden überdies aufgefordert, nach Maßgabe der ihnen bekannten persönlichen Verhältnisse, die Wähler nach deren Zugehörigkeit zum böhmischen oder zum deutschen Volksstamme in zwei getrennte Listen einzutragen.

§ 70
Die politischen Behörden sind gehalten, die Gemeindevorstehung bei Anlegung dieser Listen zu unterstützen und sie über den Zwecke und die Wirkung dieser Aufnahme der Wählerschaft zu belehren.

Richtigsteltungsverfahren.
§ 71
1 . An dem vom Statthalter bestimmten Tage (§ 67) sind die von den Gemeindevertretungen verfaßten Listen in jeder Gemeinde in deren Amtslokale zu jedermanns Einsicht und Abschriftnahme aufzulegen und ein Pare dieser Listen der in § 33 bezeichneten landesfürstlichen politischen Behörde vorzulegen.
2. Gleichzeitig in orstüblicher Weise die Auflegung der Listen mit der Aufforderung, innerhalb 14 Tagen etwaige Richtigstellungen der selben zu verlangen, öffentlich kundzumachen.
3. Auf den Listen ist ersichtlich zu machen, zu welchem nationalen Wahlkörper die darin verzeichneten Wähler angehörig angenommen werden.
4. Zweck des Richtigstellungsverfahrens ist lediglich die Konstatierung der Zugehörigkeit der Wähler zu einem der beiden das Land Mähren bewohnenden Volksstämme.
Eine Bestreitung der Wahlberechtigung eines Wählers ist hiebei nicht zulässig.
Wohl aber können Personen, welche in den Listen nicht eingetragen sind und wahlberechtigt zu sein glauben, die Aufnahme in die Liste unter Bezeichnung ihrer Zugehörigkeit zu einem der beiden Volksstämme verlangen.
7. Jeder in der Liste Eingetragene kann durch die Erklärung, daß er der anderen Nationalität, als in welcher er in der Liste eingetragen wurde, angehöre, herbeiführen, daß sein Name aus der einen Liste gestrichen und in die von ihm gewünschte andere Liste angenommen werde. Er hat zu diesem Ende seinen Namen eigenhändig in die Liste der Nationalität, zu welcher er sich bekennt, einzutragen. In solchem Falle kann keine dieser Erklärung widersprechende Verfügung getroffen werden.
8. Es ist zulässig, eine Richtigstellung durch Bevollmächtigte zu begehren.
9. Auch kann die Eintragung eines Wählers in eine nationale Liste von einem in derselben Liste eingetragenen Wähler bezüglich der nationalen Zugehörigkeit bestritten werden.
10. In diesen beiden Fällen (8 und 9) liegt dem Gemeindevorsteher ob, das Begehren zu prüfen und für den Fall, als ihm desselbe begründet erscheint, selbst die Richtigstellung vorzunehmen. Gegen seine Entscheidung ist die Berufung an die politische Behörde erster Instanz, in Städten mit eigenem Statut an den Statthalter innerhalb acht Tagen zulässig.
11. Wähler, welche weder der böhmischen noch der deutschen Nationalität angehören, sind in die Liste jener Nationalität aufzunehmen, zu welcher sich die Mehrheit der Wähler der betreffenden Gemeinde bekennt. Doch steht ihnen gleichfalls das Recht zu, ihre Einbeziehung in die Liste der anderen Nationalität zu verlangen.

§ 72
Innerhalb dreier Tage nach Ablauf der im § 71 erwähnten Frist hat der Gemeindevorsteher, nach etwaiger Vornahme der von ihm als begründet erkannten Richtigstellungen die Listen der vorgesetzten landesfürstlichen Behörde vorzulegen und die von ihm nicht berücksichtigten Richtigstellungsbegehren sowie etwaige Bedenken gegen abgegebene Erklärungen der Zugehörigkeit zu einer Nationalität derselben bekanntzugeben.
Jeder Wähler ist überdies berechtigt, innerhalb weiterer acht Tage sein Richtigstellungsbegehren bei der landesfürstlichen Behörde anzubringen.
Der Bezirkshaupmann beziehungsweise der Statthalter verfügt nach eingehender Prüfung aller Verhältnisse die Richtigstellung der Listen und stellt dieselben dem Gemeindevorsteher zurück, welcher sie neuerdings für die Zeit von acht Tagen unter gleichzeitiger ortsüblicher Kundmachung, daß dies geschehen, im Amtslokale zur öffentlichen Einsicht- und Abschriftnahme auflegt und sohin zur Benutzung als Grundlage für die Anfertigung der Wählerlisten in der Wählerklasse der Städte, beziehungsweise der Landgemeinden sowie der allgemeinen Wählerklasse bei den ersten, nach den Bestimmungen dieser Landtagswahlordnung vorzunehmenden allgemeinen Wahlen in Verwahrung nimmt und inzwischen in Evidenz hält.

§ 73
Die zum Zwecke der allgemeinen Aufnahme der Wähler in Betreff ihrer Zugehörigkeit zu einem der beiden das Land bewohnenden Volksstämme getroffenen Verfügungen der landesfürstlichen so wie der autonomen Behörden bilden in keiner Weise ein Präjudiz für die Geltendmachung oder Bestreitung des Wahlrechtes sowie der Zugehörigkeit zu der einen der beiden Nationalitäten anläßlich der Vornahme einer Landtagswahl nach Vorschrift dieser Landtagswahlordnung.

§ 74
Die Formularien für die von den Gemeinden zu erlassenden Kundmachungen, Listen der nationalen Aufnahme der Wählerschaft usw. werden vom Landesausschusse auf Kosten des Landes beigestellt.

VI. Schlußbestimmung
Qualifizierte Majorität zur Abänderung der Landtagswahlordnung.

§ 75
Zu einem Beschlusse des Landtages über beantragte Änderungen der Landtagswahlordnung ist die Anwesenheit von mindestens 121 Landtagsmitgliedern und die Zustimmung von mindestens zwei Dritteilen der Anwesenden erforderlich.

§ 76
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Kundmachung gleichzeitig mit dem Gesetze betreffend die Änderung der Landesordnung in Kraft.

§ 77
Mit dem Vollzuge des gegenwärtigen Gesetzes ist Mein Minister des Innern betraut.