Lastenausgleichszahlungen werden zurückgefordert!

Lastenausgleichszahlungen sind nach Auskunft des Bundesausgleichsamtes zurückzuzahlen, wenn die entgoltenen Vermögenswerte in den neuen Bundesländern oder im Ausland den Lastenausgleichsempfängern, Erben oder deren Rechtsnachfolgern wieder zur Verfügung stehen.
Dies gilt auch, wenn die Vermögenswerte im Lastenausgleichsverfahren entschädigt wurden, ohne daß im jeweiligen Schadensgebiet seinerzeit förmliche staatliche Zwangsmaßnahmen zum Vermögensschaden geführt hatten.
Eine Rückzahlungspflicht besteht auch bei anderweitigen Schadenausgleichsleistungen, z.B. durch Entschädigungszahlungen.
Empfänger solcher Leistungen sind gesetzlich verpflichtet, dies der zuständigen Ausgleichsbehörde anzuzeigen und die für die Rückforderungen notwendigen Angaben zu machen. Unterbleibt eine Meldung, scheidet eine Verfristung der Rückforderung grundsätzlich aus. Weitere Auskünfte unter Ruf 06172-105-278

Entnommen der KK 1120 S. 2 von 2000-10-10

Hierbei scheint mir aber notwendig, darauf hinzuweisen, daß der Lastenausgleich auf keinen Fall mit einer Entschädigung gleichzusetzen war. Im Lastenausgleich wurden Vermögenswerte nur mit einem Bruchteil des Verkehrswertes ausgeglichen. Der Rechtsanspruch auf Entschädigung war damit weder erloschen noch abbedungen!

Mich interessiert, welche Summen gezahlt wurden und welche Prozentsätze vom enteigneten Vermögen zu Grunde gelegt wurden. ML 2000-10-16