Der amtliche englische Text:

Czech Republic Called Upon to Amend
Citizenship Law in Critical CSCE Report

For Immediate Release             Contact: Chadwick R. Gore or Erika B. Schlager
September 23, 1996                    (202) 225-1901

Washington, D.C. – The Commission on Security and Cooperation in Europe today issued a report, Ex Post Facto Problems with the Czech Citizenship Law. The Czech law has the effect of denying Czech citizenship to former Czechoslovakian citizens who were convicted of a crime, rendering them stateless. The report analyzes the conformity of the law with the Czech Republic's international obligations, concluding that "the Czech citizenship law attaches to past criminal acts a heavier penalty (i.e., loss of the option of Czech citizenship) than existed at the time the crime was committed." This violates the Universal Declaration on Human Rights (article 11 (2)), the International Covenant on Civil and Political Rights (article 15 (1)), and the European Convention on Human Rights (article 7 (1) ). Principle X of the Helsinki Final Act requires OSCE participating States to fulfill in good faith their international legal obligations. In the United States, such ex post facto punishments are unconstitutional.

The Commission first raised this and other concerns about the Czech citizenship law in its 1994 report, Human Rights and Democratization in the Czech Republic. Since then, the law has been widely criticized by non-governmental organizations and at meetings of the Organization for Security and Cooperation in Europe. An April amendment to the Czech citizenship law attempted to improve it and strengthen its association with international human rights norms. Nevertheless, the amended law continues to permit the ex post facto increase of criminal penalties. An April Council of Europe report on the Czech citizenship law did not include an analysis of the ex post facto problem, but stated that "this question would be for the organs of the Convention [the European Commission and Court of Human Rights] to answer."

The Co-Chairmen of the Helsinki Commission have previously called on the Czech Government to remove the ex post facto limitations on Czech citizenship, and to grant citizenship to all long-term residents of the Czech Republic who previously held Czechoslovak citizenship.

 

Versuch einer Übersetzung:
Die Tschechische Republik wird im kritischen KSZE-Bericht aufgefordert, das Staatsbürgerschaftsgesetz  zu ändern

Zur umgehenden Veröffentlichung           Kontakt: Chadwick R. Gore oder Erika B. Schlager
freigegeben am 23. September 1996        (202) 225-1901

Washington, D.C. – Die Kommission für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa veröffentlichte heute einen Bericht zu den Problemen der nachträglichen Wirksamkeit des tschechischen Staatsbürgerschaftsrechts. Diesem tschechischen Gesetz zufolge wird die tschechische Staatsbürgerschaft denjenigen ehemaligen tschechischen Bürgern aberkannt, die der Begehung eines Verbrechens bezichtigt werden, und diese werden staatenlos gemacht. Der Bericht untersucht die Übereinstimmung des Gesetzes mit den internationalen Verpflichtungen der tschechischen Republik und kommt zu dem Schluß, daß "das tschechische Staatsbürgerschafts-Gesetz frühere Verbrechen mit einer höheren Strafe (z. B. Verlust der tschechischen Staatsbürgerschaft) belegt als zu der Zeit, als sie begangen wurden". Dies verletzt die Menschenrechtserklärung (Artikel 11 (2)), die Internationale Vereinbarung über bürgerliche und politische Rechte (Artikel 15 (1))  und die Europäische Menschenrechtserklärung (Artikel 7 (1)). Artikel X der Helsinki Schluß-Akte verpflichtet die KSZE-Teilnehmerstaaten, ihre internationalen gesetzlichen Verpflichtungen gutwillig zu erfüllen. In den Vereinigten Staaten sind solche rückwirkenden Bestrafungen verfassungswidrig.

Diese und andere Einwände über das tschechische Staatsbürgerschaftsrecht erhob die Kommission zuerst in ihrem Bericht von 1994 über "Menschenrechte und Demokratisierung in der Tschechischen Republik". Seither ist das Gesetz weitestgehend von nichtamtlichen Organisationen und auf Zusammenkünften der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa kritisiert worden. Eine Novelle vom April zum tschechischen Staatsbürgerschaftsgesetz versuchte, es zu verbessern und die Anbindung an internationale Menschenrechtsnormen zu verstärken. Nichtsdestoweniger erlaubt die erlassene Gesetzesnovelle weiterhin die nachträgliche Verschärfung von Strafen. Ein Bericht des Europarates vom April zum tschechischen Staatsbürgerschaftsgesetz beinhaltete keine Untersuchung des Problems der rückwärtigen Wirksamkeit, sondern behauptete, daß es "Sache der Organe der Konvention [der Europäischen Kommission und des Gerichtshofs der Menschenrechte] wäre, diese Frage zu beantworten".

Die Beisitzer der Kommission von Helsinki haben sich ursprünglich an die Tschechische Regierung gewandt, um die rückwirkenden Beschränkungen der Tschechischen Staatsbürgerschaft zu beseitigen und die Staatsbürgerschaft allen zu gewähren, die sich länger in der Tschechischen Republik aufhalten und die ursprünglich die tschechoslowakische Staatsbürgerschaft besessen hatten.

Anmerkungen ML 2000-11-28:
Der Wortlaut dieser Resolution ist, genau genommen, das Papier und die Mühe nicht wert, die man daran knüpft.
Die schlappe Kritik an der nach wie vor von der Tschechischen Republik als rechtmäßig angesehenen nachträglichen Wirksamkeit einiger Bestimmungen des Staatsbürgerrechts wird keinerlei Wirkung zeigen. Bitter und bösartig ist die unterschwellige Behauptung, alle Sudetendeutschen seien Verbrecher gewesen. Genaugenommen übt diese Resolution ja nur Kritik daran, daß die Verbrecher durch nachträgliches Dekret härter bestraft werden als ihnen zur Zeit des Verbrechens an Strafe gedroht hätte. Daß die allermeisten Sudetendeutschen sich bis zum September 1938 dem ungeliebten und vielfach terroristischen Tschechenstaat gegenüber loyal verhalten haben, genau so, wie sie das vom Oktober 1938 bis zum Kriegsende als Bürger des Deutschen Reiches taten, wird in dieser Resolution überhaupt nicht in Erwägung gezogen.

Das ganze ist gleichbedeutend mit der Verlogenheit der tschechischen und bundesdeutschen Politiker, die da Bedauern heucheln über die Exzesse der wilden Vertreibung, die aber immer noch nicht einsehen wollen, daß die vom Benesch-Staat angeordnete und unter unmenschlichen und völkermordenden Bedingungen durchgeführte Vertreibung der deutschen Volksgruppe aus dem AUCH HEUTE NOCH nach dem Selbstbestimmungsrecht der Völker eindeutig den Sudetendeutschen gehörenden, dem Deutschen Reich völkerrechtsmäßig übereigneten, von den Tschechen 1945 (nach 1918 zum zweiten Male) mit Waffengewalt besetzten Sudetenland das größte Verbrechen der Welt nach dem Schweigen der Waffen gewesen ist, das nur durch Wiedergutmachung aus der Welt geschafft werden kann.

Uns Sudetendeutschen geht es ja nicht darum, eine tschechoslowakische oder eine tschechische Staatsbürgerschaft erwerben zu dürfen oder zu müssen, sondern darum, daß endlich anerkannt wird, daß die Vertreibung und die Enteignung, der Entzug erst der deutschen, dann der tschechoslowakischen Staatsbürgerschaft und andere Schikanen, die durch die Beneschdekrete der Jahre 1945 und 1946 hervorgerufen wurden, und auch alle Untaten wie Mord und Quälerei, die durch das Tschechoslowakische Gesetz vom 8. Mai 1946 für rechtmäßig und straffrei erklärt wurden, völkerrechtswidrige Verbrechen waren, die unverjährbar sind. Wir Sudetendeutschen waren damals völkerrechtsmäßig Bürger des Deutschen Reiches, nicht illoyale tschechoslowakische Staatsbürger. Über uns hatten Benesch und seine Horden keine rechtmäßige Handhabe. Die Gewalt hatten sie sich angeeignet – und die tobte sich aus – , das Recht aber bleibt unser!  ML

Ich bin gerne bereit, andere Kritiken entgegenzunehmen! und evtl. auch zu veröffentlichen.