Bekanntmachung des Landwirtschaftsministeriums vom 3. August 1945 über die Einreichung von Anmeldungen um eine Bodenzuteilung im Grenzgebiet nach dem Dekret des Präsidenten der Republik vom 20. Juli 1945, Slg. Nr. 28, über die Besiedelung des landwirtschaftlichen Bodens der Deutschen, der Madjaren und anderer Staatsfeinde durch tschechische, slowakische und andere slawische Landwirte.

Amtsblatt Nr. 144

1 . Das Landwirtschaftsministerium, das die Durchführung der Besiedelung des nach dem Dekret des Präsidenten der Republik vom 21. Juni 1945 über die Konfiskation, Slg. Nr. 12, konfiszierten landwirtschaftlichen Vermögens vorbereitet, fordert alle nach § 2 des Besiedelungsdekretes berechtigten Bewerber auf, eine Anmeldung um eine Zuteilung von Siedlungsboden einzureichen,

2. Berechtigte Bewerber sind gemäß § 2 des Besiedelungsdekretes:
a) Deputanten und landwirtschaftliche Arbeiter,
b) Landwirte mit einem bisherigen Ausmaß landwirtschaftlichen Bodens bis zu 13 ha, sofern sie diesen Boden zusammen mit den dazugehörenden Gebäuden dem Nationalen Bodenfonds übereignen,
c) Familienmitglieder von Landwirten nach Buchst. b), soweit sie ausübende Landwirte sind und das Alter von 18 Jahren erreicht haben,
d) landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften, die von den unter Buchst. a), b) oder c) genannten berechtigten Bewerbern gebildet sind,
e) Gemeinden, Bezirke und der Staat für öffentliche Zwecke,
f) andere als die unter Buchst. a) genannten Arbeiter, öffentliche und private Arbeitnehmer,  Kleingewerbetreibende und sozial schwache Angehörige freier Berufe für den Bau eines Eigenheimes oder für die Einrichtung von Gärten im Ausmaße bis zu 0,5 ha.

Um eine Bodenzuteilung im Rahmen der Besiedelung können auch Personen ansuchen, die ihren Wohnsitz am Orte des konfiszierten Vermögens haben, wenn sie den in Absatz 1 angeführten Bedingungen entsprechen und sich zu einer etwaigen Zusammenlegung der Grundstücke verpflichten.

Anmerkung:

Zu Buchstabe a): Unter einem Deputanten ist ein Arbeitnehmer auf einem landwirtschaftlichen Vermögen (einschließlich der landwirtschaftlichen Industrie) zu verstehen, bei dem Naturalbezüge (Wohnung, Getreide, Kleidung u.a.) einen Teil der Entlohnung bilden. Deputanten oder landwirtschaftliche Arbeiter sind auch ihre Familienangehörigen, ihre Verwandten in gerader Linie (Kinder, Geschwister und Geschwisterkinder), ihre Verschwägerten ersten Grades (Schwager, Schwägerin), auch wenn sie sich vorübergehend einem anderen Beruf als der Landwirtschaft gewidmet haben, wenn sie nachweisen. daß sie die notwendigen Fachkenntnisse und Erfahrungen besitzen. Landwirtschaftliche Arbeiter sind auch die Familienangehörigen eines Landwirts, die in der Landwirtschaft arbeiten. Als landwirtschaftlicher Arbeiter kann auch eine Person angesehen werden, die ursprünglich in der Landwirtschaft gearbeitet hat, sich nunmehr vorübergehend einem anderen Berufe widmet und zur Landwirtschaft zurückzukehren wünscht.

Zu Buchstabe b): Als Kleinlandwirte gelten auch Pächter eines landwirtschaftlichen Vermögens bis zum Gesamtausmaß von 13 ha und Personen, die besondere Fachkenntnisse in der Landwirtschaft (im Gartenbau, im Obstbau, in der Kultivierung von Heil- und Edelpflanzen, in der Kleintierzucht, in der Geflügelzucht, in der Bienenzucht, als Eigentümer von Kleinmühlen) besitzen.

Zu Buchstabe c): Als ausübende Landwirte sind nur solche Familienangehörige eines Landwirtes anzusehen, die tatsächlich in der Landwirtschaft arbeiten.

Zu Buchstabe d):
(1) Aus berechtigten Bewerbern (mindestens 20) einschließlich Landlosen und Dorfhandwerkern, welche den Boden bewirtschaften, können zur gemeinschaftlichen Nutzung größerer Flächen landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften gebildet werden, welche nach den Satzungen und der Arbeitsordnung wirtschaften, die vom Landwirtschaftsministerium ausgearbeitet werden.

(2) Aus berechtigten Bewerbern oder aus örtlichen Zuteilungsempfängern können Weidegenossenschaften gebildet werden.

(3) Waldgenossenschaften, die sich um eine Zuteilung bewerben, müssen ihre Satzungen den vom Landwirtschaftsministerium erlassenen Mustersatzungen anpassen.

Zu Buchstabe f): Um eine Zuteilung können sowohl Personen ansuchen, die am Orte wohnen, wie auch solche, deren ständiger Wohnsitz sich außerhalb des Ortes des konfiszierten Vermögens befindet.

Zu Buchstabe a), b), c), f): Zuteilungsbewerber müssen älter als 18 Jahre sein. Ehegatten, die in ehelicher Gemeinschaft leben, werden als einziger Bewerber angesehen.

3. Ein Vorzugsrecht auf die Zuteilung von Boden nach diesem Dekret haben berechtigte Bewerber, die sich im nationalen Befreiungskampf ausgezeichnet und verdient gemacht haben, insbesondere Soldaten und Partisanen, ehemalige politische Häftlinge und Deportierte ihre Familienangehörigen und gesetzlichen Erben, sowie auch kriegsgeschädigte Bauern. Die Voraussetzung des Vorzugsrechtes auf Zuteilung ist ordnungsgemäß nachzuweisen.

4. Nach § 4 des Besiedelungsdekretes kann das Landwirtschaftsministerium berechtigten Bewerbern Boden zuteilen im Ausmaße:
a) bis zu 8 ha Ackerland oder bis zu 12 ha landwirtschaftlichen Boden nach seiner Bonität,
b) einer kinderreichen Familie (mindestens 3 Kinder) bis zu 10 ha Ackerland oder bis zu 13 ha landwirtschaftlichen Boden nach seiner Bonität, soweit möglich mit den dazugehörigen Einrichtungen (Wirtschaftsgebäude, lebendes und totes Inventar) und nach durchgeführter Zusammenlegung.

5. Die Anmeldungen werden bei der Ortsbauernkommission für die Besiedelung am Orte des s t ä n d i g e n Wohnsitzes der Bewerber eingereicht, falls diese Kommission bisher nicht eingesetzt ist, beim Ortsnationalausschuß (der örtlichen Verwaltungskommission). Die Bewerber aus den Reihen der nationalen Verwalter reichen ihre Gesuche am Orte ihres ursprünglichen Wohnsitzes ein. Bewerber, die beabsichtigen, um eine Zuteilung im Rahmen einer Genossenschaft anzusuchen, wählen ihren vorläufigen Vorsitzenden, stellvertretenden Vorsitzenden und Schriftführer. Diese besorgen sich beim Orts-, gegebenenfalls beim Bezirksnationalausschuß das Formular der Anmeldung um Bodenzuteilung für eine gemeinschaftliche genossenschaftliche Bewirtschaftung (für jedes Mitlied der Genossenschaft) und ein Formular der gemeinschaftlichen Anmeldung (Anmeldung der Genossenschaft). Jedes der Genossenschaftsmitglieder füllt seine Anmeldung aus und läßt sie sich vom Ortsnationalausschuß im Hinblick auf seine nationale Zuverlässigkeit und seine landwirtschaftliche Befähigung bestätigen.
Die auf diese Weise bestätigten Anmeldungen übergeben alle Mitglieder ihrem vorläufigen Vorsitzenden, der auf Grund derselben die Anmeldung der Genossenschaft in zwei Ausfertigungen ausfüllt. Eine Ausfertigung der
Anmeldung der Genossenschaft übersendet er dem Landwirtschaftsministerium, Abteilung VII, die zweite Anmeldung der Genossenschaft reicht er bei der Bezirkskommission für die Besiedelung am Wohnsitz ihres vorläufigen Vorsitzenden ein.

Die Gemeinden reichen die Anmeldungen bei der zuständigen Bezirksbauernkommission, falls diese bisher noch nicht eingesetzt ist, beim zuständigen Bezirksnationalausschuß (der zuständigen Bezirksverwaltungskommission) ein, die Bezirke beim zuständigen Landesnationalausschuß.

6. Die Anmeldungen werden auf dem vorgeschriebenen Muster eingereicht, das beim Orts- oder Bezirksnationalausschuß zu erhalten ist. Für die Gesuche um eine Zuteilung für eine gemeinschaftliche genossenschaftliche Bewirtschaftung gibt es besondere Muster (einzeln für jedes Mitglied und gemeinsam für die ganze Genossenschaft).

Der Landwirtschaftsminister:
Julius Duris e. h.

Veröffentlicht am 10. August 1945.