Do, 8.Jänner 2004
INTERN / Entschädigung / Kroatien / Donauschwaben / DAG / Außenministerium
Entschädigung für Nachkriegsenteignungen in Kroatien für alle
Wien – Nach dem Gespräch zwischen dem Bundesobmann der Donauschwäbischen Arbeitsgemeinschaft (DAG), Rudolf Reimann, und dem Verhandlungsführer für Entschädigungsfragen des österreichischen Außenministeriums mit Kroatien, Thomas Buchsbaum, am 22. Dezember 2003 wurde nun die Website-Information (www.bmaa.gv.at) des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten angepaßt.
Österreichern, deren Eigentum im Gefolge des Zweiten Weltkrieges auf dem Gebiet des heutigen Kroatien enteignet wurde, steht nunmehr Restitution bzw. Entschädigung zu.
Durch die Novellierung des kroatischen Entschädigungsgesetzes (1996) im Jahre 1999 sind nun grundsätzlich auch ausländische Personen restitutions- bzw. entschädigungsberechtigt.

Die Möglichkeit betrifft insbesondere Angehörige der damaligen deutschsprachigen Minderheit – einschließlich der Donauschwaben –, die als damals jugoslawische Staatsbürger enteignet wurden. Die zuständigen kroatischen Behörden sind die für vermögensrechtliche Angelegenheiten zuständigen Dienststellen in Ämtern der staatlichen Verwaltung in den Gespanschaften. Antragsberechtigt gemäß kroatischen Entschädigungsgesetz sind die früheren Eigentümer – bzw. deren gesetzliche Erben der ersten Erbfolge. Die gesetzlichen Erben der ersten Erbfolge umfassen die Ehegatten und die Nachkommen. Die Enkel nur, wenn deren erbberechtigt gewesener Elternteil vor dem erblassenden Großelternteil gestorben ist. Dies geht analog nach der gleichen Reihenfolge weiter, solange es Nachkommen des Erblassers gibt.
Sollte es nötig sein, stellt das Finanzministerium Amtsbestätigungen über das Bestehen von Ansprüchen aus.

Anträge müssen in kroatischer Sprache entweder direkt oder mittels eines Rechtsanwaltes eingebracht werden.
Alle derartigen Anträge und Leistungen sind von kroatischen Verwaltungsabgaben befreit.
Kopien von Urkunden können auch von der Konsularabteilung der kroatischen Botschaft in Wien (4; Operngasse 20b, Tel.: 01/585-48-44) beglaubigt werden.

Bevor bereits gestellte Anträge österreichischer Staatsbürger durch die kroatischen Behörden bearbeitet bzw. neue eingebracht werden können, ist der Abschluß einer zwischenstaatlichen Vereinbarung zwischen Österreich und der Republik Kroatien erforderlich. Diesbezügliche bilaterale Gespräche haben Mitte 2003 begonnen.

Für Entschädigungsanträge gibt es kein amtliches Formular.
Auf der Homepage des Außenministeriums wird auch auf die Homepage der „Donauschwaben“ verwiesen und festgestellt: „Die Interessensvertretung der österreichischen „Donauschwaben“, die „Donauschwäbische Arbeitsgemeinschaft“, verfügt in ganz Österreich über Teilorganisationen, die auch in Individualfällen Beratungen anbieten.“

Rückfragehinweis:
Markus Gerhard Freilinger, Pressesprecher VLÖ
Tel.: (0043-1) 718 59 05 DW 30
m.freilinger@chello.at
http://www.vloe.at
http://www.vloe.at/donauschwaben/index/index.htm