Do, 8.Jänner 2004
INTERN / Entschädigung / Kroatien / Donauschwaben / DAG / Außenministerium
Entschädigung für Nachkriegsenteignungen in Kroatien für alle
Wien Nach dem Gespräch zwischen dem Bundesobmann der
Donauschwäbischen Arbeitsgemeinschaft (DAG), Rudolf Reimann, und dem Verhandlungsführer
für Entschädigungsfragen des österreichischen Außenministeriums mit Kroatien, Thomas
Buchsbaum, am 22. Dezember 2003 wurde nun die Website-Information (www.bmaa.gv.at) des
Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten angepaßt.
Österreichern, deren Eigentum im Gefolge des Zweiten Weltkrieges auf dem Gebiet des
heutigen Kroatien enteignet wurde, steht nunmehr Restitution bzw. Entschädigung zu.
Durch die Novellierung des kroatischen Entschädigungsgesetzes (1996) im Jahre 1999 sind
nun grundsätzlich auch ausländische Personen restitutions- bzw.
entschädigungsberechtigt.
Die Möglichkeit betrifft insbesondere Angehörige der damaligen deutschsprachigen
Minderheit einschließlich der Donauschwaben , die als damals jugoslawische
Staatsbürger enteignet wurden. Die zuständigen kroatischen Behörden sind die für
vermögensrechtliche Angelegenheiten zuständigen Dienststellen in Ämtern der staatlichen
Verwaltung in den Gespanschaften. Antragsberechtigt gemäß kroatischen
Entschädigungsgesetz sind die früheren Eigentümer bzw. deren gesetzliche Erben
der ersten Erbfolge. Die gesetzlichen Erben der ersten Erbfolge umfassen die Ehegatten und
die Nachkommen. Die Enkel nur, wenn deren erbberechtigt gewesener Elternteil vor dem
erblassenden Großelternteil gestorben ist. Dies geht analog nach der gleichen Reihenfolge
weiter, solange es Nachkommen des Erblassers gibt.
Sollte es nötig sein, stellt das Finanzministerium Amtsbestätigungen über das Bestehen
von Ansprüchen aus.
Anträge müssen in kroatischer Sprache entweder direkt oder mittels eines
Rechtsanwaltes eingebracht werden.
Alle derartigen Anträge und Leistungen sind von kroatischen Verwaltungsabgaben befreit.
Kopien von Urkunden können auch von der Konsularabteilung der kroatischen Botschaft in
Wien (4; Operngasse 20b, Tel.: 01/585-48-44) beglaubigt werden.
Bevor bereits gestellte Anträge österreichischer Staatsbürger durch die kroatischen Behörden bearbeitet bzw. neue eingebracht werden können, ist der Abschluß einer zwischenstaatlichen Vereinbarung zwischen Österreich und der Republik Kroatien erforderlich. Diesbezügliche bilaterale Gespräche haben Mitte 2003 begonnen.
Für Entschädigungsanträge gibt es kein amtliches Formular.
Auf der Homepage des Außenministeriums wird auch auf die Homepage der
Donauschwaben verwiesen und festgestellt: Die Interessensvertretung der
österreichischen Donauschwaben, die Donauschwäbische
Arbeitsgemeinschaft, verfügt in ganz Österreich über Teilorganisationen, die auch
in Individualfällen Beratungen anbieten.
Rückfragehinweis:
Markus Gerhard Freilinger, Pressesprecher VLÖ
Tel.: (0043-1) 718 59 05 DW 30
m.freilinger@chello.at
http://www.vloe.at
http://www.vloe.at/donauschwaben/index/index.htm