Vertrag über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland
(Zwei-plus-Vier-Vertrag)
vom 12. September 1990
Die Bundesrepublik Deutschland, die Deutsche Demokratische Republik, die Französische Republik, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und die Vereinigten Staaten von Amerika
IN DEM BEWUSSTSEIN, daß ihre Völker seit 1945 miteinander in Frieden leben,
EINGEDENK der jüngsten historischen Veränderungen in Europa, die es ermöglichen, die Spaltung des Kontinents zu überwinden,
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Rechte und Verantwortlichkeiten der Vier Mächte in bezug auf Berlin und Deutschland als Ganzes und der entsprechenden Vereinbarungen und Beschlüsse der Vier Mächte aus der Kriegs- und Nachkriegszeit,
ENTSCHLOSSEN, in Übereinstimmung mit ihren Verpflichtungen aus der Charta der Vereinten Nationen freundschaftliche, auf der Achtung vor dem Grundsatz der Gleichberechtigung und Selbstbestimmung der Völker beruhende Beziehungen zwischen den Nationen zu entwickeln und andere geeignete Maßnahmen zur Festigung des Weltfriedens zu treffen,
EINGEDENK der Prinzipien der in Helsinki unterzeichneten Schlußakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa,
IN ANERKENNUNG, daß diese Prinzipien feste Grundlagen für den Aufbau einer gerechten und dauerhaften Friedensordnung in Europa geschaffen haben,
ENTSCHLOSSEN, die Sicherheitsinteressen eines jeden zu berücksichtigen,
ÜBERZEUGT von der Notwendigkeit, Gegensätze endgültig zu überwinden und die Zusammenarbeit in Europa fortzuentwickeln,
IN BEKRÄFTIGUNG ihrer Bereitschaft, die Sicherheit zu stärken, insbesondere durch wirksame Maßnahmen zur Rüstungskontrolle, Abrüstung und Vertrauensbildung; ihrer Bereitschaft, sich gegenseitig nicht als Gegner zu betrachten, sondern auf ein Verhältnis des Vertrauens und der Zusammenarbeit hinzuarbeiten sowie dementsprechend ihrer Bereitschaft, die Schaffung geeigneter institutioneller Vorkehrungen im Rahmen der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa positiv in Betracht zu ziehen,
IN WÜRDIGUNG DESSEN, daß das deutsche Volk in freier Ausübung des Selbstbestimmungsrechts seinen Willen bekundet hat, die staatliche Einheit Deutschlands herzustellen, um als gleichberechtigtes und souveränes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen,
IN DER ÜBERZEUGUNG, daß die Vereinigung Deutschlands als Staat in endgültigen Grenzen ein bedeutsamer Beitrag zu Frieden und Stabilität in Europa ist,
MIT DEM ZIEL, die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland zu vereinbaren,
IN ANERKENNUNG DESSEN, daß dadurch und mit der Vereinigung Deutschlands als einem demokratischen und friedlichen Staat die Rechte und Verantwortlichkeiten der Vier Mächte in bezug auf Berlin und Deutschland als Ganzes ihre Bedeutung verlieren,
VERTRETEN durch ihre Außenminister, die entsprechend der Erklärung von Ottawa vom 13. Februar 1990 am 5. Mai 1990 in Bonn, am 22. Juni 1990 in Berlin, am 17. Juli 1990 in Paris unter Beteiligung des Außenministers der Republik Polen und am 12. September 1990 in Moskau zusammengetroffen sind
SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:
Artikel 1
(1) Das vereinte Deutschland wird die Gebiete der Bundesrepublik Deutschland, der
Deutschen Demokratischen Republik und ganz Berlins umfassen. Seine Außengrenzen werden
die Grenzen der Deutschen Demokratischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland sein
und werden am Tage des Inkrafttretens dieses Vertrags endgültig sein. Die Bestätigung
des endgültigen Charakters der Grenzen des vereinten Deutschland ist ein wesentlicher
Bestandteil der Friedensordnung in Europa.
(2) Das vereinte Deutschland und die Republik Polen bestätigen die zwischen ihnen
bestehende Grenze in einem völkerrechtlich verbindlichen Vertrag.
(3) Das vereinte Deutschland hat keinerlei Gebietsansprüche gegen andere Staaten und wird
solche auch nicht in Zukunft erheben.
(4) Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen
Republik werden sicherstellen, daß die Verfassung des vereinten Deutschland keinerlei
Bestimmungen enthalten wird, die mit diesen Prinzipien unvereinbar sind. Dies gilt
dementsprechend für die Bestimmungen, die in der Präambel und in den Artikeln 23 Satz 2
und 146 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland niedergelegt sind.
(5) Die Regierungen der Französischen Republik, des Vereinigten Königreichs
Großbritannien und Nordirland, der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und der
Vereinigten Staaten von Amerika nehmen die entsprechenden Verpflichtungen und Erklärungen
der Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik
förmlich entgegen und erklären, daß mit deren Verwirklichung der endgültige Charakter
der Grenzen des vereinten Deutschland bestätigt wird.
Artikel 2
Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik
bekräftigen ihre Erklärungen, daß von deutschem Boden nur Frieden ausgehen wird. Nach
der Verfassung des vereinten Deutschland sind Handlungen, die geeignet sind und in der
Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören,
insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, verfassungswidrig und
strafbar. Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen
Republik erklären, daß das vereinte Deutschland keine seiner Waffen jemals einsetzen
wird, es sei denn in Übereinstimmung mit seiner Verfassung und der Charta der Vereinten
Nationen.
Artikel 3
(1) Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen
Republik bekräftigen ihren Verzicht auf Herstellung und Besitz von und auf
Verfügungsgewalt über atomare, biologische und chemische Waffen. Sie erklären, daß
auch das vereinte Deutschland sich an diese Verpflichtungen halten wird. Insbesondere
gelten die Rechte und Verpflichtungen aus dem Vertrag über die Nichtverbreitung von
Kernwaffen vom 1. Juli 1968 für das vereinte Deutschland fort.
(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat in vollem Einvernehmen mit der
Regierung der Deutschen Demokratischen Republik am 30. August 1990 in Wien bei den
Verhandlungen über Konventionelle Streitkräfte in Europa folgende Erklärung abgegeben:
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet sich, die Streitkräfte
des vereinten Deutschland innerhalb von drei bis vier Jahren auf eine Personalstärke von
370000 Mann (Land-, Luft- und Seestreitkräfte) zu reduzieren. Diese Reduzierung soll mit
dem Inkrafttreten des ersten KSE-Vertrags beginnen. Im Rahmen dieser Gesamtobergrenze
werden nicht mehr als 345000 Mann den Land- und Luftstreitkräften angehören, die gemäß
vereinbartem Mandat allein Gegenstand der Verhandlungen über konventionelle Streitkräfte
in Europa sind. Die Bundesregierung sieht in ihrer Verpflichtung zur Reduzierung von Land-
und Luftstreitkräften einen bedeutsamen deutschen Beitrag zur Reduzierung der
konventionellen Streitkräfte in Europa. Sie geht davon aus, daß in Folgeverhandlungen
auch die anderen Verhandlungsteilnehmer ihren Beitrag zur Festigung von Sicherheit und
Stabilität in Europa, einschließlich Maßnahmen zur Begrenzung der Personalstärken,
leisten werden.
Die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik hat sich dieser Erklärung
ausdrücklich angeschlossen.
(3) Die Regierungen der Französischen Republik, des Vereinigten Königreichs
Großbritannien und Nordirland, der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und der
Vereinigten Staaten von Amerika nehmen diese Erklärungen der Regierungen der
Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik zur Kenntnis.
Artikel 4
(1) Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland, der Deutschen Demokratischen Republik
und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken erklären, daß das vereinte
Deutschland und die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken in vertraglicher Form die
Bedingungen und die Dauer des Aufenthalts der sowjetischen Streitkräfte auf dem Gebiet
der heutigen Deutschen Demokratischen Republik und Berlins sowie die Abwicklung des Abzugs
dieser Streitkräfte regeln werden, der bis zum Ende des Jahres 1994 im Zusammenhang mit
der Verwirklichung der Verpflichtungen der Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und
der Deutschen Demokratischen Republik, auf die sich Absatz 2 des Artikels 3 dieses
Vertrags bezieht, vollzogen sein wird.
(2) Die Regierungen der Französischen Republik, des Vereinigten Königreichs
Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika nehmen diese
Erklärung zur Kenntnis.
Artikel 5
(1) Bis zum Abschluß des Abzugs der sowjetischen Streitkräfte vom Gebiet der heutigen
Deutschen Demokratischen Republik und Berlins in Übereinstimmung mit Artikel 4 dieses
Vertrags werden auf diesem Gebiet als Streitkräfte des vereinten Deutschland
ausschließlich deutsche Verbände der Territorialverteidigung stationiert sein, die nicht
in die Bündnisstrukturen integriert sind, denen deutsche Streitkräfte auf dem übrigen
deutschen Territorium zugeordnet sind. Unbeschadet der Regelung in Absatz 2 dieses
Artikels werden während dieses Zeitraums Streitkräfte anderer Staaten auf diesem Gebiet
nicht stationiert oder irgendwelche andere militärische Tätigkeiten dort ausüben.
(2) Für die Dauer des Aufenthalts sowjetischer Streitkräfte auf dem Gebiet der heutigen
Deutschen Demokratischen Republik und Berlins werden auf deutschen Wunsch Streitkräfte
der Französischen Republik, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland
und der Vereinigten Staaten von Amerika auf der Grundlage entsprechender vertraglicher
Vereinbarung zwischen der Regierung des vereinten Deutschland und den Regierungen der
betreffenden Staaten in Berlin stationiert bleiben. Die Zahl aller nichtdeutschen in
Berlin stationierten Streitkräfte und deren Ausrüstungsumfang werden nicht stärker sein
als zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Vertrags. Neue Waffenkategorien werden von
nichtdeutschen Streitkräften dort nicht eingeführt. Die Regierung des vereinten
Deutschland wird mit den Regierungen der Staaten, die Streitkräfte in Berlin stationiert
haben, Verträge zu gerechten Bedingungen unter Berücksichtigung der zu den betreffenden
Staaten bestehenden Beziehungen abschließen.
(3) Nach dem Abschluß des Abzugs der sowjetischen Streitkräfte vom Gebiet der heutigen
Deutschen Demokratischen Republik und Berlins können in diesem Teil Deutschlands auch
deutsche Streitkräfteverbände stationiert werden, die in gleicher Weise militärischen
Bündnisstrukturen zugeordnet sind wie diejenigen auf dem übrigen deutschen
Hoheitsgebiet, allerdings ohne Kernwaffenträger. Darunter fallen nicht konventionelle
Waffensysteme, die neben konventioneller andere Einsatzfähigkeiten haben können, die
jedoch in diesem Teil Deutschlands für eine konventionelle Rolle ausgerüstet und nur
dafür vorgesehen sind. Ausländische Streitkräfte und Atomwaffen oder deren Träger
werden in diesem Teil Deutschlands weder stationiert noch dorthin verlegt.
Artikel 6
Das Recht des vereinten Deutschland, Bündnissen mit allen sich daraus ergebenden Rechten
und Pflichten anzugehören, wird von diesem Vertrag nicht berührt.
Artikel 7
(1) Die Französische Republik, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland,
die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und die Vereinigten Staaten von Amerika
beenden hiermit ihre Rechte und Verantwortlichkeiten in bezug auf Berlin und Deutschland
als Ganzes. Als Ergebnis werden die entsprechenden, damit zusammenhängenden vierseitigen
Vereinbarungen, Beschlüsse und Praktiken beendet und alle entsprechenden Einrichtungen
der Vier Mächte aufgelöst.
(2) Das vereinte Deutschland hat demgemäß volle Souveränität über seine inneren und
äußeren Angelegenheiten.
Artikel 8
(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation oder Annahme, die so bald wie möglich
herbeigeführt werden soll. Die Ratifikation erfolgt auf deutscher Seite durch das
vereinte Deutschland. Dieser Vertrag gilt daher für das vereinte Deutschland.
(2) Die Ratifikations- oder Annahmeurkunden werden bei der Regierung des vereinten
Deutschland hinterlegt. Diese unterrichtet die Regierungen der anderen
Vertragschließenden Seiten von der Hinterlegung jeder Ratifikations- oder Annahmeurkunde.
Artikel 9
Dieser Vertrag tritt für das vereinte Deutschland, die Französische Republik, das
Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, die Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken und die Vereinigten Staaten von Amerika am Tag der Hinterlegung der
letzten Ratifikations- oder Annahmeurkunde durch diese Staaten in Kraft.
Artikel 10
Die Urschrift dieses Vertrages, dessen deutscher, englischer, französischer und
russischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird bei der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland hinterlegt, die den Regierungen der anderen
vertragschließenden Seiten beglaubigte Ausfertigungen übermittelt.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, hierzu gehörig Bevollmächtigten diesen Vertrag unterschrieben.
GESCHEHEN zu Moskau am 12. September 1990
Für die Bundesrepublik Deutschland
Hans-Dietrich Genscher
Für die Deutsche Demokratische Republik
Lothar de Maizière
Für die Französische Republik
Roland Dumas
Für das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland
Douglas Hurd
Für die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
Eduard Schewardnadse
Für die Vereinigten Staaten von Amerika
James A. Baker III
Quelle: Bulletin des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung vom 14. September 1990, Nr. 109, S. 1153-1156.
Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Zwei-plus-Vier-Vertrag (12.09.1990), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL:
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Letzte Änderung: 12.12.2000